Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

452 Die Staatsbehörden. (S. 82.) 
6. bei der Bewilligung von Unterstützungen an Geistliche aus den dazu bestimmten 
Fonds. 1 — 
In Gemäßheit neuerer Bestimmungen triktt außerdem das Zusammenwirken des 
Ministers der geistlichen Angelegenheiten und des Evangelischen Oberkirchenrates in fol- 
genden Fällen ein?: 
7. bei der Bestimmung resp. Genehmigung der in den VMolksschulen, den Schul- 
lehrerseminarien und den höheren Schulen zu gebrauchenden Religionslehrbücher ?- 
8. bei der Anstellung von ordentlichen oder außerordentlichen Professoren der Theo- 
logie an den Universitäten und der Direktoren der Schullehrerseminarc, soweit es sich 
um Lehre und Fetenntnis derselben handelt, worüber dem Evangelischen Oberkirchenrate 
die gutachtliche Außerung vorbehalten ist." 
Dagegen findet ein Zusammenwirken von Kultusminister und Oberkirchenrat nicht 
mehr statt bei Besetzung der Schulratsstellen bei den Regierungen? und bei Leitung des 
kirchlichen Kollektenwesens; der Oberkirchenrat ist für letzteres allein jetzt zuständig." 
II. Als demnächst die Verfassung der evangelischen Kirche in den neun älteren 
Provinzen der Monarchie durch die Generalsynodalordnung v. 20. Jan. 1876 ander- 
weitig geregelt worden war', wurde durch Art. 21, Abs. 1 des Gesetzes v. 3. Juni 1876, 
betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchies, 
angeordnet, daß die Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen 
Landeskirche, soweit solche bisher von dem Minister der geistlichen 
Angelegenheiten und von den Regierungen geübt worden, auf den 
Evangelischen Oberkirchenrat? und die Konsistorien als Organe der 
  
1 Nämlich insoweit diese zu kirchlichen Zwecken her eingeführten und wiederkehrenden Kollekten 
bestimmte mittelbare oder unmittelbare Staats= in ihrem Bestande unverändert bleiben sonen 
fonds sind; denn die Verwaltung der kirchlichen (§. 2), daß bei Abschaffung oder Veränderung 
Fonds ist nach Art. 1 der Verordnung v. 5. Sept. einer bestehenden Kirchenkollekte vorgängige Be- 
1877/(G.S. 1877, S. 215) anf den Oberkirchenrat ratung mit dem Ministerium der geistlichen An- 
ausschließlich übergegangen (vgl. auch das Zirk. gelegenheiten und im Falle der Differenz der 
Reskr. des Ministers der geistlichen Angelegenheiten Meinungen, sowie wenn die Kollekte auf landes- 
v. 10. Sept. 1877, M. Bl. d. i. Verw. 1877, S. 244), herrlicher Bestimmung beruht, die Einholung der 
so insbesondere die des Agendenfonds # Jirk. Reskr. Entscheidung des Königs erforderlich „§. 3 , daß. 
des Evangelischen Oberkirchenrats v. 18. April wenn andere Ministerien konkurrieren, auch diese 
1878, Kirchliches Gesetz= und Verordnungesblatt zuzuziehen (F. 45, ferner, daß die Aueschreibung 
1878, S. 98) und des Predigeremeritenfonds neuer Kollekten durch den Oberkirchenrat nach 
a. u. O., S. 76). vorgängigem Einvernehmen mit dem Ministerium 
Agl. die Zusammenstellung im M. Al. d. . der geistlichen Angelegenheiten und, im Falle der 
Verw. 1858, S. 15. Meinungeverschiedenheit, nach Einholung könig 
2 Vgl. Allerhöchste Order v. 5. Febr. 1865 (in licher Genehmigung erfolgt 1 5 und daß die 
den Aktenstücken aus der Verwatiung dee Evan= Sammlung, Abführung und kassenmastge ver 
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grmchen sbcrktrchcnratolel2un- waltung der ollektenertrage durch i-ie 
15 und Regierungahauptkassen und durch die General= 
Allerhöchste Ordere v. 5. Fehr. •4½ 10. Jan. kasse des Ministeriums der geistlichen Angelegen- 
und 19. Juni 1857 v#gl. M. Bl. d. i. Verw. heiten geschieht „§. 6.. 
1858, S. 15), jent Reskr. der Ministeriums der Zufolge des Art. 21 und der Ar.. 24, Zifier 7 
geistlichen Angelegenheiten v. 10. Sept. 1877 de# G. v. 3. Juni 1876 (G. S. 1876 . 110, 
Kirchliches Gesetz und Verordnungsblau 1877, 131 ist das kirchliche Kollektenwesen jetzt ganz auf 
S. 179 zur Ausführung der Verordnung v. 
– – r 4 den Evangelischen Oberkirchenrat übergegangen, 
5. Zept. 1877 G. S. 215. dessen Beschlüsse über die Aneschreibung. Ver- 
Diec frühere Kombination von Ratestellen anstaltung oder Abhaltung von Sammungen 
in den Konsistorien und Regierungen besteht außerhalb der Kirchengebäude indes zu kbrer 
nicht mehr. (Gülligkeit der staatlichen Genehmigung bedür'en. 
4 ülkerhbenhnte . rder v. 16. Febr. 156. nebst *V-rl. hierüber Bd. III, Staat und evangolusche 
ch genehmgien Regulativ Aktenst. aus 
— — — — — 
Kirche. 
der Verwaltung des Cvangelischen Oberkirchen= sx --- 
so qix - . )25 IyI’ NM ; v2— « * G. S. 1870 ES. 125 n. 
raid, Bd. II, Z. 124, 125, M. Bl. d. i. Verw. 
I86, S. 116, Nr. 70. Tas zitierte Regulativ 5 DTurch diese Bestimmung des G. v. 3. Juni 
bestimmt, daß die Leitung dee Kollettenwesens 1876 ist die Errichtung des Evangelischen Ober- 
der evangelischen Landeokirche auf den CEvangeli kiurchenrats ale einer gesenlichen Insutunon nun 
schen Oberkirchenrat übergehl §. 1, daß alle bieo mehr außer Zweifel gestellt, während 'rurer die
	        
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