Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

458 Die Staatsbehörden. (8. 83.) 
Verordnung v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden!, 
welche die Einteilung des Staates in Provinzen, Regierungsbezirke und Kreise 
endgültig festsetzte: und die Grundziige der neuen Organisation der Provinzialbehörden 
und der ihnen untergeordneten Behörden aufstellte. Die bereits durch das Publikandum 
v. 16. Dez. 1808 (§. 34“) angeordnete Anstellung von Oberpräsidenten für jede Provinz 
blieb — so gestaltete sich nach kurzem Schwanten die Sache endgültig — aufrecht er- 
halten. Diese sollten zwar die Verwaltung derjenigen allgemeinen Landesangelegenheiten 
der Provinz führen, welche sich auf mehrere Regierungsbe zirke erstrecken (§§. 3 und 1, 
aber im übrigen und grundsätzlich sollten sie, wie schon das Publikandum v. 16. Dez. 
1808 bestimmt hatte, keine Mittelinstanz zwischen den Ministerien und den Regierungen 
bilden, sondern die ihnen anvertrauten Geschäfte unter ihrer eigenen Verantwortlichkeit 
ald besondere Kommissarien des Ministeriums, führen (§. 40. Die eigentlichen Verwal- 
tungobehörden in den und für die zu diesem Zweck in mehrere Bezzirke zu teilenden 
Provinzen sollten die Regierungen sein. Die den Regierungen zugeteilten Geschafte 
der inneren Verwaltung sollten in zwei Hauptabteilungen bearbeitet werden, die, unter 
einem Präsidenten vereinigt, nur bei Gegenständen, die eine gemeinschaftliche Veratung 
erfordern, zusammentreten und eine Behörde bilden (§. 91. Die erste dieser beiden Ab- 
teilungen sollte sämtliche von den Ministern der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern, 
des Krieges und der Polizei? abhängenden Angelegenheiten bearbeiten und das Organ 
dieser Minister sein „S. 111. Die zweite Abteilung sollte sämtliche Geschäfte, welche 
der oberen Leitung des Finanzministers anvertraut sind, verwalten und dessen Organ 
bilden (§. 24)0. Der Geschäftsbetrieb sollte bei beiden Abteilungen kollegialisch cinge 
richtet sein, so daß jede Abteilung ihre eigenen abgesonderten Sitzungen und Vortrage 
haben sollte (§. 270. Der Präsident sollte zugleich das Organ des Staatsministeriums- 
sein (§. 28) und an ihn alle Verfügungen der Ministerien gerichtet werden (88. 29, 30. 
Für die Kirchen= und Schulsachen sollte im Hauptorte jeder Provin; ein Konsistorium, 
unter der Leitung des Oberpräsidenten, errichtet werden §S§. 15, 16) und in jedem 
Negierungsbezirke, der kein Konsistorium hat, eine Kirchen= und Schulkommission von 
Geistlichen und Schulmännern bestehen, die von dem Konsistorium ressortieren sollte 
(§§. 17, 18)0. Für die Medizinalpolizei sollte im Hauptorte jeder Provinz, gleichfalls 
unter der Leitung des Oberpräsidenten, ein Medizinalkollegium bestehen S. 20, in 
jedem Regierungsbezirke aber, der kein Medizinalkollegium hat, eine Sanitätskommission 
von Ärzten, Chirurgen und Apothekern errichtet werden, die unter der Leitung und nach 
Anweisung des Medizinalkollegiums alle Geschäfte desselben besorgen sollte, die einer 
näheren persönlichen Einwirkung bedürfen (§§. 21, 227. Jeder Regierungeabteilung. 
sowie den Konsistorien und Medizinalkollegien wurden in den einzelnen Unterbehörden ab 
gesonderte Organe angewiesen (§§. 33, 40, 12, 43)0. Der Zweck dieser neuen Organi: 
sation wird dahin bezeichnets, „jedem Hauptadministrationszweige durch eine richtig ab- 
gegrenzte kraftvolle Stellung der Unterbehörden eine gröstere Tätigkeit zu geben, das 
schriftliche Verfahren abzukürzen, die minder wichtigen Gegenstände ohne zeitraubende 
Formen zu betreiben, dagegen aber für alle wichtigen Landesgeschäfte eine desto reifere 
und gründlichere Beratung eintreten zu lassen, und solchergestalt die Zwecke der neuen 
Organisation der Ministerien durch ein harmonisches Zusammenwirken aller Staatebe- 
hörden desto gewisser zu erreichen". Die nach der Verordnung v. 30. April 1815 er- 
richteten Oberpräsidien, Negierungen, Konsistorien und Medizinalkollegien erhielten unterm 
23. Okt. 18177 neue Dienstinstruktionen, welche mit geringen Abweichungen die nähere 
Ausführung der in der Verordnung v. 30. April 1815 bezeichneten allgemeinen Be- 
stimmungen über die Stellung und Geschäftsführung jener Provinzialverwaltungsbehörden 
enthielten. Allein bereits im Zahre 1825 erfolgten sehr erhebliche Anderungen in der 
  
1 G. S. 1815, S. S. « 5 In Gemäßheit der K. O. v. 3. Juni 1814 
2 Vgl. unten S. 52 ff. (G. S. 1814, S. 40). 
3 Ugl. oben S. 360. 5 Vgl. den Eingang der Verordn. v. 30. April 
* S. hierüber die interessanten Mitteilungen 1815. 
ans den Akten bei E. Meier, Reform S. 100/ f. 7* (G. S. 1817, S. 229—288.
	        
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