Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

470 Die Staatsbehörden. (8. 84.) 
willigungen an Mitglieder der Regierungen für längere Zeit, als der Regierungspräsident 
erteilen kann, und zwar fürs Inland auf 8, fürs Ausland auf 6 Wochen (8. 11.. 
Weggefallen sind von den in der Oberpräsidialinstruktion enthaltenen Vorschriften: a) die 
Entscheidung als erste Instanz in Kommunalangelegenheiten der Städte, außer für 
Berlin!; b) die Erteilung von Konzessionen für Schauspielergesellschaften, für die jetzt 
der Bezirksausschuß zuständig ist.“ Wohl aber ist der Oberpräsident auch dermalen noch 
höhere Beschwerdeinstanz über dem Regierungspräsidenten in Kommunalangelegenheiten. 
VI. Durch spätere Bestimmungen sind den Oberpräsidenten noch verschiedene andere 
Funktionen übertragen worden, insbesondere: a Die Genehmigung zur Errichtung 
gemeinschaftlicher Witwen-, Sterbe- und Aussteuerkassen.¾ 5 Die Cntscheidung in der 
Rekursinstanz bei den Untersuchungen gegen disziplinarisch bestrafte Elementarschul- 
lehrer. 3 C) Hinsichtlich der Sparkassen hatte das ältere Recht den Oberpräsidenten 
die allgemeine Aufsicht zugewiesen; nach dem geltenden Recht muß für Kreis= und Ge- 
meinde-Stadt= und Landgemeinden Sparkassen die erforderliche Staatsgenehmigung vom 
Oberpräsidenten erfolgen, ebenso die vorgeschriebene Bestätigung der Statuten; Versagung 
kann in beiden Fällen nur mit Zustimmung des Provinzialrates ausgesprochen werden: 
ebenso ist diese Zustimmung erforderlich zu Statutenänderungen sowie zur Auflösung von 
Sparkassen, insoweit der Oberpräsident zu einer solchen nach dem geltenden Recht über- 
haupt befugt ist, gegen den Willen der Korporation, die die Sparkasse errichtet hat. Die 
Aufsicht über die Sparkassen dagegen erfolgt durch die zuständige Kommnnalaussichtsbe 
hörde. Für Berlin fällt die Zustimmung des Provinialrates fort.7 d) Die Bestätigung 
der Statuten der jüdischen Synagogengemeinden. ) Die Erteilung der obrigkeitlichen Er- 
laubnis zur Vornahme öffentlicher inländischer Ausspielungen, jedoch nur für den Um 
fang ihrer Verwaltungsbezirke, wogegen die Erlaubnis für den ganzen Umfang der 
Monarchie nur von dem Minister des Innern erteilt werden kann, mit Ausnahme der 
Ausspielungen geringfügiger Gegenstände, welche bei Volksbelustigungen vorgenommen 
werden und zu welchen die Genehmigung von der Ortspolizeibehörde erteilt werden 
darf.“ s) Die Mitwirkung bei dem Verfahren zur Begründung öffentlicher Wassergenossen- 
  
fangenanstalten vgl. die K. O. v. 26. Jan. 183.4Wirksamteit über eine Provinz hinaus erstrecken, 
(v. Kamptz, Ann., Bd. XVIII. 167) und dalbei aber nicht die Rechte einer Korporanan, 
das Z. R. des Staatemin. v. 22. Febr. 1834 sondern nnr die polizeil. Erlanbnie zum Geschafts 
a. a. O., S. 1661. betricbe erlangen wollen, von dem Ressortminister, 
1 S 
S. über die dermalige Ordnung dieser Ma und sowell es sich um Gesellichaften, reiv. An- 
terie Schön, Recht d. Komm. Verb., S. 336. stalien von Beamten handelt, außer dem Ressort- 
2 Zust. G., §. 115 m. Gew. O., S. 32. mimister von dem Min. des Ann. zu erteilen ser, 
5 Zust. G., §. 7. Dazu bezüglich der vom| wogegen die poltzeiliche Erlaubnis, wenn der Gr- 
Regierungepräsidenten verhängten Ordnungs schäftabetrieb sich nur auf den Regierungebenre 
strafen §§. 20, 36. Vgl. dazu Schoen, a. a. O. oder auf die Provinz erstrecken soll, von der beir. 
S. 3360, 130, 157, 1.#. Regierung oder von dem Oberpräsidenten iu er- 
#Vgl. A. L. N. I, 11, §. 651, und Reiche= teilen sei. Vgl. dazu v. Rönne,. Erganz. u. 
strafgeselrb., §. 360, Nr. 9. — Durch die K. O. Erlänt. der Preus. Nechtob., 6. Auog., Dd. 1, 
v. 29. Sept. 1833 G. S. 1833, S. 121, isE. 601 zum A. L. R. 1, 11, §. 651., und daas 
den Oberpräsidenten die Erteilung der Geneh= Z. R. der Min. für H. u. G. und dee Inn. v. 
migung zur Errichtung gemeinschanlicher Witwen-, 20. Ott. 1876 M. Bl. d. i. Verw. 1876. S. 261½. 
Sterbe- und Auostenerkassen übertragen und zu- K. O. v. 29. Mär;z 1837 ((S. S. 187 7, 
gleich bestuum worden, daß, wenn der Wirkungs 70. s. unten Md. III. 
kreis einer solchen Kasse sich über die Grenzen * Regl. wegen Einrichtung des Sparkassen 
des Oberpräsidialbezirks hinaus erstreckt, oder wesene v. 12. Dez. 1838, SS. 19, 20 G. SZ. 
wenn sich gewisse Klassen von Beamten dain ver1839, S. 5, und K. O. v. 26. Juli 1841 G. 
einigen, der Meinister des Inn., lenternfalle gemein: S. 1811, S. 2871. Vgl. G. v. 27. Mar; 1872. 
schaftlich mit dem vorgeselten Minister der Be sS. 21, 22 G. S. 1872, S. 273. Das Regle 
amen, die Genehmigung zu erteilen hat. — Das men von 1838 ist als in der ganzen Monarie 
Z. M. der Minister für H., G. u. öff. Arb., der geliend anzusehen (Stenogr. Ber. d. Abg. H 
geistl. 2c. Ang., für die landwirtschaftl. Ang. und 1880 81 Drucks., Nr. 103). 
des Jnn. v. 20. Sevt. 1864 (Me. BVl. d. 1. Verw. JZust. (G., S§. 52, 53 für Berlin L. V. G., 
1864, S. 268, spricht aus, daß die Genehmigung S. 1533, Abfs. 1. 
zur Errichtung von Aussteuer-, Sterbe= und Wit- (G. über die Terhältnise der J 
wenkassen, sowie anderer dergl. Gesellschaften und 23. Juli 1847, §. 50 (G. 1850. S. 273. 
Anstalten in dem Falle, wenn dieiselben ihre Allerh. Erl. v. 2. Nov. 66 G. S. 1868. 
  
den v. 
— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.