Die Provinzialsteuerdirektionen. (S. 85.) 483
Siegel mit dem fliegenden Adler und der Umschrift. Aufsichtsbehörde ist der Landwirt-
schaftsminister, dem alljährlich bis zum 1. Mai und außerdem alle fünf Jahrc ein um-
fassender Generalbericht zu erstatten ist; die Berichte gehen durch den Oberpräsidenten.
Durch königliche Verordnung kann auf Antrag des Landwirtschaftsministers eine Land-
wirtschaftskammer aufgelöst werden; binnen drei Monaten haben dann Neuwahlen statt-
zufinden (§§. 20—22).
9. Für Hohenzollern treten Regierungspräsident, Bezirksausschuß, Oberamtsbezirk,
Amtsversammlung und Oberamtmann an Stelle der vorgenannten Verwaltungsorgane
der Provinzen (S. 241.
S. 85.
II. Die Provinzialsteuerdirektionen.
I. Die Verwaltung der indirekten Steuern in den Provinzen wurde früher von
besonderen Behörden unter dem Namen: „Akzise= und Zolldirektionen“ geführt, welche
abgesondert von den Kammern, und untergeordnet dem Generalakzise= und Zolldeparte-
menti, bestanden. Bei der Besibnahme der niedersächsischen Entschädigungslande im
Jahre 1803 wurde dieser Verwaltungszweig mit den Kammern verbunden und demnächst
durch den 8. 11 der Verordnung v. 26. Dez. 1808 wegen verbesserter Einrichtung der
Provinzialpolizei= und Finanzbehörden? die Vereinigung aller Provinzialakzise= und Zoll=
direktionen mit den Regierungen angeordnet. Die Geschäftsinstruktion für die Regie-
rungen v. 23. Okt. 1817 bestimmte daher auch (§. 3, Nr. 1), daß sämtliche Ange-
legenheiten, welche sich auf das Staatseinkommen und Steuerwesen beziehen, von den
zweiten Abteilungen der Regierungen bearbeitet werden sollten. Diese Einrichtung bewährte
sich indes nicht als zweckmäßig, namentlich in denjenigen Provinzen, deren abgesonderte,
überall vom Auslande begrenzte Lage die Notwendigkeit einer kräftigen provinziellen
Leitung am deutlichsten hervortreten ließ. Bereits mittels Kabinettsorder v. 5. Juli
18238 wurde daher für die Rheinprovinz, mittels Kabinettsorder v. 3. Okt. 18247
für die Provinz Sachsen, mittels Kabinettsorder v. 12. Sept. 1825 für die Provinz
Posen, mittels Kabinettsorder v. 19. Okt. 1825“ für die Provinz Pommern und
mittels Kabinettsorder v. 3. Dez. 18257 für die Provinz Preußen die Absonderung der
Verwaltung der indirekten Abgaben von dem Ressort der Regierungen und die Errichtung
besonderer bureaumäßig konstituierter Provinzialsteuerdirektionen dafür angeordnet. Mit
Rücksicht hierauf bestimmte demnächst die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 über Ab-
änderungen in der Organisation der Provinzialverwaltungsbehörden? (sub D, Nr. II, 4),
daß die dadurch bei den Regierungen angeordnete besondere Abteilung für die Verwal-
tung der indirekten Steuern nur da beibehalten werden solle, wo nicht Steuerdirektionen
für eine ganze Provinz bestellt sind oder werden. Mittels Kabinettsorder v. 30. Juni
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1 Vgl. oben S. 348, 353 Bei der Vorliebe der Nation für die kol-
: Vgl. Rabe, Samml., d. IX, S. 472. legialische Behandlung der Verwaltungoangelegen-
* Publ. des Oberpräsid. der Rheinprovinz v. heiten in der Provinzialinstanz stieß diese Ein-
2. Jan. 1824 (v. Kamptt, Ann., Bd. VIII., richtung damals auf grosten Widerstand: indes
S. 235. hatten sich die Provinzialsteuerdirektionen schon
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Publit. des Oberpräsid. der Provinz Sachsen in den ersten Jahren ihres Bestehens nicht nur
v. 4. Dez. 1824 a. a. O., S. 1005. lnitchureh der finanziellen A#sultau durchaus
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6 Publik. des Oberpräsid. der Provinz Posen ut. " « # geiungen,
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v. 3. Okt. 1825 (v. Kampt, Ann., Bd. IX, v *8sê « ·-
.-.»;»«»7 der betressenden Geschäfte größere Achtung im
¾ »·, * 4# 1P7t Volte zu verschaffen, so daß sich demnachst die
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Bublit. des Oberpräsid. der Provinz Pom-ueue Einrichtung auch in den übrigen Provinzen
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mern v. 12. Dez. 1925 v. Kamvt, Ann., leicht zur Durchinhrung bringen ließ „vgl. F. Chr.
Bd. IX. S. 8887. A. v. Mon. Cine Biographie: Erfurt, 1832,
* Reiskr. des Fiu. Min. v. 17. Dez. 182.) S. 250..
(v. Kamptz, Ann., Ad. IX, S. 889 u. S90.. “ G. S. 18926. S. 5.
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