Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

150 Die Staatsbehörden. (§. 82.) 
§. 1 des erwähnten Ressortreglements bestimmt worden. Es sollten nämlich dahin 
folgende nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817, der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 
und der Verordnung v. 27. Juni 1845, §. 1, den Konsistorien überwiesene Angelegen- 
heiten gehören: 
1. das Synodalwesen; 
2. die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung, 
die Aufsicht üüber den Religionsunterricht nach Maßgabe des zur Ausführung des Art. 24 
der Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 zu erlassenden — noch nicht ergangenen — 
Unterrichtsgesetzes, Anordnung kirchlicher Feste, Einweihung von Kirchen und Einräumung 
von Kirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen Zwecken; 
3. die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Vorbereitung zum geist- 
lichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Predigerseminar zu Wittenberg; 
" 4. die Beschwerden über Pfarrbesetzungen und die Besetzungen niederer kirchlicher 
Amter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und Wahlrechte; 
5. die Aufsicht über Ordination, Einführung und Vereidigung der Geistlichen: 
6. die Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen; 
7. die Emeritierungsangelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal und 
das Gnadenjahr, sowie die vikarische Verwaltung erledigter Amter; 
8. die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Handlungen 
seitens evangelischer Geistlichen, die Uberhebung von Stolgebühren und die Streitigkeiten 
über Parochialberechtigungen; 
9. die Bestätigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten niederen 
Kirchenbedienten; 
10. die Erteilung kirchlicher Dispensationen; 
11. die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen; 
12. die Kirchenvisitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr= und Superintendentur- 
archive. — 
Der Schlußsatz des §. 1 des Reglements v. 29. Juni 1850 fügt hinzu, daß der 
Evangelische Oberkirchenrat in allen unter Ziffer 1—12 vorgedachten Angelegenheiten 
die Befugnisse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen Anordnung innerhald 
der bestehenden Gesetze und Verordnungen ausübt.2 
Das Reglement v. 29. Juni 1850 hat dann ferner (§. 3) bestimmt, daß dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten bis zu dem in dem Allerhöchsten Erlasse v. 
26. Jan. 184198 bezeichneten, nämlich bis zu dem Zeitpunkte, wann die evangelische Kirche 
sich über eine selbständige Verfassung vereinigt haben werde, die höhere Verwaltung 
der bis dahin den Provinzialregierungen übertragenen äußeren Angelegenheiten der evan 
gelischen Kirche, sowie die bis dahin noch zu seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit 
gehörende Verwaltung und Verwendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen 
Zwecken verbleiben solle, und daß in ersterer Beziehung zu dem Ressort des Ministers 
folgende Angelegenheiten gehören: 
  
bis dahin von dem Konsistorium zu Berlin aus 
1 Mittele Zirk. Reskr. des Evangelischen Ober- 
geübte Aussichtorecht über die unter dem Patro 
kirchenrats v. 21. Okt. 1857 M. Bl. d. i. Verw. 
18.J, S. 13 ff. ist eine „Zusammenstellung der 
Vorichriften für die evangelische Kirchenverwal- 
tung nach dem Ressortreglement v. 20. Juni 1850 
und den spater ergangenen Bestimmungen“ ver- 
öffentlicht worden. Vgl. anc) die Zusammen- 
stellung der Vorschriften für die evangelische 
Kirchenverwaltung nach dem Ressortreglement v. 
2. Junui 18.00 und den später ergangenen Be- 
stimmungen in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 
1876, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 31, S.335 —397. 
1 Durch Allerhöchste Order v. 31. Juli 1852 
ist dem Cvangeluchen H berkirchenrate auch das 
nate des Königs stehenden deutschen evangelüchen 
(Gemeinden zu Jassy, Buenos-Aires und Rio de 
Janeiro übertragen worden. Diese Bestimmung 
findet auch auf andere deutsche ecbangelische (### 
meinden des Auslandes, welche sich der preußt 
schen Landeskirche angeschlossen haben, Anwendung. 
Die Materie ist dermalen geordnet durch Kirchen 
gesen v. 7. Mai 1900 (K. G. und V. B., S. 27. 
dazu Staatshandbuch 1905, S. 207 und nuten 
S. 1%06 f. Die Zahl der in Betracht kommen 
den Gemeinden ist heute ziemlich bedeutend. 
G. S. 1810, S. 125. — Vgl. oben S.1 
“
	        
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