Die Provinzialsteuerdirektionen.
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Die lokalen Verwaltungsorgane der Provinzialsteuerdirektionen bezüglich der Zölle
und indirekten Steuern bilden die Hauptzollämter,
und zweiter Klasse und die Hauptsteuer= und Steuerämter.!
die Unterzollämter erster
Diese Behörden
und ihre Vollzugsorgane dienen in erster Linie zur Ausführung der umfassenden Reiches-
gesetzgebung über Zölle und indirekte Steuern?;
Grundzüge einer einheitlichen Organisation der Landesbehörden vorgeschrieben.?
demgemäß sind auch reichsrechtlich die
Es ist
ihnen aber auch nach Maßgabe der betreffenden Steuergesetze die Verwaltung solcher Ab-
gaben überwiesen, welche der Ordnung durch Landesrecht überlassen blieben,
der Schiffahrtsabgaben,
kosten übertragen."
namentlich
und insbesondere ist ihnen auch die Einziehung der Gerichte-
Auf Grund der 88. 19 und 20 der von dem Bundesrate er—
lassenen Schiffsvermessungsordnung v. 5. Juli 18727, an deren Stelle jetzt die Schiffs-
vermessungsordnung v. 20. Juni 1888 in der Fassung der Bekanntmachung v. 1. März 1895
getreten ist, sind ferner bestimmte Steuer= und Zollämter als Schiffsvermessungs-
behörden und die betreffenden Regierungen als Revisionsbehörden bestellt worden.
die Erbschaftssteuer (G. S. 1873, S. 335),
welches Gesetz zuf. des Art. 1I, §. 3 des Ges. v.
22. Juni 1875 (G. S 1375, S. 236) auch in
den Hohenzollernschen Landen eingeführt worden
ist, dazu Ges. v. 19. Mai 1891 (G. S., S. 72);
Neuredaktion des ganzen Gesetzes durch Bek. v.
24. Mai 1891, G. S., S. 78, über die Erb-
schaftssteuerämter §. 31; Abänderung durch Ges.
v. 31. Juli 1895 (G. S., S. 412), bezüglich der 88.10,
15 und des Tarifes. Auf Grund der Bestimmungen
des §. 29 hat der Finanzmin, die Einrichtung der
Erbschaftssteuerämter nach Maßgabe der Bekannt-
machung v. 2. Dez. 1873 angeordnet (vgl. diese durch
das Zirk. Reskr. des Justizmin. v. 30. Dez. 1873
den Gerichten mitgeteilte Bekanntmach. im Just.
Min. Bl. 1874, S. 3 ff.), welche zugleich die Ge-
schäftsbezirke und den Sitz der Erbschaftssteuer-
ämter festgestellt hat. Die hierdurch getroffenen
Einrichtungen haben durch neuere Anordnungen
des Finanzmin. einige Abänderungen erlitten.
Vgl. hierüber die Zirk. Reskr. des Justizmin. v.
26. Sept. 1876 (Just. Min. Bl. 1876, S. 182),
v. 11. Juni 1878 (a. a. O., 1878, S. all
5. Aug. 1878 (ebendas. S 125) und v. 27. Dez.
1881 (a. a. O. 1881, S. 337).
1 Vgl. das Vereins- Zollgesetz v. 1. Juli 1869
G. Bl. 1869, S. 317 ff.), §5. 18, 128,
121 und 133. — Die in Rede stehenden Behör-
den befinden sich entweder im Grenzbezirke (vgl.
§. 16 a. a. O.) oder im Innern des Vereins-
gebietes. Dienststellen und Beamte im Grenz-
gebiete sind: a) die Zollämter, welche entweder
Hauptzollämter oder Nebenzollämter erster oder
zweiter Klasse sind (vgl. S. 128 a. a. O.); b)
Ansageposten, welche da errichtet sind, wo die
Zollämter nicht nahe genug an der Zollinie
liegen gogl. 8. 18 a. a. O.): e) Grenzaufseher
(Grenzaussichtsbeamte, welchen obliegt, den Grenz-
bezirk und die Vinnenlinie unnnterbrochen zu be-
aufsichtigen ugl. §. 129 a. u. O. und Zollordn.
