452 Die Staatsbehörden. (S. 82.)
6. bei der Bewilligung von Unterstützungen an Geistliche aus den dazu bestimmten
Fonds. 1 —
In Gemäßheit neuerer Bestimmungen triktt außerdem das Zusammenwirken des
Ministers der geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Oberkirchenrates in fol-
genden Fällen ein?:
7. bei der Bestimmung resp. Genehmigung der in den VMolksschulen, den Schul-
lehrerseminarien und den höheren Schulen zu gebrauchenden Religionslehrbücher ?-
8. bei der Anstellung von ordentlichen oder außerordentlichen Professoren der Theo-
logie an den Universitäten und der Direktoren der Schullehrerseminarc, soweit es sich
um Lehre und Fetenntnis derselben handelt, worüber dem Evangelischen Oberkirchenrate
die gutachtliche Außerung vorbehalten ist."
Dagegen findet ein Zusammenwirken von Kultusminister und Oberkirchenrat nicht
mehr statt bei Besetzung der Schulratsstellen bei den Regierungen? und bei Leitung des
kirchlichen Kollektenwesens; der Oberkirchenrat ist für letzteres allein jetzt zuständig."
II. Als demnächst die Verfassung der evangelischen Kirche in den neun älteren
Provinzen der Monarchie durch die Generalsynodalordnung v. 20. Jan. 1876 ander-
weitig geregelt worden war', wurde durch Art. 21, Abs. 1 des Gesetzes v. 3. Juni 1876,
betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchies,
angeordnet, daß die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen
Landeskirche, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen
Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden, auf den
Evangelischen Oberkirchenrat? und die Konsistorien als Organe der
1 Nämlich insoweit diese zu kirchlichen Zwecken her eingeführten und wiederkehrenden Kollekten
bestimmte mittelbare oder unmittelbare Staats= in ihrem Bestande unverändert bleiben sonen
fonds sind; denn die Verwaltung der kirchlichen (§. 2), daß bei Abschaffung oder Veränderung
Fonds ist nach Art. 1 der Verordnung v. 5. Sept. einer bestehenden Kirchenkollekte vorgängige Be-
1877/(G.S. 1877, S. 215) anf den Oberkirchenrat ratung mit dem Ministerium der geistlichen An-
ausschließlich übergegangen (vgl. auch das Zirk. gelegenheiten und im Falle der Differenz der
Reskr. des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Meinungen, sowie wenn die Kollekte auf landes-
v. 10. Sept. 1877, M. Bl. d. i. Verw. 1877, S. 244), herrlicher Bestimmung beruht, die Einholung der
so insbesondere die des Agendenfonds # Jirk. Reskr. Entscheidung des Königs erforderlich „§. 3 , daß.
des Evangelischen Oberkirchenrats v. 18. April wenn andere Ministerien konkurrieren, auch diese
1878, Kirchliches Gesetz= und Verordnungesblatt zuzuziehen (F. 45, ferner, daß die Aueschreibung
1878, S. 98) und des Predigeremeritenfonds neuer Kollekten durch den Oberkirchenrat nach
a. u. O., S. 76). vorgängigem Einvernehmen mit dem Ministerium
Agl. die Zusammenstellung im M. Al. d. . der geistlichen Angelegenheiten und, im Falle der
Verw. 1858, S. 15. Meinungeverschiedenheit, nach Einholung könig
2 Vgl. Allerhöchste Order v. 5. Febr. 1865 (in licher Genehmigung erfolgt 1 5 und daß die
den Aktenstücken aus der Verwatiung dee Evan= Sammlung, Abführung und kassenmastge ver
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grmchen sbcrktrchcnratolel2un- waltung der ollektenertrage durch i-ie
15 und Regierungahauptkassen und durch die General=
Allerhöchste Ordere v. 5. Fehr. •4½ 10. Jan. kasse des Ministeriums der geistlichen Angelegen-
und 19. Juni 1857 v#gl. M. Bl. d. i. Verw. heiten geschieht „§. 6..
1858, S. 15), jent Reskr. der Ministeriums der Zufolge des Art. 21 und der Ar.. 24, Zifier 7
geistlichen Angelegenheiten v. 10. Sept. 1877 de# G. v. 3. Juni 1876 (G. S. 1876 . 110,
Kirchliches Gesetz und Verordnungsblau 1877, 131 ist das kirchliche Kollektenwesen jetzt ganz auf
S. 179 zur Ausführung der Verordnung v.
– – r 4 den Evangelischen Oberkirchenrat übergegangen,
5. Zept. 1877 G. S. 215. dessen Beschlüsse über die Aneschreibung. Ver-
Diec frühere Kombination von Ratestellen anstaltung oder Abhaltung von Sammungen
in den Konsistorien und Regierungen besteht außerhalb der Kirchengebäude indes zu kbrer
nicht mehr. (Gülligkeit der staatlichen Genehmigung bedür'en.
4 ülkerhbenhnte . rder v. 16. Febr. 156. nebst *V-rl. hierüber Bd. III, Staat und evangolusche
ch genehmgien Regulativ Aktenst. aus
— — — — —
Kirche.
der Verwaltung des Cvangelischen Oberkirchen= sx ---
so qix - . )25 IyI’ NM ; v2— « * G. S. 1870 ES. 125 n.
raid, Bd. II, Z. 124, 125, M. Bl. d. i. Verw.
I86, S. 116, Nr. 70. Tas zitierte Regulativ 5 DTurch diese Bestimmung des G. v. 3. Juni
bestimmt, daß die Leitung dee Kollettenwesens 1876 ist die Errichtung des Evangelischen Ober-
der evangelischen Landeokirche auf den CEvangeli kiurchenrats ale einer gesenlichen Insutunon nun
schen Oberkirchenrat übergehl §. 1, daß alle bieo mehr außer Zweifel gestellt, während 'rurer die