Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzialsteuerdirektionen. 
G. 85.) 4 5 
18671 für die Provinz Schleswig-Holstein in Altona.: Durch §. 5 des Gesetzes v. 23. Juni 
1876, betreffend die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg (jsetzt Kreis Herzogtum 
Lauenburg) mit der preußischen Monarchie, ist demnächst bestimmt worden, daß auf dieses 
in bezug auf die staatliche Verwaltung der Provinz Schleswig-Holstein zugeteilte Herzog- 
tum der Wirkungskreis der Provinzialsteuerdirektors für die Provinz nach Maßgabe der 
Verordnung v. 24. Aug. 1867 auszudehnen sei.? 
Für Helgoland gilt zurzeit noch 
der Vorbehalt in §. 9 des Gesetzes v. 18. Febr. 1901 (G. S., S. 11), wonach Zölle 
und indirekte Steuern „bis auf weiteres“ „für Rechnung des Gemeinwesens“ erhoben 
werden und „zu den Zwecken, welchen sie bisher gedient haben, zu verwenden“ sind; die 
Verwaltung erfolgt „unter staatlicher Leitung und Aufsicht“; 
die „Auseinandersetzung 
zwischen dem Staat und der künftigen) Gemeinde Helgoland“ bleibt vorbehalten und hat 
durch königliche Verordnung zu erfolgen. 
II. Die Provinzialsteuerdirektoren?s führen in der Provinz, beziehungsweise in 
den Landesteilen, für welche sie bestellt sind, die gesamte Verwaltung der Zölle und 
indirekten 
  
waltungsbezirke des Provinzialsteuerdirektors zu 
Kassel gehörige Grasschaft Schaumburg von diesem 
Bezirke abzutrennen und mit dem Bezirke des 
Provinzialsteuerdirektors zu Münster zu verbin- 
den sei. 
1 G. S. 1867, S. 1360. 
2 Der Zit der Provinzialsteuerdirektion für die 
Herzogtümer Holstein und Schleswig war zuf. 
des Allerhöchsten Erlasses v. 24. Aug. 1367 
Glückstadt: mit dem 1. Okt. 1872 ist derselbe 
jedoch nach Altona verlegt worden (vJgl. Zirk. 
Reskr. des Finanzmin. v. 20. Sept. 1872, M. 
Bl. d. i. Verw. 1872, S. 249. 
3 Bereits vor der Einverleibung des Herzog: 
tums Lauenburg in die preuß. Monarchie war 
bestimmt worden, daß die Provinzialsteuerdirek- 
tion für die Herzogtümer Holstein und Schleswig 
die betr. Funktionen auch für das Herzogtum 
Lauenburg auszuüben habe. Vgl. die Bekaunt- 
machungen des Min. für Lauenburg v. 12. Nov. 
1868 (Offiz. Wochenbl. für Lauenburg 1868, 
Nr. 88, S. 793, und v. 21. Aug. 1869 #u. u. O 
1869, Nr. 55, S. 5411. 
4 Sie führen das Prädikat: „Geheimer Ober- 
finanzrat“, und zwar nicht als eine blose Titelver- 
leihung, sondern als eine Bezeichnung des aus 
ihrem Amte selbst hervorgehenden Rangverhaält- 
nisses „Resfr. der Min. des Inn. u. der Fin. v. 
15.5 1926, v. Kampt, Ann., Bd. X, 
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31. 
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1. 
ie Geschäftsinstr. für die Regierungen v. 
ßcz. 1825 bestimm Abschn. II, sul (I, 
unter: „indirekte Steuern“. daß zur Verwaltung 
der indirekten Steuern die Bearbeitung alles 
dessen gehört, was auf die Ein, Ausgangs und 
Durchgangsabgaben, die Auflagen auf die Be- 
reitung des Branntweins, auf das Braumatz, 
auf den im Lande erzeugten Wein und Tabak, 
auf die Mahl= und Schlachisteuer, auf die Stem- 
pelsteuer, ingleichen auf die Eintünfte von der 
Stromschiffahrt, von Häfen, Kanälen, Brücken, 
Fähren, Kran= und Warenniederlagen, auch 
sonstigen Gefällen, welche bei den indiretten 
Steunern verrechnet werden, ferner auf die Siche 
rung des Einkommens vom Salzmonopol, endlich 
die Aufsicht über die Beamten der indiretten 
Stenern und deren Anstellung, sowei diese vom 
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weitig dahin bestimmt, 
  
Steuern.? Sie sind für die ihnen übertragenen Geschäfte ganz an die Stelle 
erfolgt, Bezug hat. Die 
animuntsterium. 
ab. O. v. 31. Dez. 1825 G. S. 1826, S. 5 ff., 
bestimmt Cunter Lit. D, II, 45, daß den Pro- 
vinzialsteuerdirektoren die Bearbeitung alles dessen 
gebührt, was sich auf die nach den Etats zu den 
indirekten Abgaben gerechneten Staatseinkünfte 
bezieht, mit Junbegriff der Abgaben von den 
Kommunikationsanstalten (außer den Chausseen), 
des Kalenderwesens und der Maßregeln zum 
Schutze des Salzmonopolhandels, an dessen Stelle 
jent die Salisteuer getreten ist. Uber die Kom- 
munikationsabgaben ist jetzt durch Allerhöchsten 
Erlaß v. 31. Dez. 1904 (G. S., S. 43) ander- 
das das Verkehrs- 
abgabenwesen auf die Behörden der 
Bauverwaltung übergegangen ist. Die 
Bekauntmachungen des Fin. Min. v. 16. März 
1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 94, Nr. 33 
u. S. 95, Nr. 84) enthalten spezielle Bestimmungen 
über die den Provinzialsteuerdirektionen in Han- 
nover und in Kassel obliegenden Geschäfte. Außer 
der Verwaltung der Zölle, der Rübenzuckerstiener, der 
Abgaben von Branntwein, Bier und Tabak, der 
Steuer von inländischem Salze, der Stempelsteuer, 
der Wasserzölle, der Kommunikationsabgaben, die 
beide Bekanntmachungen gleichmäßig erwähnen, 
ist in Begriff der Provinzialsteuerdirektion in 
Kassel noch besonders bestimmt, daß derselben die 
Verwaltung der bei der Hervorbringung, Zube- 
reitung oder dem Verbrauche von Wein, Öbst- 
wein und Essig an den Staat zu erlegenden 
Abgaben, mit Einschluß der Tranksteuer und der 
Zavfgebühr, obliegt, desgleichen der Stempel und 
Konfirmationstaxen, sowie der Kollateralgelder. 
Als Kommunikationsabgaben (s. oben über den 
Allerhöchsten Erlaß v. 31. Dez. 190.4, werden 
inobesondere ausgeführt: die Wege, Chausseer, 
Pflaster, Damm-, Brücken, Fähr, Kanale, 
Schleusen. Hafen-, Wage, Rranen-, Ufer- 
lager, Nirdertagegeider und -agergebühren. welche 
für Rechunng des Staates zu erheben sind: ferner 
werden der Verwaltung der Provinzialsteuer- 
direktion auch noch speziell überwiesen: die Ge 
bühren der Eichamter, die Abgaben von Jagd 
wassen Pässen, Hunden und Nachiigallen in den 
vormals grostherzogl. hessischen Landesteilen, und 
die Mahl und Schlachtak#ufe in der Landgraf
	        
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