Der Evangelische Oberkirchenrat. (§. 82.) 155
kollegialen. Verfassung des Oberkirchenrates bedürfen der Genehmigung durch ein Staats-
gesetz.! liber die drei neuen Provinzen s. oben S. 426 f. Der Oberkirchenrat
hat bezüglich ihrer grundsätzlich keine Zuständigkeit. Doch ist in neuester
Zeit eine Rechtsgemeinschaft für die sämtlichen evangelischen Landeskirchen der Monarchie
hergestellt worden:
1. für den Pfarr-Witwen= und Waisenfonds::
2. für die Alterszulagekasse für evangelische Geistliche.)
Für die genannten Zwecke sind selbständige kirchliche Fonds gebildet, die von einer gemein-
samen Rommission unter Leitung des Präsidenten des Oberkirchenrates verwaltet werden.
IV. liber das Verhältnis des Evangelischen Oberkirchenrates in bezug auf die
Union und die beiden evangelischen Konfessionen? sind durch den Allerhöchsten Erlaß v.
6. März 1852“ folgende Bestimmungen getroffen worden: an der Epvangelische Ober-
kirchenrat ist verpflichtet, ebensowohl die evangelische Landeskirche in ihrer Gesamtheit
zu verwalten und zu vertreten, als das Recht der verschiedenen Konfessionen und die auf
dem Grunde desselben ruhenden Einrichtungen zu schützen und zu pflegen; p) derselbe
besteht aus Gliedern beider Konfessionen; es können aber nur solche Personen in den-
selben aufsgenommen werden, welche das Zusammenwirken von Gliedern beider Kon-
fessionen im Regimente mit ihrem Gewissen vereinbar finden; c der Evangelische Ober-
kirchenrat beschließt zwar in den zu seiner Entscheidung gelangenden Angelegenheiten
kollegialisch nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; wenn aber eine Angelegenheit der-
art ist, daß die Entscheidung nur aus einem der beiden Bekeuntnisse geschöpft werden
kann, so soll die konfessionelle Vorfrage nicht nach den Stimmen sämtlicher Mitglieder,
sondern allein nach den Stimmen der Mitglieder des betreffenden Bekenntnisses ent
schieden werden und diese Entscheidung dem Gesamtbeschlusse des Kollegiums als Grund-
lage dienen, und es ist dieses Verfahrens in den betreffenden Ausfertigungen zu gedenken.
Abs. 2 des Ressortreglements bestimmt, daß sämtliche Schle#wig: Holstein Kirchengeset v. 2. Juli 1898
Aueferugungen unter der Firma: „Der Evangelische (G. S., S. 189), §. 6; Konsistorialbezirk Kassel
Oberkirchenrat" ergehen und von dem Vorsitzenden Kirchengesetz v. 2. Juli 1898 G. S., S. 203,,
allein vollzogen werden. Bezüglich der Aueserti= §. 6: Konsistorialbezirk Wieobaden vom gleichen
gung derjenigen schriftlichen Willensertlärungen, Datum G. S., S. 216., §. 6; reformierte Kirche
welche die Landeskirche Dritten gegenüber ver-- in annover vom gleichen Datum (G. S., S.
Ü
pflichten sollen, vgl. die vorige Notc. 2315.
1 Vgl. Art. 21, Abs. 3 der G. v. 3. Juni 1876 „ 2 deehandonc für 1905, S. 207.
(G. S. 1876, S. 130) in Verbindung mit S. 7, 5 Der Allerhöchste Erlaß v. 10. Sept. 1873
Nr. 5 der Generalsfynodalordnung v. 20. Jan. (G. S. 1873, S. 417) hat auedrücklich erklärt,
1876 G. S. 1876, S. 137), welche letztere Vor- l dast durch die Kirchengemeinde= und Sunodal
schrift audspricht, „daß Anordnungen der Kirchen= ordnung für die Provinzen Preusten, Branden
verfassung, welche den Grundsat betressen, wo= burg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen
nach das Kirchenregiment des Königs durch kolle= der Bekenntnisstand und die Union in
giale, mit geistlichen und weltlichen Mitgliedern den genannten Provinzen und den dazugehörigen
besetzte Kirchenbehörden auszuüben ist, der landess Gemeinden in keiner Weise berührt werde, und
kirchlichen Gesengebung unterliegen“:; es bedarf reirnlo hat der §. 1 der Generalsynodalordnung
also eines übereinstimmenden Kirchen-= und Staats- 20. Jan. 1876 für die evangelische V 3
geictes. - du acht älteren Provinzen der Monarchie G.
: Kirchengesen v. 15. Juli 1889 mit Staats--= 1876, S. 134 ausgesprochen, daß der Vetenm-
gesetz vom gleichen Daiuum 1G. S., S. 139 ff.; niestand und die Union in den genannten Pro-
ferner v. 31. Mär;z 1895 6G. S., S. 100 f.,) vinzen durch dieses Verfassungsgesen nicht berührt
ansgedehnt auf Frankfurt Kirchengesetz v. 24. März werden.
1902 (G. S., S. 58), S. 11: Hannover, Schles- * Vgl. denselben in den Aktenstücken aus der
mig Holstein, Konsistorialbezirk Kassel und Wies- Rerwaliung des Evangelischen Oberkirchenrates,
baden Staatogesetz v. 31. März 1895 (G. S., MPd. 1, H. 5, S. 2 ff., wo auch das erläuternde
S. 5. Zirk. gin des Evangelischen Oberkirchenrates
* Kirchengesetz v. 2. Juli 18908 Kirchengesetz. v. 12. Mai 1352 und die weiteren auf den Gegen:
und Verordnungeblatt, S. 61 mit Staategesenz stand bezüglichen Verhandlungen mitgeteilt guue —
vom gleichen Datum (G. S., S. 155). Die Vgl. auch die den Allerhöchsten Erlaß v. 6. März
Satungen dieser Kasse s. G. S. 1898, S. 182 ff.;: 1852 erläuternde Allerhöchste Order v. 12. Juli
anegedehnt auf Frankfurt Kirchengesen v. 24. Mär;z 18.33 a. u. O., Bd. 1, H. 6. S. 5 und über die
1002 G. S., S. 4 SF. 6: Hannover Kirchen= ganze Materie Zorn, Lirchenrecht, S. 20# ff.:
gesetz v. 2. Juli 1898 „G. S., S. 172,, §5. 12: Schön, Enpangelischee Kirchenrecht I. S. 203 fl.
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