Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

40 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
herstellung durch die königl. Verordnung v. 31. Dez. 1864 1, betreffend die Abänderung 
und Erläuterung der Konzessionsurkunde v. 28. März 1836 für die Grafen zu Stol- 
berg-Stolberg und Stolberg-Roßla, erfolgt ist.“ Das Haus der Abgeordneten hat die 
Ansicht der Staatsregierung nicht für richtig erachtet, sondern (zunächst in bezug auf den 
Grafen zu Stolberg-Wernigerode) den Beschluß gefaßt, zu erklären: „daß es dem Ge- 
setze v. 10. Juni 1854 nicht entspreche, daß dasselbe auch auf den Grafen zu Stolberg- 
Wernigerode angewendet worden“, und „die Staatsregierung aufzufordern, die Verfügung, 
durch welche demselben verschiedene durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 
aufgehobene oder beschränkte Rechte wiederhergestellt, beziehungsweise statt derselben andere 
Rechte eingeräumt worden sind, außer Kraft zu setzen“. 3 Diesem Beschluß hat indes 
die Staatsregierung den entschiedensten Widerspruch entgegengesetzt, indem sie ihre Be- 
rechtigung zur Wiederherstellung der dem Grafen zu Stolberg rezeßmäßig zustehenden 
Rechte aufrecht erhalten hat.“ In der Tat sind auch die Gründe zugunsten dieser 
Ansicht durchschlagend. Obgleich nämlich das Hauptmotiv des Gesetzes v. 10. Juni 1854 
— die völkerrechtliche Garantie der wiederherzustellenden Rechte —, wie auch von der 
Staatsregierung zugegeben wird, auf die gräflich Stolbergschen Häuser keine Anwendung 
findet, und obwohl der Wortlaut des Gesetzes nicht unbedingt zur Subsumierung dieser 
Häuser unter dasselbe nötigt, so steht dieser Wortlaut dem doch auch nicht entgegen. 
Der Ausdruck: „wieder einverleibt“ und die Beifügung des Art. 23 der Wiener Kongreß-- 
akte haben vielmehr nur einen Sinn mit Bezug auf die Grafschaft Wernigerode und gar 
keinen Gegenstand, wenn diese ausgeschlossen wird. Entscheidend ist aber, daß die Staats- 
regierung bei der Vorlegung des Gesetzes v. 10. Juni 1854 ausdrücklich erklärt hat, 
daß sie dasselbe nicht bloß auf die in der Deutschen Bundesakte bezeichneten Standes- 
herren, sondern auch auf die gräflich Stolbergschen Häuser anwenden wolle, und daß 
die Erste Kammer, sowie auch die Majorität der Zweiten Kammer dem zustimmten, und 
daß selbst die Minorität der letzteren, welche den Gesetzentwurf bekämpfte, keineswegs der 
Anwendung desselben auf die gräflich Stolbergschen Häuser widersprach, sondern mehrere 
Mitglieder sich vielmehr ausdrücklich hiermit einverstanden erklärten. Es kann mithin 
die erklärte Absicht aller Faktoren der Gesetzgebung, daß das Gesetz in diesem Sinne zu 
interpretieren ist, nicht in Zweifel gezogen und es muß daher angenommen werden, daß 
die in dem Gesetze v. 10. Juni 1854 der Krone erteilte Ermächtigung zur Wieder- 
herstellung der Rechte der Mediatisierten sich auch auf die drei gräflich Stolbergschen 
Häuser bezieht. 
d) Diejenigen hier in Betracht kommenden Mediatisierten, deren Besitzungen im 
1 Vgl. Amtsbl. der Regier. zu Merseburg, oben angeführten Denkschrift über den territorialen 
Jahrg. 1865, St. 9 (v. 4. März 1865), S. 72 Umfng der standesherrl. Vorrechte in Deutschland. 
—75. Er widerlegt die entgegengesetzte Auffassung der 
: Der Rezeß v. 3. Jan. 1862 mit dem Grafen Kommission des Abg. H. und geht in seiner Aus- 
zu Stolberg-Wernigerode und die V. v. 31. Dez. führung insofern noch weiter als die preuß. Staats- 
1864, betr. die Grafen zu Stolberg-Stolberg und regierung, als er zu zeigen sucht, daß die Grafen 
Stolberg-Roßla enthalten teils die Anerkennung Stolberg, auch in betreff der Grafschaft Wernige- 
des Fortbestehens der in den früheren Verträgen rode, bis zur Auflösung des D. Reichs (1806) 
eingeräumten Privilegien und Befreiungen, teils im Besitze der Reichsstandschaft und der Reichs- 
neue Vereinbarungen bezüglich der Ausübung der unmittelbarkeit geblieben sind, und daß auf sie 
standesherrlichen Rechte. die bundesrechtliche Garantie des Art. 14 der 
* Beschl. des Abg. H. v. 9. Mai 1865 in den Bundesakte Anwendung finde. — Derselben An- 
Stenogr. Ber. desselben 1865, Bd. II. S. 1410 sicht ist Oelzen in Behrends Zeitschr. für Ge- 
—I5, und die Berichte der Komm. des Abg. H. sebgeb. u. Rechtspfl. in Preußen, Bd. III. S. 
v. 16. Jan. 1864 (Stenogr. Ber. 1864, Bd. IV. 84—85. — Vgl. Twesten in den Stenoagr. 
Aktenst. Nr. 94, S. 589—590) und v. 2. März Ber. des Abg. H. 1865, Bd. II, S. 1414, welcher 
1865 (Stenogr. Ber. 1865, Bd. V, Aktenst. Nr. zwar die Rechtsausführung Zachariäs nicht 
71, S. 591—594;. anerkennt, wohl aber die Anwendbarkeit des Ges. 
* Vagl. die Erklär. der Regier.-Kommissarien v. 10. Juni 1854 auf die gräfl. Stolbergschen 
in der Sitz. des Abg. H. v. 9. Mai 1865 (Stenogr. Häuser aus dem Grunde zugibt, weil dieselbe bei 
Ber. 1865, S. 1410 u. 1413.. der Beratung des Gesetzes allseitig als zulässig 
* Dieser Ansicht ist auch G. A. Zachariä in angenommen worden sei. Vgl. auch H. Schulze, 
dem oben angeführten Rechtsgutachten und in der Preus. St. R., Bd. I, §. 124, Anmerk. S. 426 ff.
	        
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