150 Die Staatsbehörden. (§. 82.)
§. 1 des erwähnten Ressortreglements bestimmt worden. Es sollten nämlich dahin
folgende nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817, der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825
und der Verordnung v. 27. Juni 1845, §. 1, den Konsistorien überwiesene Angelegen-
heiten gehören:
1. das Synodalwesen;
2. die Aufsicht über den Gottesdienst in dogmatischer und liturgischer Beziehung,
die Aufsicht üüber den Religionsunterricht nach Maßgabe des zur Ausführung des Art. 24
der Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 zu erlassenden — noch nicht ergangenen —
Unterrichtsgesetzes, Anordnung kirchlicher Feste, Einweihung von Kirchen und Einräumung
von Kirchen zu anderen als den stiftungsmäßigen Zwecken;
3. die Aufsicht über das kirchliche Prüfungswesen und die Vorbereitung zum geist-
lichen Stande, einschließlich der Aufsicht über das Predigerseminar zu Wittenberg;
" 4. die Beschwerden über Pfarrbesetzungen und die Besetzungen niederer kirchlicher
Amter, sowie die Streitigkeiten über kirchliche Präsentations= und Wahlrechte;
5. die Aufsicht über Ordination, Einführung und Vereidigung der Geistlichen:
6. die Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen;
7. die Emeritierungsangelegenheiten, die Verfügung über das Sterbequartal und
das Gnadenjahr, sowie die vikarische Verwaltung erledigter Amter;
8. die Beschwerden über Anmaßung oder Verweigerung pfarramtlicher Handlungen
seitens evangelischer Geistlichen, die Uberhebung von Stolgebühren und die Streitigkeiten
über Parochialberechtigungen;
9. die Bestätigung der nicht für die Vermögensverwaltung bestimmten niederen
Kirchenbedienten;
10. die Erteilung kirchlicher Dispensationen;
11. die Aufrechthaltung der Kirchenzucht innerhalb der landesgesetzlichen Grenzen;
12. die Kirchenvisitationen und die Beaufsichtigung der Pfarr= und Superintendentur-
archive. —
Der Schlußsatz des §. 1 des Reglements v. 29. Juni 1850 fügt hinzu, daß der
Evangelische Oberkirchenrat in allen unter Ziffer 1—12 vorgedachten Angelegenheiten
die Befugnisse der höheren Instanz und das Recht der allgemeinen Anordnung innerhald
der bestehenden Gesetze und Verordnungen ausübt.2
Das Reglement v. 29. Juni 1850 hat dann ferner (§. 3) bestimmt, daß dem
Minister der geistlichen Angelegenheiten bis zu dem in dem Allerhöchsten Erlasse v.
26. Jan. 184198 bezeichneten, nämlich bis zu dem Zeitpunkte, wann die evangelische Kirche
sich über eine selbständige Verfassung vereinigt haben werde, die höhere Verwaltung
der bis dahin den Provinzialregierungen übertragenen äußeren Angelegenheiten der evan
gelischen Kirche, sowie die bis dahin noch zu seiner verfassungsmäßigen Verantwortlichkeit
gehörende Verwaltung und Verwendung der Staatsfonds zu den bestimmten kirchlichen
Zwecken verbleiben solle, und daß in ersterer Beziehung zu dem Ressort des Ministers
folgende Angelegenheiten gehören:
bis dahin von dem Konsistorium zu Berlin aus
1 Mittele Zirk. Reskr. des Evangelischen Ober-
geübte Aussichtorecht über die unter dem Patro
kirchenrats v. 21. Okt. 1857 M. Bl. d. i. Verw.
18.J, S. 13 ff. ist eine „Zusammenstellung der
Vorichriften für die evangelische Kirchenverwal-
tung nach dem Ressortreglement v. 20. Juni 1850
und den spater ergangenen Bestimmungen“ ver-
öffentlicht worden. Vgl. anc) die Zusammen-
stellung der Vorschriften für die evangelische
Kirchenverwaltung nach dem Ressortreglement v.
2. Junui 18.00 und den später ergangenen Be-
stimmungen in den Stenogr. Ber. des Abg. H.
1876, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 31, S.335 —397.
1 Durch Allerhöchste Order v. 31. Juli 1852
ist dem Cvangeluchen H berkirchenrate auch das
nate des Königs stehenden deutschen evangelüchen
(Gemeinden zu Jassy, Buenos-Aires und Rio de
Janeiro übertragen worden. Diese Bestimmung
findet auch auf andere deutsche ecbangelische (###
meinden des Auslandes, welche sich der preußt
schen Landeskirche angeschlossen haben, Anwendung.
Die Materie ist dermalen geordnet durch Kirchen
gesen v. 7. Mai 1900 (K. G. und V. B., S. 27.
dazu Staatshandbuch 1905, S. 207 und nuten
S. 1%06 f. Die Zahl der in Betracht kommen
den Gemeinden ist heute ziemlich bedeutend.
G. S. 1810, S. 125. — Vgl. oben S.1
“