Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger. (F. 51.) 37 
Grenzhausen (jetzt Selters) und wegen der oberen Grafschaft Wied, mit Ausnahme 
des (früher unter nassauischer Hoheit gestandenen) Amtes Runkel, dann wegen der (ehe- 
mals Kur-Trierschen) Amter Altenwied und Neuerburg.1 
c) Diese vorstehend genannten, der Krone Preußen unterworfenen vormaligen deutschen 
Reichsstände gehören unzweifelhaft zu denjenigen, auf welche sich das Gesetz v. 10. Juni 
1854 bezieht und deren durch die Verfassungsurkunde verletzte Rechte daher durch könig- 
liche Verordnung wiederhergestellt werden durften. Dagegen ist die Frage erhoben worden, 
ob auch die gräflich, jetzt fürstlich, Stolbergschen Häuser? zu denjenigen mittelbar ge- 
wordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen zu rechnen sind, auf welche sich das Gesetz 
v. 10. Juni 1854 bezieht, und ob also deren durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 
1848 verletzte Rechte und Vorzüge auf Grund dieses Gesetzes im Wege königlicher Ver- 
ordnung wiederhergestellt werden durften. Aus den Verhandlungen über das Gesetz v. 
10. Juni 1854 ergibt sich, daß die Staatsregierung von der bejahenden Ansicht aus- 
gegangen ist. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist jedoch bestritten worden. Die gräflich 
Stolbergschen Häuser sind von Preußen als dem hohen Adel angehörig und deshalb als 
zu dem Prädikate „Erlaucht“ berechtigt, jedoch nicht als standesherrlich (eim Sinne der 
Deutschen Bundesakte) in Preußen begütert, bei der Deutschen Bundesversammlung 
angemeldet worden und hatten auch zur Zeit der Auflösung des Deutschen Reiches 
reichsständische Besitzungen, welche indes nicht in dem jetzigen Gebiete des Preuß. Staates 
1 Die Instr. v. 30. Mai 1820 führt im S. 1 und Staatshandb. v. 1827, S. 620 ff.; Heffter, 
unter II, sub 3 u. 4 die beiden Fürsten von Beiträge zum D. St.= und Fürstenrecht, S. 328 ff.; 
Wied-Neuwied und von Wied-Runkel als Standes= v. Meyer, Corpus Confeed. Germ., 2. Aufl. 
herren auf. Die hier genannten beiden Teile der Frankfurt a. M., 1845, Lief. 2, S. 317, Note 4, 
Grasschaft Wied waren nämlich getrennt bis zum und S. 331:; Zachariä, D. St.= und B.-R., 
8. April 1824, wo die ältere Linie Wied-Runkel 3. Aufl., Bd. 1, S. 505 ff.; Weiße, Salchs. 
erlosch, welche die obere Grafschaft Wied besaß, St. R., Tl. L, S. 38 ff.; desselben Diplom. 
wogegen die niedere Grafschaft der jüngeren Linie Beiträge zur Sächs. Geschichte, Leipzig, 1799, 
Wied-Neuwied gehörte. Seit der Vereinigung S. 1 ff., 238 ff., und desselben Neues Museum 
beider Teile der Grafschaft nennt sich die bisherige für Sächs. Geschichte, Freiberg 1801, Bd. II, 
jüngere Linie bloß „Wied“ (ogl. Klüber, a. H. 2, S. 40 ff.; v. Römer, Churs. St. R., 
a. O., S. 892, Note n). Daher wird auch in dem II. II, S. 71. H. A. Zachariä, Rechtsgut- 
der Bekanntmach. des Staatsmin. v. 23. April 1832 achten Jüb. die staatsrechtl. Verhältnisse des gräfl. 
beigefügten Verzeichnisse der in den preuß. Staaten Hauses und der Grafschaft Stolberg-Wernigerode 
angesessenen vormals reichsunmittelbaren Fürsten zur Preuß. Krone (Göttingen, 1862); G. Meyer, 
und Grafen nur ein Fürst zu Wied aufgeführt. Lehrb. (5), S. 753, Note 7. Vgl. auch den Art.: 
Durch den mittelst Reskr. v. 21. Juli 1828 mit= „Die staatsrechtl. Verhältn. des gräfl. Stol- 
geteilten Staatsm. Beschl. sind die Behörden an= bergschen Hauses und der Grafschaft Wernigerode 
gewiesen, in der Geschäftskorrespondenz das Gebiet zur Krone Preußen“ in Wagener, Staatslexikon, 
des Fürsten zu Wied als „Grasschaft Wied“ zu Bd. XXIII, S. 502 ff. Die Rechtsverhältnisse 
bezeichnen (v. Kamptz, Jahrb., Md.XXXII, S. 86). der Stolberger Häuser, insonderheit desjenigen zu 
Nachdem die Linie Wied-Runkel ausgestorben war Stolberg-Roßla, haben neuerdings gelegentlich 
und deren Besitzungen an die Linie Wied-Neu= eines Rechtsstreites des letzteren Hauses gegen den 
wied gekommen waren, wurde der RechtszustandE Preußischen Staat über eine zu Schulzwecken ge- 
des Hauses durch den unterm 13. Nov. 1826 machte Stiftung, die sog. Wilhelm-Stiftung, eine 
Allerh. bestätigten Rezeß v. 29. Mai 1826 neu sehr ausführliche Erörterung erfahren durch eine 
geordnet. Die Grundlage dieses Rezesses bildeten Anzahl Rechtsgutachten von Löning und Zorn 
ein älterer Vertrag v. 19. Aug. 1820 und eine Kab. (als Manuskript gedruckt) aus den Jahren 1897 
O. v. 29. Nov. 1821. Unterm 30. Jannar bbestätigt —1900. Diese Gutachten geben an einem typischen 
d. 2. Febr. 1828) wurde ferner ein Rezeß über die Beispiel einen klaren Einblick in den welthistorischen 
Rechte des fürstlichen Hauses in betreff des Berg= Prozeß der Aufsaugung autonomer öffentlich recht- 
regals abgeschlossen. Durch den infolge des Ges. licher Gebilde durch die Staatsgewalt, der 1867 
v. 10. Juni 1854 abgeschlossenen Rezeß v. 25. Juni durch die Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates 
1860 Cbestätigt d. 5. Okt. 1860 'vgl. im Amtsbl. seinen grundsätzlichen Abschluß fand. 
der Regier, zu Koblenz v. 16. Mai 1861)) sind " Vgl. die Bundesbeschlüsse v. 18. Aug. 1825 
die gegenwärtig bestehenden Rechtsverhältnisse fest- u. 13. Febr. 1829 (v. Meyer, (orpus Juris 
gestellt worden. — Vgl. Wagener, Staatslexikon, Confoder. German., 3. Aufl., Bd. II, S. 177 
  
Bd. XXIII, S. 492. u. 211) und die Rab. O. v. 21. Febr. 1832 nebst 
: Über deren Rechtsverhältnuisse vgl. Klüber, 3 Bekanntmach. des Staatsmin. v. 28. April 1832 
Off. Recht des D. B., S. 892—893, 910—911, (G. S., S. 129— 1300. — Ugl. Rlüber, 
920—921, und dessen Erörter. in dem genealog. Off. R. des D. A., Anh., S. 802—393.
	        
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