Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzialsteuerdirektionen. 
(8. 85.) 187 
Die lokalen Verwaltungsorgane der Provinzialsteuerdirektionen bezüglich der Zölle 
und indirekten Steuern bilden die Hauptzollämter, 
und zweiter Klasse und die Hauptsteuer= und Steuerämter.! 
die Unterzollämter erster 
Diese Behörden 
und ihre Vollzugsorgane dienen in erster Linie zur Ausführung der umfassenden Reiches- 
gesetzgebung über Zölle und indirekte Steuern?; 
Grundzüge einer einheitlichen Organisation der Landesbehörden vorgeschrieben.? 
demgemäß sind auch reichsrechtlich die 
Es ist 
ihnen aber auch nach Maßgabe der betreffenden Steuergesetze die Verwaltung solcher Ab- 
gaben überwiesen, welche der Ordnung durch Landesrecht überlassen blieben, 
der Schiffahrtsabgaben, 
kosten übertragen." 
namentlich 
und insbesondere ist ihnen auch die Einziehung der Gerichte- 
Auf Grund der 88. 19 und 20 der von dem Bundesrate er— 
lassenen Schiffsvermessungsordnung v. 5. Juli 18727, an deren Stelle jetzt die Schiffs- 
vermessungsordnung v. 20. Juni 1888 in der Fassung der Bekanntmachung v. 1. März 1895 
getreten ist, sind ferner bestimmte Steuer= und Zollämter als Schiffsvermessungs- 
behörden und die betreffenden Regierungen als Revisionsbehörden bestellt worden. 
  
die Erbschaftssteuer (G. S. 1873, S. 335), 
welches Gesetz zuf. des Art. 1I, §. 3 des Ges. v. 
22. Juni 1875 (G. S 1375, S. 236) auch in 
den Hohenzollernschen Landen eingeführt worden 
ist, dazu Ges. v. 19. Mai 1891 (G. S., S. 72); 
Neuredaktion des ganzen Gesetzes durch Bek. v. 
24. Mai 1891, G. S., S. 78, über die Erb- 
schaftssteuerämter §. 31; Abänderung durch Ges. 
v. 31. Juli 1895 (G. S., S. 412), bezüglich der 88.10, 
15 und des Tarifes. Auf Grund der Bestimmungen 
des §. 29 hat der Finanzmin, die Einrichtung der 
Erbschaftssteuerämter nach Maßgabe der Bekannt- 
machung v. 2. Dez. 1873 angeordnet (vgl. diese durch 
das Zirk. Reskr. des Justizmin. v. 30. Dez. 1873 
den Gerichten mitgeteilte Bekanntmach. im Just. 
Min. Bl. 1874, S. 3 ff.), welche zugleich die Ge- 
schäftsbezirke und den Sitz der Erbschaftssteuer- 
ämter festgestellt hat. Die hierdurch getroffenen 
Einrichtungen haben durch neuere Anordnungen 
des Finanzmin. einige Abänderungen erlitten. 
Vgl. hierüber die Zirk. Reskr. des Justizmin. v. 
26. Sept. 1876 (Just. Min. Bl. 1876, S. 182), 
v. 11. Juni 1878 (a. a. O., 1878, S. all 
5. Aug. 1878 (ebendas. S 125) und v. 27. Dez. 
1881 (a. a. O. 1881, S. 337). 
1 Vgl. das Vereins- Zollgesetz v. 1. Juli 1869 
G. Bl. 1869, S. 317 ff.), §5. 18, 128, 
121 und 133. — Die in Rede stehenden Behör- 
den befinden sich entweder im Grenzbezirke (vgl. 
§. 16 a. a. O.) oder im Innern des Vereins- 
gebietes. Dienststellen und Beamte im Grenz- 
gebiete sind: a) die Zollämter, welche entweder 
Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder 
zweiter Klasse sind (vgl. S. 128 a. a. O.); b) 
Ansageposten, welche da errichtet sind, wo die 
Zollämter nicht nahe genug an der Zollinie 
liegen gogl. 8. 18 a. a. O.): e) Grenzaufseher 
(Grenzaussichtsbeamte, welchen obliegt, den Grenz- 
bezirk und die Vinnenlinie unnnterbrochen zu be- 
aufsichtigen ugl. §. 129 a. u. O. und Zollordn. 
23. Jan. 183, S. 106, G. S. 1838, S. 67). 
#In Innern des Vereinsgebiets bestehen zur Er- 
bebung des Ein= und Ausgangszolls Hauptzoll= 
und Hauptsteuerämtr und Zoll= und Steuer- 
amter. Sie sind entweder solche, mit denen eine 
Niederlage für Waren, auf denen noch ein Zoll 
anspruch haftet, verbunden ist Packhof, Halle, 
Lagerhaus, Freihafen] vg1. Vereinszollgesetz v. 
1. Juli 1869, SS. 97 ff.,, oder solche, bei welchen 
— 
— 
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N 
  
