Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

480 Die Staatsbehörden. (S. 31.) 
Gesetz v. 24. Febr. 1870 über die Handelskammern auch in dem vormaligen Herzogtum 
Lauenburg (jetzt Kreis Herzogtum Lauenburg) in Kraft gesetzt worden. 
2. „Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesamtinteressen der Handcl- 
und Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, insbesondere die Behörden in der 
Förderung des Handels und der Gewerbe durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und 
Erstattung von Gutachten zu unterstützen“ (§. 1). 
3. Die Errichtung einer Handelskammer unterliegt der Genehmigung des Handels- 
ministers; bei Erteilung dieser Genehmigung wird zugleich über die Zahl der Mitglieder 
und, wenn die Errichtung für einen über mehrere Orte sich erstreckenden Bezirk erfolgt, 
über den Sitz der Handelskammer Bestimmung getroffen (§. 2). 
4. Die Mitglieder gehen aus Wahlen der Handel= und Gewerbetreibenden hervor.! 
Streitigkeiten in betreff der Wahlen, der Suspension oder Ausschließung von Mitgliedern 
werden im Verwaltungsstreitverfahren durch den Bezirksausschuß erledigt.¾ Die Mit- 
glieder versehen ihre Stellen sechs Jahre lang, sind jedoch wieder wählbar.3 Sie ver- 
walten ihre Geschäfte unentgeltlich und erhalten nur bare Auslagen erstattet S. 24.. 
5. Die Frage der Auflösung war früher lebhaft umstritten, ist aber jenzt durch 
den positiven Wortlaut des Gesetzes (§. 43) dahin entschieden, daß die Auflösung auf 
Antrag des Handeloministers durch das Staatsministerium beschlossen werden kann; es 
sind sodann Neuwahlen anzuordnen und binnen drei Monaten zu vollziehen; über die 
zwischenzeitliche Verwaltung bestimmt der Handelsminister. 
6. Die Handelskammer beschließt über den zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe 
erforderlichen Kostenaufwand und ordnet ihr Rassen= und Rechnungswesen selbständig, 
nimmt die von ihr für erforderlich erachteten Arbeitskräfte an, setzt die Vergütungen für 
dieselben fest und beschafft die nötigen Räumlichkeiten (§. 23/. Sie hat alljährlich einen 
Etat aufzustellen, öffentlich bekannt zu machen und dem Regierungspräsidenten mitzuteilen.5 
Die etatsmäßigen KNosten werden auf die sämtlichen Wahlberechtigten nach dem Fuße der 
Gewerbesteuer vom Handel veranlagt und als Zuschlag zu dieser erhoben.“ Die Handels- 
kammerbeiträge sind öffentliche Lasten und können als solche eingetrieben werden §F. 28, 
Abs. 2). 
7. Die Handelskammer wählt zu Anfang jeden Jahres aus ihrer Mitte einen 
Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter desselben (F. 32). Die Handelskammern 
können die Offentlichkeit ihrer Sitzungen beschließen; sie sind jedenfalls verpflichtet, den 
Handel= und Gewerbetreibenden ihres Bezirks durch fortlaufende Mitteilung von Aus- 
zügen aus den Beratungsprotokollen, sowie summarisch von ihren Einnahmen und Aus- 
gaben durch die öffentlichen Blätter Kenntnis zu geben.“ Sie fassen ihre Beschlüsse 
in der Regel durch Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme 
des Vorsitzenden; zur Fassung eines Beschlusses ist die Ladung aller Mitglieder unter 
Mitteilung der Beratungagegenstände und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte 
der Mitglieder erforderlich; über jede Beratung ist ein Protokoll aufzunehmen (S. 34). 
8. Die Handelskammern haben die Rechte der juristischen Personen und führen ein 
den heraldischen Adler enthaltendes Siegel; ihre Ausfertigungen werden von dem Vor- 
  
1 Uber die Wahlberechtigung und die Wähl= Verlegung des Etats= und Rechnungsjahres der 
barkeit treffen die §§. 3—9 a. u. O. und über Handelskammern auf den 1. April vgl. dae 3. R. 
das Wahlverfahren die §§. 10—15 a. a. O. die des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v. 3. März 
näheren Bestimmungen, dazu Zust. G., §. 135. 1877 (M. Bl. d. i. Verw. 1377, S. 7F 
* S. darüber Zust. G., §§. 135 113S, sowie S. 25 a. a. O., welcher zugleich über die 
unten Bd. III, Verwaltungostreitverfahren. deranziehung derne, ewerbestener vom Handel 
-.. — « - nicht veranlagten Wahlberechtigten Bestimmungen 
* S. 16 a. a. S. lUlber dasd Erlöschen der *’v½ ½ . » .. . s. 
’"sit(?icdlsd))ncfll find über ern en und witt. — lier die ame#n#ahmsmeiie erforderlühe 
* enston von italicdern- al. r (GGenehmigung des Handeleministers §. 26, Abf. 2, 
*nop ugtiedern vgl. SS. 1—241 8. 30, 1 „ ogl. Zust. G., §. 1348, über die Zu- 
a. a. O., dazu Zust. G., S. 13.0, Abs. 2 u. . - . . 
« a136—«1«.3’». Zust 153., Abf u. 1, lässigkei der Erhebung durch die Gemeinden 
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o Sienogr. Ber. d. Abg. H. 1882, -. (21 ff., * S. 33, welcher zugleich Bestimmungen über 
“ ffl. die Ausnahmen von dieser NRegen enthalt, 8. 39, 
5 S. 25 u. a. J. — llber die Zulässigkeit der Abf. 2.
	        
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