478 Die Staatsbehörden. (8. 84.)
Eichungsgeschäfts, welche eine besondere Sachkunde und Geschicklichkeit erfordern, können
ausschließlich einzelnen Eichungsämtern übertragen werden (8. 4). Die Kosten der Er—
richtung und Unterhaltung der Eichungsämter an den Orten, wo die Eichungsinspektoren
ihren Sitz haben, übernimmt der Staat, welcher dagegen auch die bei denselben auf—
kommenden Gebühren bezieht; die Kosten der übrigen Eichungsämter, sowie andererseits
die bei ihnen aufkommenden Gebühren fallen den betreffenden Gemeinden zu (§. 5°.1
Der Minister für Handel und Gewerbe ist (zufolge des §. 6 a. a. O.) ermächtigt worden,
durch eine Instruktion die Geschäftsführung der Eichungsämter zu regeln und die Dienst-
pflichten der Eichungsinspektoren, sowie deren Verhältnis zu den Regierungsbehörden und
zur Normaleichungskommission festzustellen. Die betreffende Instruktion ist unterm 6. Jan.
18702 ergangen.?
Eine Neuregelung dieser Materie von Reichs wegen ist in Aussicht genommen und
zurzeit Gegenstand der parlamentarischen Beratung.
XII. Weiter sind noch in diesem Zusammenhange die Handelskammern zu er-
wähnen. Zwar sind sie nicht der Provinzialverwaltung angegliedert, auch nicht der Auf-
sicht der Oberpräsidenten, sondern des Handelsministers unterstellt; da sie jedoch ihren
territorialen Bezirken gemäß provinziellen Charakter tragen, sind sie hier einzureihen.
Ihre Verhältnisse sind in umfassender Weise geordnet durch das Gesetz v.
74. Fr. 1870 r
19. Aug. 18977
dermaliger Fassung publiziert G. S. 1897, S. 355 ff.“
1. Handelskammern bestanden früher nur in der Rheinprovinz; im Jahre 1844
wurden indes auch in Erfurt, Hagen und Halle Handelskammern errichtet, und durch
die Verordnung v. 11. Febr. 18485 wurde das Institut für den ganzen damaligen
1 Die Beschaffung der Normale und der son-
stigen Ausrüstungsgegenstände eines Gemeinde-
eichungsamtes darf nicht dem Eichmeister auf seine
Kosten überlassen werden (R. des Min. für H.,
G. u. öff. Arb. v. 6. Mai 1870, M. Bl. d. i.
Verw. 1870, S. 124, Nr. 108).
:2 M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 56 ff.
* Die Znstr. v. 6. Jan. 1870 erteilt (im
Abschn. I) die allgemeinen Bestimmungen in be-
treff der Eichungsämter, ferner (im Abschn. II) die
Anforderungen über das Personal und die Ge-
schäftaführung der Gemeindeeichungdämter, sodann
(im Abschn. III) die besonderen Bestimmungen
für die Staatseichungeämter, und endlich (im
Abschn. IV) die Vorschriften über die Geschäfts-
führung der Eichungeinspektoren. Vgl. dazu die
erganz. und erläuternden R. d. Min. für H., G.
u. öff. Arb. v. 4. April 1370, betr. den Betrieb
eines in der Anfertigung oder dem Verkaufe
cichungopflichtiger Gegenstände bestehenden Pri-
vatgeschäfts seitens der Eichmeister (M. Bl. d.
i. Verw. 1870, S. 910, v. 3. Juni 1870, betr.
den Geschäftsbetrieb der Gemeindeeichungsämter
(d. a. O., S. 155), v. 17. Sept. 1870, betr. die
Bekanntmachung über Errichtung von Eichungs-
ämtern und die denselben beigelegten Befugnisse
(d. u. SO., S. 270), v. 19. Jan. 1871, betr. die
Wahrnehmung bestimmer Zweige des Cichunge-
geschafts (a. ua. O. 1871, S. 11), v. 7. Juni
1971, betr. die Errichtung und Ausstattung neuer
Gemeindeeichungsämter (a. a. S., S. 180, v.
12. Mai 1872, betr. die Ubertragung der Befug-
nisse der Eichungeinspektoren auf die den Staate=
cichungsämtern vorbehaltenen Gegenstände auf die
Cichmeister (a. a. L. 1872, S. 141, v. 17. Dez.
1872, betr. die Beschränkung der Befugnise der
Cichungsamter auf einzelne Zweige des Eichungg
—
geschäfts (a. a. O., S. 338), v. 6. März 1871,
betr. die Zuziehung der Eichungsinspektoren bei
dem Bau und der Einrichtung von Eichlokalen
(a. a. O. 1874, S. 79).
Durch die Instr. des Min. für H., G. u. öff.
Arb. v. 13. Febr. 1863 (M. Bl. d. i. Verw.
1863, S. 77) war für jeden Oberbergamtsbe-
zirk ein besonderes Bergeichungsamt eingesetzt und
es waren diese Bergeichungsämter der bern.
Departementseichungskommission untergeordnet.
Das Z. R. des Min. für H., G. u. öff. Arb.
v. 14. April 1870 (a. a. O. 1870, S. 122,
Nr. 106) hat jedoch diese Bergeichungsämter auf-
gehoben und bestimmt, daß die Eichung und
Stempelung der beim Verkaufe der Bergwerks-
produkte und bei Ermittlung der Bergwerksad-
gaben zur Anwendung kommenden Gemäße und
Fördergefäte den mit der Befugnis zum Eichen
von Hohlmaßen versehenen Eichungeämtern ob-
liegen soll, welche dabei nach den allgemeinen, für
ihre Geschäftoführung erteilten Vorschriften zu
verfahren haben, insoweit nicht durch die dem
angeführten Z. R. beigefügte Instruktion, bem.
die Wahrnehmung der Bergeichungsgeschäfte ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind. Zur
gleichmäsigen Ausführung der gedachten Instr.
v. 14. April 1870 ist das Z. R. des Min. für
O., G. u. öffentl. Arb. v. 11. Aug. 1871 M.
Bl. d. i. Verw. 1871, S. 259) ergangen.
4 v. Rönne hatte (III, 238 f.) die Handels-
kammern als „Organe“ der Bezirksregierungen
bezeichnet und eingegliedert, was nicht zutrifft:.
die Regierungspräsidenten haben nur einzelne,
gesenlich bestimmte, Aufsichtsrechte.
* Val. die Statuten v. 18. Okt. 1844 G.
S. 1844, S. 663—674).
* G. S. 184, S. 63.