Die Oberrechnungskammer.
G. 81.)
20. die Feldartillerieschießschule in Jüterbogk;
21. die Fußartillerieschießschule in Jüterbogk;
22. die Feldzeugmeisterei in Berlin mit den ihr unterstellten zahlreichen technischen
Instituten der Armee 1;
23. das Ingenieurkomitee in Berlin mit der Festungsbauschule in Charlottenburg;
24. die Inspektion der Verkehrstruppen in Berlin, nämlich der drei Eisenbahn-
regimenter (Brigade), der drei Telegraphenbataillone und des Luftschifferbataillons;
endlich
25. die Invalideninstitute.
Dazu kommen die Militärintendanturen in den Provinzen, je eine bei jedem
Armeekorps, s. darüber unten §. 91.
8. 81.
X. Die Oberrechnungskammer.
Eine ganz besondere staatsrechtliche Stellung neben und über den Ministerien nimmt
die Oberrechnungskammer ein.
I. Unter dem Namen „Generalrechnungskammer“ wurde von König Friedrich
Wilhelm I. durch Kabinettsorder v. 16. Juni 1717 die Zentralbehörde geschaffen, welche
gegenwärtig noch als „Oberrechnungskammer“ sich in den damals ihr zugewiesenen
Funktionen befindet. Nach mehrfachen Abänderungen, namentlich in ihrer Beziehung zu
den übrigen Behörden, wurde sie durch die Kabinettsorder v. 4. Nov. 1796 in ihre
ursprüngliche Selbständigkeit wieder eingesetzt; sie sollte lediglich vom Könige
ihre Befehle erhalten, im übrigen aber ohne jede andere Rücksicht die
Rechnungen revidieren. In dem Publikandum v. 16. Dez. 1808, betreffend die
veränderte Verfassung der obersten Behörden 3 (§. 29), wo ihr „Zweck und Ressort als
bekannt“ vorausgesetzt wird, wurde ihre materielle Unabhängigkeit nochmals bestätigt, ihre
äußere Unterordnung aber unter den Staatsrat in Aussicht genommen." Durch die
Verordnung v. 27. Okt. 1810 wurde jedoch die Oberrechnungskammer nicht unter den
Staatsrat, sondern unmittelbar unter den Staatskanzler gestellt, „als ein vorzügliches
Hilfsmittel bei seiner Oberaufsicht und obersten Kontrolle der Verwaltungsbehörden“.5
Nach ihrem Zwecke wurde sie in der Verordnung v. 27. Okt. 1810 bezeichnet als
„Revisionsbehörde für alle Rechnungen und Etats über alle und jede
landesherrliche Fonds ohne Ausnahme“. Die Verordnung v. 3. Nov. 18175
bestimmte demnächst, daß eine Teilnahme der Oberrechnungskammer bei den Etats-
prütfungen nicht ferner stattfinden (§. 11 und daß sie verpflichtet sein solle, der neu er-
richteten, später wieder aufgehobenen „Generalkontrolle der Finanzen“ auf Erfordern
jede Art von Auskunft zu erteilen. Bei der durch die Kabinettsorder v. 29. Mai 1826
angeordneten Einrichtung einer Staatsbuchhalterei' wurde bestimmt, daß die Anfertigung
der Etats den Ministern und obersten Verwaltungschefs, jederzeit indes unter Mitwirkung
des Finanzministers, obliegen solle und daß sämtliche Etats bei der Rechnungslegung der
Revision der Oberrechnungskammer unterworfen bleiben sollten, welche zwar gegen die
1 S. die Angaben Staatshandbuch 10.5, Dags Tublikandum v. 16. Dez. 1808 verhieß
S. 163 ff.
2 Vgl. Hertel: Die preußische Oberrechnungs=
kammer (1884)
Hänel, Studien, Bd. II, S. 332 ff.: Laband,
Staaterecht, Bd. IV, S. 715: Zorn, Staate
recht, Bd. 1I, S. 469 ff.
* Vgl. G. S. 1806—10,.
Sammlung, Bd. IX. S. 3907.
S. 371, Nabe,
mit Ergänzungebeft 1890„
21. April 1812 G. S. 1812, S
Kab. O. v. 11. Jan. 1819 G. S. 1819, S. 3—..
zugleich, daß die Oberrechnungskammer eine neue
Organisation und Instruktion erhalten solle.
* Hierbei belieten es auch die Kab. O. v.
.43—44 und die
* G. S. 1817, S. 202.
' Miederaufhebung durch die Kab. O. vom
19. Juli 1844.