Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

186 Die Staatsbehörden. (§. 85.) 
der Regierungen getreten und führen ihre Verwaltung nach den Vorschriften der bestehenden 
Steuergesetze, Ordnungen und Anweisungen des Finanzministers und des diesem unter- 
geordneten Generaldirektors der indirekten Steuern. 1 Sie sind dafür verantwortlich, daß 
die Geschäfte demgemäß gründlich und rasch bearbeitet und erledigt werden.? Ein kol- 
legialischer Geschäftsbetrieb findet bei den Provinzialsteuerdirektionen nicht statt. Bei 
jeder Provinzialsteuerdirektion ist, außer den vortragenden Räten, ein Justitiarius an- 
gestellt, um die Untersuchungs-, Kautions= und andere Rechtssachen zu bearbeiten?, auch 
an anderen Verwaltungssachen teilzunehmen, besonders aber den Provinzialsteuerdirektor 
bei Abwesenheit und Behinderung zu vertreten. Findet zwischen dem letzteren und dem 
Justitiarius in Prozeß= und anderen Rechtssachen eine Verschiedenheit der Meinung statt 
und sie können sich darüber nicht einigen, so soll der Provinzialsteuerdirektor in solchen 
Fällen an das Finanzministerium zur Entscheidung berichten. 
III. Die Provinzialsteuerdirektoren sind dem Finanzminister untergeordnet 5; zu den 
Oberpräsidenten stehen sie in demselben Verhältnisse, wie die Regierungen, welch letzteren 
sie gleichgestellt sind.' Sie sind befugt, den Plenarsitzungen der Regierungen in dem 
Bezirke ihrer Verwaltung beizuwohnen, können auch bei ihrer Anwesenheit in den ver- 
schiedenen Regierungsdepartements von dem Regierungspräsidenten zu einzelnen Sitzungen 
des Plenums sowie der Abteilungen noch besonders eingeladen werden und haben ale- 
dann ein Votum.“ 
IV. Zum Ressort der Provinzialstenerdirektionen gehören die Stempel= und die 
Erbschaftssteuerämter, die Hauptzollämter und Hauptsteuerämter, welche die für die un- 
mittelbare Erhebung und Kontrolle der genannten Steuern und Abgaben angeordneten 
Organe bilden und als solche den Provinzialsteuerdirektionen untergeben sind. 
Die Verwaltung des Stempelwesens erfolgt durch die Stempelsteuerämter, die 
den Provinzialsteuerdirektionen untergeordnet sind; deren Vorstände haben nach besonderen 
Anweisungen des Finanzministers die nähere Aufsicht zu führen." Die Verwaltung des 
Erbschaftssteuerwesens wird unter Leitung des Finanzministers von den Provinzialsteuer- 
behörden durch die Erbschaftssteuerämter geführt, welchen innerhalb der ihnen von 
dem Finanzminister anzuweisenden Geschäftsbe zirke die Feststellung und Einziehung der zu 
erhebenden Erbschaftssteuerbeträge und die Aufsicht über die Beobachtung der Vorschriften 
der Gesetze betreffend die Erbschaftssteuer obliegt. 10 
  
schaft Hessen-Homburg. — Vgl. jedoch: Verord-zuwirken und etwaigen Mängeln Abhilfe zu ver- 
nung v. 24. Juni 1867, betr. die Aufhebung schaffen. 
der Trank= und Zapfsgebühr in den vormale 3 Geschäftsinstr. für die Reg. v. 31. Dez. 1825 
großherzogl. und landgräfl. hessischen Landesteilen (zum Abschn. II. C, Abs. 3 u. 4). Der Jusu- 
(G. S. 1867, S. 918), und in betreff der Erb. tiarius hat hiernach auch darauf zu sehen, daß 
schaftsabgaben die Verordnung v. 5. Juli 1867 |Kie Stenerprozesse nicht verzögert werden und die 
(G. S. 1867, S. 1120 ff.), dergl. Verordnung Snafresolute mit Gründen prompt abgefaßt 
v. 26. Sept. 1867, betr. die Aufhebung der werden. Auch hat er die Vollständigkeit der all- 
Hunde= und Nachtigallensteuer als Staatssteuer sährlich dem Finanzminister einzusendenden Prozeß= 
in den vormals großtherzogl. hessischen Gebiets= liste zu kontrollieren. 
teilen. Geschäftsinstr. v. 31. Dez. 1825 a. a. O. 
1 Kab. O. v. 3. Okt. 1824 iv. Kamptz, 5* Ebendafs. « 
Ann.,Bd.Vlll,S.1()()5«)undGrichiiftoinstn s Allerhöchsier Erlaß v. 8. Febr. 1867 6. 
für die Reg. v. 31. Dez. 1825 zum Abschn. II, 1867, S S. 204), u. v. 24. Ang. 1867 (a. a. 
½% “ 
unter: „indirekte Steuern“. , S. 1360.. " 
2 Geschäfteinstr. für die Reg. v. 31. Dez. 1825 *Rab. O. v. 3. Okt. 1824 (v. Kampt, 
(zum Abschn. II. C, Abs. 2), wo zugleich bestiimmt Ann., S# l, S. 1005). Agl. oben S. 469, 1. 
wird, daß sie verpflichtet sind, sich genaue Lokal- " Kab. v. 31. Dez. 1825, sub D. Nr. V 
und Personalkenntnis zu verschaffen, zu dem Endee. S i18. 26, S. S. 9). 
die untergeordneten Diennstellen fleistig, die « -tcmpctge1ctz v. 7. März 1822, §. 24 G. 
Hauptämter jährlich wenigstens ein= bie zweimal, 1822, S. 70,, derene v. 19. Juli 186/7, 
und jährlich bei der Bezirtebereisung andere S. 23, 24 (G. S. 1867, S. 1198 ff.., und Ver- 
Steuerstellen und Gewerbeanlagen zu besuchen, ordnung v. 7. Ang. 1867,. 88. 23, 21 G. S. 
dabei die richtige Anwendung der für die Beaus1867, S. 1285), jetzt ersetzt durch das Stemvel- 
sichtigung, Erhebung, Buchung und Berechnung gesetz v. 31. Juli 1895 (G. S., S. 413, 
bestehenden Vorschriften zu prüfen, auf ein über#. 30, 31. 
einstimmendes und zweckmäßiger Verfahren hin- Vgl. §. 29 des Ges. v. 30. Mai 1873, betr. 
 
	        
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