Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberrechnungskammer. 
G. 81.) 
20. die Feldartillerieschießschule in Jüterbogk; 
21. die Fußartillerieschießschule in Jüterbogk; 
22. die Feldzeugmeisterei in Berlin mit den ihr unterstellten zahlreichen technischen 
Instituten der Armee 1; 
23. das Ingenieurkomitee in Berlin mit der Festungsbauschule in Charlottenburg; 
24. die Inspektion der Verkehrstruppen in Berlin, nämlich der drei Eisenbahn- 
regimenter (Brigade), der drei Telegraphenbataillone und des Luftschifferbataillons; 
endlich 
25. die Invalideninstitute. 
Dazu kommen die Militärintendanturen in den Provinzen, je eine bei jedem 
Armeekorps, s. darüber unten §. 91. 
8. 81. 
X. Die Oberrechnungskammer. 
Eine ganz besondere staatsrechtliche Stellung neben und über den Ministerien nimmt 
die Oberrechnungskammer ein. 
I. Unter dem Namen „Generalrechnungskammer“ wurde von König Friedrich 
Wilhelm I. durch Kabinettsorder v. 16. Juni 1717 die Zentralbehörde geschaffen, welche 
gegenwärtig noch als „Oberrechnungskammer“ sich in den damals ihr zugewiesenen 
Funktionen befindet. Nach mehrfachen Abänderungen, namentlich in ihrer Beziehung zu 
den übrigen Behörden, wurde sie durch die Kabinettsorder v. 4. Nov. 1796 in ihre 
ursprüngliche Selbständigkeit wieder eingesetzt; sie sollte lediglich vom Könige 
ihre Befehle erhalten, im übrigen aber ohne jede andere Rücksicht die 
Rechnungen revidieren. In dem Publikandum v. 16. Dez. 1808, betreffend die 
veränderte Verfassung der obersten Behörden 3 (§. 29), wo ihr „Zweck und Ressort als 
bekannt“ vorausgesetzt wird, wurde ihre materielle Unabhängigkeit nochmals bestätigt, ihre 
äußere Unterordnung aber unter den Staatsrat in Aussicht genommen." Durch die 
Verordnung v. 27. Okt. 1810 wurde jedoch die Oberrechnungskammer nicht unter den 
Staatsrat, sondern unmittelbar unter den Staatskanzler gestellt, „als ein vorzügliches 
Hilfsmittel bei seiner Oberaufsicht und obersten Kontrolle der Verwaltungsbehörden“.5 
Nach ihrem Zwecke wurde sie in der Verordnung v. 27. Okt. 1810 bezeichnet als 
„Revisionsbehörde für alle Rechnungen und Etats über alle und jede 
landesherrliche Fonds ohne Ausnahme“. Die Verordnung v. 3. Nov. 18175 
bestimmte demnächst, daß eine Teilnahme der Oberrechnungskammer bei den Etats- 
prütfungen nicht ferner stattfinden (§. 11 und daß sie verpflichtet sein solle, der neu er- 
richteten, später wieder aufgehobenen „Generalkontrolle der Finanzen“ auf Erfordern 
jede Art von Auskunft zu erteilen. Bei der durch die Kabinettsorder v. 29. Mai 1826 
angeordneten Einrichtung einer Staatsbuchhalterei' wurde bestimmt, daß die Anfertigung 
der Etats den Ministern und obersten Verwaltungschefs, jederzeit indes unter Mitwirkung 
des Finanzministers, obliegen solle und daß sämtliche Etats bei der Rechnungslegung der 
Revision der Oberrechnungskammer unterworfen bleiben sollten, welche zwar gegen die 
  
1 S. die Angaben Staatshandbuch 10.5, Dags Tublikandum v. 16. Dez. 1808 verhieß 
S. 163 ff. 
2 Vgl. Hertel: Die preußische Oberrechnungs= 
kammer (1884) 
Hänel, Studien, Bd. II, S. 332 ff.: Laband, 
Staaterecht, Bd. IV, S. 715: Zorn, Staate 
recht, Bd. 1I, S. 469 ff. 
* Vgl. G. S. 1806—10,. 
Sammlung, Bd. IX. S. 3907. 
S. 371, Nabe, 
mit Ergänzungebeft 1890„ 
21. April 1812 G. S. 1812, S 
Kab. O. v. 11. Jan. 1819 G. S. 1819, S. 3—.. 
zugleich, daß die Oberrechnungskammer eine neue 
Organisation und Instruktion erhalten solle. 
* Hierbei belieten es auch die Kab. O. v. 
.43—44 und die 
* G. S. 1817, S. 202. 
' Miederaufhebung durch die Kab. O. vom 
19. Juli 1844.
	        
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