Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberpräsidenten. (8. 84.) 467 
heute die Vorschriften der neueren Gesetzgebung getreten sind. — Die Dienstinstruktion 
für die Provinzialkonsistorien v. 23. Okt. 1817 bestimmte im §. 3, daß der Oberpräsi- 
dent die Rechte circa Sacra gegenüber der römisch-katholischen Kirche verwaltet, jedoch 
unbeschadet der gesetz= und verfassungsmäßigen Amtsbefugniss he der dieser Kirche unmittel- 
bar vorgesetzten Bischöfe; dagegen sollte das Konsistorium in Ansehung dieser Angelegen- 
heiten bloß beratende Behörde sein, und es sollte von dem Oberpräsidenten abhängen, 
welche Sachen er darin von den katholischen Räten zum Vortrag bringen lassen wollte, 
wogegen ihm selbst die Entscheidung gebühren sollte, auch die Verfügungen in seinem 
Namen ausgefertigt und von ihm vollzogen werden sollten. Der F. 4 der Dienst- 
instruktion führt sodann diejenigen Angelegenheiten speziell auf, welche unter den dem 
Oberpräsidenten beigelegten inneren Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche ver- 
standen werden. Die Verordnung v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse 
in katholisch-kirchlichen Angelegenheiten!, hat hiernächst (in den §§. 1 und 2) diese Rechte 
der Oberpräsidenten noch erweitert, indem ihnen auch die Bestätigung der zu Stellen 
bischöflicher Kollation oder Privatpatronats berufenen katholischen Geistlichen in allen 
Fällen beigelegt ist, in denen solche bisher den Regierungen übertragen war, und indem 
ihnen gleichfalls die Ausübung des landesherrlichen Ernennungsrechtes zu den katholisch- 
geistlichen Stellen, insoweit solches bisher den Regierungen zustand, übertragen wurde, 
während (§. 3) den Regierungen im übrigen die bisher zu ihrem Geschäftskreise ge- 
hörigen Angelegenheiten der römisch-katholischen Kirche, namentlich die Ernennung und 
Bestätigung der weltlichen Kirchenbedienten, belassen wurde. Infolge des Erlasses der 
Verfassungsurkunde sind indes in dieser Hinsicht wesentliche Veränderungen eingetreten. 
Die Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 hatte im Art. 15 bestimmt, „daß das dem 
Staate zustehende Vorschlags-, Wahl= und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher 
Stellen aufgehoben sei“, und bereits auf Grund dieser Bestimmung hatte die Staats- 
regierung anerkannt, daß alle diejenigen Maßregeln und Verfügungen, welche bisher der 
katholischen Kirche gegenüber von Staats wegen wahrgenommen worden waren und 
die sich als Akte des Kirchenregiments darstellten, nunmehr in Wegfall kommen sollten, 
insbesondere die Bestätigung der bischöflichen Kollationen für die von den Bischöfen 
angestellten Pfarrer und Benefiziaten, die Bestätigung, beziehungsweise Genehmigung der 
kraft Privatpatronatsrechtes erfolgten, bischöflicherseits durch Erteilung der kanonischen 
Institution vollzogenen Besetzung geistlicher Stellen, die Genehmigung der bischöflicherseits 
erfolgten Anstellung von Erzpriestern und Dechanten und sonstiger bischöflicher Beamten 
usw.: Die Bestimmung des Art. 15 der Verfassungsurkunde v. 5. Dez. 1848 wurde 
demnächst in den Art. 18 der Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850, jedoch mit 
  
1 G. 1845, S. 443. nicht zu betreiben, sondern lediglich den geistl. 
* diss Grundsätze sind in den Zirk. Erlassen Oberen zu überlassen sei, weil die Vorschrift des 
des Min. der geistl. Ang. v. 6. Jan. und 1. März 1 #§. 9 des Ges. v. 8. Mai 1837, wonach die Ver- 
1849 (M. Bl. d. i. Verw. 1349, S. 266 u. 267)waltung des Patronats, wenn die Unfähigkeit 
auogesprochen worden. Vgl. auch das Regul. des des Besitzers ausgesprochen ist, im landesberrl. 
Oberpräsid. der Provinz Preußen v. 25. Mai Auftrage geführt werden soll, mit dem Inhalte 
1350 für die zu den Diözesen Kulm und Ermland der Art. 11 u. 15 (jetzt 15 u. 18) der Verf. Urk. 
gehörigen Teile der Regierungsbezirke Danzig nicht zu vereinigen sei, und daher der Anwendung 
und Marienwerder (sub I) in den Beitr. zum der Vorschrift des kanonischen Rechtes und des 
preuß. Kirchenr., H. 1, S. 40, und die gleich- 614 A. L. R., II, 11, welche in Fällen, wo 
lautende Bestimmung des Regul. des Oberpräsid. dr Patron das Wahl= und Präsentationerecht für 
der Provinz Posen v. 19. Nov. 1850 für die seine Person verliert, die Besetzung der erledigten 
zur Erzdiözese Guesen und Posen gehörigen Teile Pfarrstelle den geistl. Oberen beilegt, nichts ent- 
der Regierungebezirke Posen und Brombergsub 1) gegenstehe. — Vgl. Richter, Die Entwicklung 
im M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 32, desgl. das des Verhältu. zwischen dem Staate und der kathol. 
R. des Oberpräsid, der Provinz Westfatlen v. S. Mai Kirche in Preußen (in Donve, Zeitschr. für 
1852 'suh 3) in den Beitr. zum preuß. Kirchenr., Bd. I, S. 112 ff., suh 4 u. 50. Die 
Kirchenr., H. II. S. K. Das Zirk. Reskr. des Min. oben mitgeteilten Materialien haben auch heute 
der geistl. Ang. v. 30. Mai 18419 M. Al. d. i. noch rechtohistorisches Interesse für die Erkennt- 
Verw. 1849, S. 95) erklärt, daß die Vesenung nis der Entwicklung des Verhältnisses von Staat 
einer katholischen Pfarrstelle in dem Falle, wenn und katholischer Kirche in Preußen, wenn sie auch 
der Patron des Präsentationsrechtes für seine positivrechtlich ersezt sind durch die Vorschriften 
Person verlustig erklärt worden, von Staats wegen der späteren Geseugebung. 
  
30 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.