Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

456 Die Staatsbehörden. (8. 82.) 
V. Auf Grund der neuen Synodalgesetzgebung ist dem Oberkirchenrat beigeordnet: 
1. ein Generalsynodalvorstand; 
2. ein Generalsynodalrat. 
Beide Organe werden von der Gencralsynode der neun alten Provinzen der Mon- 
archie je auf sechs Jahre gewählt; der Generalsynodalrat besteht aus dem General- 
synodalvorstand und 18 Mitgliedern 1, wird in der Regel alljährlich einmal einberufen 
und hat beratende Stimme für gewisse, in der Generalsynodalordnung bezeichnete An- 
gelegenheiten. 
Sehr viel bedeutsamer ist die Stellung des Generalsynodalvorstandes; er besteht aus 
einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf Mitgliedern, für welche 
zugleich Stellvertreter zu wählen sind. Seine Wirksamkeit ist teilweise selbständig : in 
bezug auf Dinge der Vorbereitung der Verhandlungen und Ausführung der Beschlüsse 
der Generalsynode; teilweise gemeinsam mit dem Oberkirchenrate" derart, daß beide Organe 
der Kirche ein einheitliches Kollegium zu bilden haben, das für bestimmte, in der General= 
synodalordnung bezeichnete Gegenstände die alleinige Zuständigkeit hat; diese Gegenstände 
sind teils vermögensrechtlicher Natur?, teils beziehen sie sich auf innerkirchliche, insbesondere 
dogmatische Angelegenheiten. 
VI. Von dem Evangelischen Oberkirchenrate ressortieren: 
1. das Zentraldiakonissenhaus Bethanien in Berlin'; 
2. das Kloster zum heiligen Grabe in der Ostpriegnitz'; 
3. die Domkirche in Berlin; 
4. das Domkandidatenstift in Berlin?; 
5. die Predigerseminare zu Wittenberg, Soest, Naumburg a. O., Dem- 
bowalonka; 
6. die Stiftung mons pietatis; 
7. die Gemeinden im Auslande, nämlich 
in Europa: 
in Großbritannien: Bradford, Dundee, Edinburgh-Leith, Glasgow, Hull-Grimsby., 
Middlesbrough, New Castle on Tyne, Sunderland, Sydenham; 
in den Niederlanden: Haag und Rotterdam; 
in Spanien: Barcelona, Malaga; 
in Portugal: Lissabon, Porto; 
in Italien: Ancona-Bologna, Bari, Florenz, Genna, Messina-Palermo, San Remo, 
Rom; 
in der Schweiz: Genf; 
in Rumänien: Atmadscha, Braila, Constanza, Crajova, Galatz, Jassy, Pitesti, 
Rimnic-Välcea, Turn-Severin; 
in Serbien: Belgrad; 
in Bulgarien: Sosia; 
in der Türkei: Konstantinopel, Saloniki; 
— 
  
1 Generalsynodalordnung, §§. 18—23. 
: (Heneralfynodalordnung, §. 37. 
Mitgliede, von welchen die beiden ersteren durch 
den Evangelischen Oberkirchenrat, das leutere 
3 Generalsynodalordnung, §. 34. durch den Minister der geistlichen Angelegenheuen 
* Generalsynodalordnung, §. 36. und des Innern ernannt werden. — Vgl. über 
5 Generalsynodalordnung, §§. 11, 36, Ziff. 4, das Kloster die Schrift: Die Kurmark Branden- 
38, 30; G. v. 3. Juni 1876, Art. 19. burg, ihr Zustand und ihre Verwaltung un- 
5 (Generalsynodalordnung, §. 36. Ziff. 1. mittelbar vor dem Ausbruche des französischen 
Aller höchst bestäuugtes Statut v. 23. März, Krieges im Oktober 1806 (Leipzig 1847., 
1868, ergänzt durch Allerhöchsten Erlaß v. 4. Dez. S. 393 ff. 
1871 und 28. April 1994. ° Allerhöchste Order v. 6. April 1354 und 
* Dae Ruratorium des Klosters übt in (Ge# Statut v. 22. Nov. 1853 nebst Erläuterungen dazu 
mänheit Allerhöchster Bestimmung die Aufsicht und der Hausordnung für das Stift im M. Bl. 
über die Vermögengvangelegenheiten des Stiftes d. i. Verw. 1855, S. 89—92. Vgl. Aktenstuck 
aus und besteht aus einem rechtoverständigen, aus der Verwaltung des Eovangelischen Öber 
einem geistlichen und einem verwaltungelundigen kirchenrates, Bd. II, H. 2, S. 102 ff.
	        
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