Die Provinzialschulkollegien. (S. 86.) 493
fluß, soweit er verfassungs= und gesetzmäßig ist, nämlich auf den Religions=
unterricht in den öffentlichen Schulen und auf die Anstellung der besonderen Religions=
lehrer, wo dergleichen vorhanden sind, vorbehalten.
Den Provinzialschulkollegien ist durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (sub B,
Nr. 9)2 demnächst auch die gesamte Vermögensverwaltung und das Kassen= und Rech-
nungswesen der Gymnasien, der gelehrten Schulen und der Schullehrerseminarien, sowie
der mit den genannten Instituten in unmittelbarer Verbindung stehenden Erziehungs= und
Unterrichtsanstalten übertragen, zugleich auch bestimmt worden, daß zu deren Ressort auch
die Verwaltung der bei diesen Instituten befindlichen Stipendien gehören soll.
III. Die innere Verfassung der Provinzialschulkollegien ist kollegialisch" und alle
Gegenstände werden nach Mehrheit der Stimmen entschieden, bei deren Gleichheit in-
dessen die des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.5 Die bei den Regierungen angestellten
Schulräte sind zugleich Mitglieder des Provinzialschulkollegiums und haben bei ihrer
Anwesenheit Sitz und Stimme in demselben." Selbstverständlich sind für die Provinzial-
schulkollegien bei Ausübung ihrer Funktionen überall die bestehenden Gesetze und Vor-
schriften maßgebend.?
Insoweit den Provinzialschulkollegien eine Einwirkung auf die den Regierungen vor-
behaltene Verwaltung der Schulangelegenheiten zusteht, können dieselben auch an die Ab-
teilung der Regierung für Kirchen= und Schulwesen verfügen, und diese ist gehalten, diese
Verfügungen in Ausführung zu bringen. Diejenigen Angelegenheiten des Provinzial-
schulkollegiums, welche auf das den Regierungsabteilungen für Kirchen= und Schulwesen
beigelegte Ressort von Einfluß oder ihnen sonst zu wissen nötig sind, hat das Provinzial-
schulkollegium durch die betreffende Regierung zur Ausführung bringen zu lassen; in allen.
übrigen Fällen dagegen macht dasselbe die nötigen Aufträge den bei den gedachten Re-
ihnen daher nur Sachen dieser Kategorie zur Be-
23. Okt. 1 arbeitung zuzuteilen und es steht ihnen nur ein
* Ugl. G. Ba6, S. 5. — Die Vorschrif= auf diese beschränktes Votum zu (Reskr. des Min.
ten des §. der Instr. für die Konsistorien v. der geistl. usw. Iug- v. 16. Febr. 1867, M. Bl.
23. Okt. 1817 sind hierdurch aufgehoben worden. d. i. Verw. 1867, S. 66).
Die Kab. O. v. 31. Dez. 1825 bestimmt 7 5 l 8. 10 nr Jusu. für die Konsistorien
hierbei, daß die Provinzialschulkollegien bei dem Okt. 1817, welcher zugleich bestimmt, daß
Etats-, Kassen= und Rechnungswesen, sowie bei kuen teils die Analogie der Instr. für die Re-
der eigentlichen Vermögensverwaltung diejenigen gierungen, teils der allgemeine Grundsatz zur
Bestimmungen analog zu befolgen haben, welche Norm dienen solle, daß sie nur innerhalb schon
insbesondere der Regierungeabteilung für das gegebener Vorschriften und Bestimmungen handeln
Kirchen= und Schulwesen hinsichts der von der- dürfen, dergestalt, daß sie in allen Fällen, wo es
selben ressortierenden Anstalten und Stiftungen auf Feststellung von allgemeinen Grundsäten,
vorgeschrieben sind. Dem Oberpräsidenten ist zu- auf neue Anordnungen und Einrichtungen oder
gleich die Befugnis beigelegt, bei der Vermögens= Veränderungen und Abweichungen von bereits
verwaltung solcher von dem Provinzialschulkol= bestehenden ankommt, und außerdem in Fällen,
legium ressortierenden Anstalten einen sachver-= wo es nach der Analogie der Regierungeinstr.
1 S. 8 der Sdieenstinstr für die Konsistorien
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ständigen Rat der betr. Regierung zuzuziehen. nötig sein würde, die Genehmigung des Ministers
4 Kab. O. v. 31. Dez. 1825, §. 2. einholen müssen, in allen Fällen aber, wo es
s 8. 13, Abs. 1 der Dienstinstr. für die Kon= bloß auf Anwendung und Ausführung schon be-
sistorien v. 23. Okt. 1817. stehender Vorschriften und Grundsätze ankommt,
* Instr. für die Konsistorien v. 23. Okt. 1817, ohne Anfrage verfügen können. — Auch in be-
§. 13, Instr. für die Regierung vom selben Tage, treff des Verhältnisses des Präsidenten, der Pro-
§. 46 am Schlusse. Auch sollen hiernach die Re- vinzialschulkollegiums zu dessen Mitgliedern,
gierungsschulräte von dem Oberpräsidenten alle deegl. der leuteren unter sich, sowie in berrest der
Jahre wenigstens einmal in das Provinzialschul. 2 Dienstdisziptin und Verantvwortlichkeit der Mit-
kollegium einberufen werden, um über die Lage glieder und Beamten und des Geschäftoganges
und besonderen Verhältnisse der Schulangelegen= finden analog die Bestimmungen der Instr. für
heiten des Regierungobezirke Auskunft zu geben die Regierungen Anwendung (8. 15 der Instr.
und Vortrag zu halten. — Vgl. auch das Restr. für die Konsistorien v. 23. Okt. 1817.. 1
des Min. der geistl. usw. Ang. v. 23. Febr. * §. 11 der Instr. für die Konsistorien v.
1867/M. Bl. d. i. Verw. 1867, S. 115, Nr. 100.. 23. O kt. 1817, welcher zugleich bestimmt, daß
— Die Militäroberpfarrer sind zu den Situngen zmischen den Regierungen selbst und den Kon-
beizuziehen, insoweit Militärschulsachen zum Ressort sistorien beziehungsweise Provinzialschultolle##en
der Provinzialschulkollegien gehören. Es sind im übrigen nur der „Ersuchungsstil“ stattiundet.