Die Provinzialsteuerdirektionen.
G. 85.) 4 5
18671 für die Provinz Schleswig-Holstein in Altona.: Durch §. 5 des Gesetzes v. 23. Juni
1876, betreffend die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg (jsetzt Kreis Herzogtum
Lauenburg) mit der preußischen Monarchie, ist demnächst bestimmt worden, daß auf dieses
in bezug auf die staatliche Verwaltung der Provinz Schleswig-Holstein zugeteilte Herzog-
tum der Wirkungskreis der Provinzialsteuerdirektors für die Provinz nach Maßgabe der
Verordnung v. 24. Aug. 1867 auszudehnen sei.?
Für Helgoland gilt zurzeit noch
der Vorbehalt in §. 9 des Gesetzes v. 18. Febr. 1901 (G. S., S. 11), wonach Zölle
und indirekte Steuern „bis auf weiteres“ „für Rechnung des Gemeinwesens“ erhoben
werden und „zu den Zwecken, welchen sie bisher gedient haben, zu verwenden“ sind; die
Verwaltung erfolgt „unter staatlicher Leitung und Aufsicht“;
die „Auseinandersetzung
zwischen dem Staat und der künftigen) Gemeinde Helgoland“ bleibt vorbehalten und hat
durch königliche Verordnung zu erfolgen.
II. Die Provinzialsteuerdirektoren?s führen in der Provinz, beziehungsweise in
den Landesteilen, für welche sie bestellt sind, die gesamte Verwaltung der Zölle und
indirekten
waltungsbezirke des Provinzialsteuerdirektors zu
Kassel gehörige Grasschaft Schaumburg von diesem
Bezirke abzutrennen und mit dem Bezirke des
Provinzialsteuerdirektors zu Münster zu verbin-
den sei.
1 G. S. 1867, S. 1360.
2 Der Zit der Provinzialsteuerdirektion für die
Herzogtümer Holstein und Schleswig war zuf.
des Allerhöchsten Erlasses v. 24. Aug. 1367
Glückstadt: mit dem 1. Okt. 1872 ist derselbe
jedoch nach Altona verlegt worden (vJgl. Zirk.
Reskr. des Finanzmin. v. 20. Sept. 1872, M.
Bl. d. i. Verw. 1872, S. 249.
3 Bereits vor der Einverleibung des Herzog:
tums Lauenburg in die preuß. Monarchie war
bestimmt worden, daß die Provinzialsteuerdirek-
tion für die Herzogtümer Holstein und Schleswig
die betr. Funktionen auch für das Herzogtum
Lauenburg auszuüben habe. Vgl. die Bekaunt-
machungen des Min. für Lauenburg v. 12. Nov.
1868 (Offiz. Wochenbl. für Lauenburg 1868,
Nr. 88, S. 793, und v. 21. Aug. 1869 #u. u. O
1869, Nr. 55, S. 5411.
4 Sie führen das Prädikat: „Geheimer Ober-
finanzrat“, und zwar nicht als eine blose Titelver-
leihung, sondern als eine Bezeichnung des aus
ihrem Amte selbst hervorgehenden Rangverhaält-
nisses „Resfr. der Min. des Inn. u. der Fin. v.
15.5 1926, v. Kampt, Ann., Bd. X,
).
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31.
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1.
ie Geschäftsinstr. für die Regierungen v.
ßcz. 1825 bestimm Abschn. II, sul (I,
unter: „indirekte Steuern“. daß zur Verwaltung
der indirekten Steuern die Bearbeitung alles
dessen gehört, was auf die Ein, Ausgangs und
Durchgangsabgaben, die Auflagen auf die Be-
reitung des Branntweins, auf das Braumatz,
auf den im Lande erzeugten Wein und Tabak,
auf die Mahl= und Schlachisteuer, auf die Stem-
pelsteuer, ingleichen auf die Eintünfte von der
Stromschiffahrt, von Häfen, Kanälen, Brücken,
Fähren, Kran= und Warenniederlagen, auch
sonstigen Gefällen, welche bei den indiretten
Steunern verrechnet werden, ferner auf die Siche
rung des Einkommens vom Salzmonopol, endlich
die Aufsicht über die Beamten der indiretten
Stenern und deren Anstellung, sowei diese vom
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weitig dahin bestimmt,
Steuern.? Sie sind für die ihnen übertragenen Geschäfte ganz an die Stelle
erfolgt, Bezug hat. Die
animuntsterium.
ab. O. v. 31. Dez. 1825 G. S. 1826, S. 5 ff.,
bestimmt Cunter Lit. D, II, 45, daß den Pro-
vinzialsteuerdirektoren die Bearbeitung alles dessen
gebührt, was sich auf die nach den Etats zu den
indirekten Abgaben gerechneten Staatseinkünfte
bezieht, mit Junbegriff der Abgaben von den
Kommunikationsanstalten (außer den Chausseen),
des Kalenderwesens und der Maßregeln zum
Schutze des Salzmonopolhandels, an dessen Stelle
jent die Salisteuer getreten ist. Uber die Kom-
munikationsabgaben ist jetzt durch Allerhöchsten
Erlaß v. 31. Dez. 1904 (G. S., S. 43) ander-
das das Verkehrs-
abgabenwesen auf die Behörden der
Bauverwaltung übergegangen ist. Die
Bekauntmachungen des Fin. Min. v. 16. März
1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 94, Nr. 33
u. S. 95, Nr. 84) enthalten spezielle Bestimmungen
über die den Provinzialsteuerdirektionen in Han-
nover und in Kassel obliegenden Geschäfte. Außer
der Verwaltung der Zölle, der Rübenzuckerstiener, der
Abgaben von Branntwein, Bier und Tabak, der
Steuer von inländischem Salze, der Stempelsteuer,
der Wasserzölle, der Kommunikationsabgaben, die
beide Bekanntmachungen gleichmäßig erwähnen,
ist in Begriff der Provinzialsteuerdirektion in
Kassel noch besonders bestimmt, daß derselben die
Verwaltung der bei der Hervorbringung, Zube-
reitung oder dem Verbrauche von Wein, Öbst-
wein und Essig an den Staat zu erlegenden
Abgaben, mit Einschluß der Tranksteuer und der
Zavfgebühr, obliegt, desgleichen der Stempel und
Konfirmationstaxen, sowie der Kollateralgelder.
Als Kommunikationsabgaben (s. oben über den
Allerhöchsten Erlaß v. 31. Dez. 190.4, werden
inobesondere ausgeführt: die Wege, Chausseer,
Pflaster, Damm-, Brücken, Fähr, Kanale,
Schleusen. Hafen-, Wage, Rranen-, Ufer-
lager, Nirdertagegeider und -agergebühren. welche
für Rechunng des Staates zu erheben sind: ferner
werden der Verwaltung der Provinzialsteuer-
direktion auch noch speziell überwiesen: die Ge
bühren der Eichamter, die Abgaben von Jagd
wassen Pässen, Hunden und Nachiigallen in den
vormals grostherzogl. hessischen Landesteilen, und
die Mahl und Schlachtak#ufe in der Landgraf