23. Jan. 183, S. 106, G. S. 1838, S. 67).
#In Innern des Vereinsgebiets bestehen zur Er-
bebung des Ein= und Ausgangszolls Hauptzoll=
und Hauptsteuerämtr und Zoll= und Steuer-
amter. Sie sind entweder solche, mit denen eine
Niederlage für Waren, auf denen noch ein Zoll
anspruch haftet, verbunden ist Packhof, Halle,
Lagerhaus, Freihafen] vg1. Vereinszollgesetz v.
1. Juli 1869, SS. 97 ff.,, oder solche, bei welchen
—
—
—
N
dies nicht der Fall ist (vgl. ebendas., §. 131.
Mit der Handhabung der Warenkontrolle im
Binnenlande sind Steueraufseher und andere Be.-
amte beauftragt (vgl. §. 132, ebendaf.).
* Agl. hierüber Laband IV. S. 384 fi.,
Zorn II, S. 743 ff. Uber die Verwaltung der
Zölle und Verbrauchssteuern bes. Laband IV,
S. 123 ff.
3 Zollvereinsvertr. v. S. Juli 1867 — Reichs-
verf. Art. 40 —, Art. g §. 6, Art. 16, Ziff. 4,
Art. 19: vgl. Laband 1V, S. 425.
4 Ausführungsgesetz v. 10. März 1879 zum
D. Gerichtekostengeses usw., §5. 29 u. 30 (G. S.
1879, 152 ff.) und Anweisung des Finanz
min. v. 50. Aug. 1879.
5 Reichsgesetzbl. 1872, S. 270 ff.
* Reichsgesetzbl. 1% S. 153 ff. Im
Bezirke der Provinzialsteuerdirektion zu Königs
berg sind die Hauptzollämter Memel und Pillan
und das Hauptsteueramt zu Königsberg ale
Vermessungsbehörden bestellt, und das Haupt-
zollamt zu Memel, sowic die Hauptstenerämter
zu Königsberg und Osterode sind zugleich Fluß-
schiffevermessungsstellen. Im Bezirke der Pro
vinzialstenerdirektion zu Danzig sind das Haupt
zollamt zu Danzig und das Hauptsteueramt zu
Elbing zu Vermessungebehörden bestellt, und die
Hauptzollämter zu Danzig und Thorn, sowie das
Hauptsteueramt zu Elbing sind zugleich Fluß-
schiffsvermessungsstellen. Im Bezirke der Pro-
vinzialsteuerdirektion zu Stettin sind die Hanpt#
zollämter zu Kolbergermünde, Stolpmünde, Stral
sund #(#zugleich für die Werft in Seedorf), Swine-
münde und Wolgast, und die Hauptsteucrämter
zu Steitin und zu Anklam (tzugleich für Ucker
münde), ferner als Nebenzollamt 1 Greifswald
und das Steneramt Barth (zugleich für die Werf-
ten in Damgarten, Zingst, Wieck a. D., Prerow
und Fuhlendorf) ale Vermessungsbehörden be-
stellit, und die Hauptzollämer zu Swinemünde
und Wolgast, sowie das Hauptsteneramt zu Stettin
sind zugleich Flußsschiffsvermessungsstellen. Im Be-
zirke der Provinzialsteuerdirektion zu Magdeburg
sind die Hauptstenerämer zu Halle, Magdeburg
und Mühlberg zugleich Flußschiffevermessungs-
siellen. Am Bezirke der Provinzialsteuerdirektion
zu Altona sind die Hauptzollämter zu Hadere-
leben. Avehoc, Neustadt, Onulensee (zugleich für
Altona und TLonning, und die Hauptsteuer