Die Oberpräsidenten. (F§. 84.) 479
Umfang der Monarchie eingeführt und die Verfassung der Handelskammern anderweitig
festgestellt. Teils die Veränderungen, welche sich seitdem auf dem gesamten Verkehrs-
gebiete und zugleich in anderen Zweigen der Gesetzgebung vollzogen haben und das Be-
dürfnis einer Abänderung einzelner Bestimmungen der Verordnung v. 11. Febr. 1848
hervortreten ließen, teils das Erfordernis einer gleichmäßigen Regelung für den ganzen
Umfang der Monarchie nach der im Jahre 1866 eingetretenen Erweiterung des Staats-
gebiets haben dazu geführt, die über das Institut bis dahin bestandene Gesetzgebung
einer Revision zu unterwerfen. Infolgedessen ist das für den ganzen Umfang der
Monarchie geltende Gesetz v. 24. Febr. 1870 über die Handelskammern? ergangen,
welches an die Stelle aller bis dahin über den Gegenstand erlassenen Gesetze und Ver-
ordnungen getreten ist 3s und zugleich bestimmt hat, daß die Verfassungen und Einrich-
tungen der bestehenden Handelskammern mit dem neuen Gesetze in Ubereinstimmung ge-
bracht werden können, wozu der Handelsminister die Genehmigung zu erteilen hat." Wo
alte und neue Einrichtungen dieser Art noch nebeneinander bestehen, bestimmt der Han-
delsminister im Einverständnis mit dem etwa beteiligten Ressortminister, inwieweit die
alten Organe noch die öffentlichrechtlichen Befugnisse als Organe des Handelsstandes
geltend machen können.5 Durch §. 8, Nr. 3 des Gesetzes v. 25. Febr. 1878“ ist das
—
1 Für das vormalige Königreich Hannover in der Sitbz. v. 7. Febr. 1870 (Stenogr. Ber. des
war die Errichtung von Handelskammern durchH. H. 1869—70, Bd. I, S. 213 ff.).
die V. v. 7. April 1866 (G. S. für Hannover 3 §. 45 des Ges. v. 19. Aug. 1897. — Nur
1866, Abt. I. S. 99) angeordnet; in dem vor= das Kommerzkollegium in Altona ist aufrecht er-
maligen Herzogtume Nassau war das Gesetz über halten und zugleich bestimmt worden, daß das Gesetz
die Errichtung von Handelskammern v. 3. Sept. aufdieses und auf die zu Berlin, Stettin, Magdeburg,
1863 (Verordn. Bl. des Herzogt. Nassau 1863, Kilsit, Rönigeberg, Danzig, Memel und Elbing be-
Nr. 27) ergangen. Vgl. G. Schow, Die han= stehenden kaufmännischen Korporationen keine An-
növerschen Handelskammern (Hannover, 1867).wendung findet mit Ausnahme der §5. 33, 38, 42.
In der vormals freien Stadt Frankfurt beruhte »8. 44 a. a. O.: „Die Umwandlung erfolgt
die Organisation der dort errichteten Handels= durch ein von der Körperschaft zu beschließendes,
kammer auf der V. v. 20. Mai 1817 (Gesetz-Wer Genehmigung des Ministers für Handel und
u. Statutensamml. für Frankfurt, Bd. Il., S.Gewerbe unterliegendes Statut, in welchem über
113). In dem vormaligen Kurfürstenium Hes= die Verwaltung der Einrichtungen und des Ver-
sen und in den vormals großherzoglich hessischenmögens der Körperschaft, sowie über das für die
Landesteilen bestanden bis dahin keine Handels- neue Handelskammer maßgebende Wahlsystem
kammern, desgleichen nicht in den Herzogtümern Bestimmung zu treffen ist“; der bisherige Name
Schleswig und Holstein, nur in der Stadt kann beibehalten werden; auch kann Vereinigung
Altona auf Grund eines landesherrl. Erlasses v. mit einer schon bestehenden Handelskammer statt-
24. Sept. 1738 ein „Kommerzkollegium“. finden. Vgl. die auf Grund des früheren §.ß
: G. S. 1870, S. 134 ff. — Dem Landtage ergangenen Erlasse des Min. für H., G. und
war bereits in der Sitz. Per. 1868—69 der Entbffentl. Arb. v. 3. Juni 1871, betr. die Reor-
wurf dieses Gesetzes vorgelegt worden #vgl. den= ganisation der in der Provinz Hannover bestehen-
selben in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1868 den Handelskammern Deutscher Reichs= u. Königl.
—9, Anl. Bd. III, Aktenst. Nr. 169, S. 1062 ff.),, Preuß. Staaldanzeiger, Jahrg. 1871, Nr. 31,
über welchen auch von der Kommission für Handel! S. 573,, und v. 27. Dez. 1871, betr. die Reor—
u. Gewerbe Bericht erstattet wurde (vgl. ebendas., ganisatton der in der Provinz Westfalen be-
Anl. Bd. IV, Aktenst. Nr. 320, S. 1621 ff.). stehenden Handelskammern ta. a. O., Jahrg.
Im Plenum hatte jedoch wegen Schlusses der872, Nr. 9, S. 185). — Eine Ulbersicht der
Session keine Beratung darüber stattgefunden. Inpreuß. Handelskammern und kanfmännischen Kor-
der Sitz. Per. 1869—70 wurde der Entwurf in poraionen nach der in den Jahren 1870/72 er
dersenigen Gestalt wieder vorgelegt, in welcher folgten Reorganisation vgl. in dem von dem
derselbe aus den Kommissionoberatungen hervor-fönigl. statist. Bureau herausgegeb. Jahrbuche
gegangen war (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1869 für die amtliche Statistik des Preuß. Staates,
— 70, Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 16. S. 158 ff. Zahrg. IV 19760, 1. Hälfte, S. 533 ff.
und erlangte nunmehr die Genehmigung beider 5 Dleser Zusan ist dem §. 44 beigefügt
Häuser des Landtags. Vgl. den Ber. der Kom. worden durch Ges. v. 2. Jum 19002 (G. S.,
für Handel u. Gewerbe der Abg. H. Stenogr.S. 1610. Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben
Ver. desfelben 18011)0—70, Anl. Bd. I. Aktenst. sich aus dem Sltaateohandbuch, wo diese Organi
Nr. 46, S. 328 ff., und die Verhandl. darüber sationen bei den Regierungen aufsgezählt sind,
wohin sie nicht gehören. Es bestehen noch heute
in der Sin. v. 141. Jan. 1870 Stenogr. Ver.
des Abg. H. 1809—70, S. 1 114. ff. ; ferner den zahlrriche alte und neue Orgaue dieser Art neben
Ver. der Kommission für Handel u. Gewerbe des einander: vgl. auch Stenogr. Ver. d. Abg. H.
H. H. Stenogr. Ver. desselben 1860— 70, Aktenst. 19½, . 5027 ff., 060 7. Druch#. Nr. 118, 118.
à
Nr. 86, S. 315 ff. und die Verhandl. darüber (. S. 1897, S. 101.