Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

438 Die Staatsbehörden. (8. 79.) 
Reiches!, wogegen die preußischen Gesandten bei den deutschen Bundesstaaten, sowie der 
preußische Gesandte beim Papst dem preußischen Ministerium der auswärtigen Angelegen— 
heiten unterstellt sind?; 
2. die Prilfungskommission für das diplomatische Examen.7 
Das Auswärtige Amt des Deutschen Reiches besteht aus dem Staatssekretär, dem 
Unterstaatssekretär, den Direktoren der Abteilungen, vortragenden Räten und Hilfsarbeitern 
nebst dem erforderlichen Subaltern= und Unterbeamtenpersonal. Der Staatosetretär ist 
Stellvertreter des Reichskanzlers für die auswärtigen Angelegenheiten nach Maßgabe des 
Gesetzes v. 17. März 1878.) Im übrigen zerfällt das Auswärtige Amt in drei Ab- 
teilungen , deren Geschäfte im wesentlichen schon durch die Verordnung v. 27. Okt. 
1810“ vorgezeichnet sind. Die erste (politische) Abteilung bearbeitet die Angelegenheiten 
der höheren Politik, das Gesandtschaftswesen, die Generalien, Personalien und Zeremo- 
nialien, die Etats und Kassensachen. Die zweite Abteilung zählt zu ihrem Ressor die 
Beziehungen des Handels und des Verkehrs, der Schiffahrt, der Auswanderung, sowie 
das Konsulatswesen. Dazu kommt noch die dritte Abteilung für die Rechtsangelegen- 
heiten, insbesondere Auslieferungssachen, sowie überhaupt alle zivil= und strafrechtlichen 
Angelegenheiten von deutschen Staatsangehörigen in und mit dem Auslande. 
III. Der König hat sich in der Verordnung v. 27. Okt. 1810 ausdrücklich vor- 
behalten, stets selbst die genaueste Übersicht und Kenntnis sämtlicher auswärtigen Ver- 
hältnisse zu erhalten, weshalb der Minister verpflichtet sein soll, ihm alle Berichte der 
Gesandten und Geschäftsträger, sowie die von Fremden übergebenen Noten oder ge- 
machten Eröffnungen vorzulegen oder Vortrag daraus zu halten. Nach den Entschließungen 
des Königs soll er alsdann die Geschäfte seines Ressorts leiten, den fremden Gesandten 
Antwort erteilen und die königlichen bescheiden.“ Die Ernennung der Gesandten und 
die Bestimmung ihrer Besoldung hat der König sich ausdrücklich selbst vorbehalten s: auch 
muß über die Anstellung des gesamten Gesandtschaftspersonals die Genehmigung des 
Königs eingeholt werden.? Auch zur Anstellung der Räte bei dei Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten bedarf es der Genehmigung des Nönigs, wogegen die übrigen An- 
stellungen dem Minister überlassen bleiben.10 Diese Bestimmungen finden gegenwärtig auf 
den Rönig ganz in gleicher Weise in seiner Eigenschaft als Deutscher Kaiser Anwendung. 
  
kation mit den übrigen Ministerien zu führen 
hat. Diese Einrichtungen wurden in der Nab. O 
Departement verfügen, sondern diese sollen sich v. 3. Juni 1814 (G. S. 1814, S. 41, anedrück 
deshalb an das Min. der ausw. Ang. (setzt dan lich bestärtigt. 
Auswärtige Amt) wenden. Bgl. Verordnung v. 23 G. S. 1810, S. 21. 
27. Oft. 1810 (G. S. 1810, 22,. Auch die *Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 a. a. O., 
Regierungen solen in der Negern keine unmittelbare S. 20 bestimmt hierin noch, daß die Aus- 
Korresponden; knit den krendschen Gesandtschaften fertigungen der an die königlichen Gesandtschaften 
an fremden Höfen führen „R. v. 9. Juli 1828, zu erlassenden Bescheide von dem Könige selbst 
v. Kampun, Ann., Bd. XlII, 2. 6375. vollzogen werden sollen, wenn es daraui an— 
s Dieselbe ist durch die Kab. O. v. 4. Febr. kommt, denselben Abweichungen von den ihnen 
1827 angeordnet und besteht jetzt aus dem Staats- früher gegebenen Vorschriften über volitische Ver— 
sekretär des Auswärtigen Amtes, als Vorsitzen= hältnisse, oder die Verfolgung wichtiger (Gegen- 
den, nebst drei Mitgliedern. Vgl. darüber das stände aufzugeben. Ist der König in wichtigeren 
Publik. des Ministers der ausw. Ang. v. 17. Febr. dringenden und eiligen Fällen verhindert, io 
1 Vgl. Md. I, S. 131. 
* An die Gesandtschaften soll kein anderes 
1827 v. Kampu, Ann., Ad. XlI, S. 12. kann zwar der Minister dergleichen Verfügungen 
4 Ugl. hierüber Laband, d. 1, S. 3.6 ff.; allein erlassen, soll aber dem Könige sogleich 
Zorn, Bd. I. S. 266 fi. Anzeige davon machen. In anderen Fällen da- 
5 Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 G. gegen erläßt der Minister die Verfügungen nur 
S. 1810, S. 21, hatte bestimmt, daß die (de unter seinem Namen. 
schäfte des auswärtigen Ministeriums in zwei * Die Besoldungen werden jetnt durch das 
Sektionen brarbeitet werden sollten, deren erster Reichohaushaltsctategesetz festgesent Art. 69 der 
der Minister selbst vorstehen und deren zweiter Reichoverfassung#. 
ein besonderer Sektionschef vorgesetzt sein sollte, * Verordnung v. 27. Okt. 1810 G. S. 1810, 
welcher dem Minister die wichtigeren Gegenstände S. 221. 
vorträgt und die Korrespondenz und Kommuni- 1“ Val. ebendafs.
	        
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