dies nicht der Fall ist (vgl. ebendas., §. 131. 
Mit der Handhabung der Warenkontrolle im 
Binnenlande sind Steueraufseher und andere Be.- 
amte beauftragt (vgl. §. 132, ebendaf.). 
* Agl. hierüber Laband IV. S. 384 fi., 
Zorn II, S. 743 ff. Uber die Verwaltung der 
Zölle und Verbrauchssteuern bes. Laband IV, 
S. 123 ff. 
3 Zollvereinsvertr. v. S. Juli 1867 — Reichs- 
verf. Art. 40 —, Art. g §. 6, Art. 16, Ziff. 4, 
Art. 19: vgl. Laband 1V, S. 425. 
4 Ausführungsgesetz v. 10. März 1879 zum 
D. Gerichtekostengeses usw., §5. 29 u. 30 (G. S. 
1879, 152 ff.) und Anweisung des Finanz 
min. v. 50. Aug. 1879. 
5 Reichsgesetzbl. 1872, S. 270 ff. 
* Reichsgesetzbl. 1% S. 153 ff. Im 
Bezirke der Provinzialsteuerdirektion zu Königs 
berg sind die Hauptzollämter Memel und Pillan 
und das Hauptsteueramt zu Königsberg ale 
Vermessungsbehörden bestellt, und das Haupt- 
zollamt zu Memel, sowic die Hauptstenerämter 
zu Königsberg und Osterode sind zugleich Fluß- 
schiffevermessungsstellen. Im Bezirke der Pro 
vinzialstenerdirektion zu Danzig sind das Haupt 
zollamt zu Danzig und das Hauptsteueramt zu 
Elbing zu Vermessungebehörden bestellt, und die 
Hauptzollämter zu Danzig und Thorn, sowie das 
Hauptsteueramt zu Elbing sind zugleich Fluß- 
schiffsvermessungsstellen. Im Bezirke der Pro- 
vinzialsteuerdirektion zu Stettin sind die Hanpt# 
zollämter zu Kolbergermünde, Stolpmünde, Stral 
sund #(#zugleich für die Werft in Seedorf), Swine- 
münde und Wolgast, und die Hauptsteucrämter 
zu Steitin und zu Anklam (tzugleich für Ucker 
münde), ferner als Nebenzollamt 1 Greifswald 
und das Steneramt Barth (zugleich für die Werf- 
ten in Damgarten, Zingst, Wieck a. D., Prerow 
und Fuhlendorf) ale Vermessungsbehörden be- 
stellit, und die Hauptzollämer zu Swinemünde 
und Wolgast, sowie das Hauptsteneramt zu Stettin 
sind zugleich Flußsschiffsvermessungsstellen. Im Be- 
zirke der Provinzialsteuerdirektion zu Magdeburg 
sind die Hauptstenerämer zu Halle, Magdeburg 
und Mühlberg zugleich Flußschiffevermessungs- 
siellen. Am Bezirke der Provinzialsteuerdirektion 
zu Altona sind die Hauptzollämter zu Hadere- 
leben. Avehoc, Neustadt, Onulensee (zugleich für 
Altona und TLonning, und die Hauptsteuer
	        
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