Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

494 Die Staatsbehörden. (8. 87.) 
gierungsabteilungen angestellten Schulräten, welche überhaupt die Organe der Provinzial= 
schulkollegien sind. 1 
IV. Von den Provinzialschulkollegien ressortieren die wissenschaftlichen Prüfungs- 
kommissionen für die Kandidaten des höheren Schulamtes?, ferner die Gymnasien, Pro- 
gymnasien, Realgymnasien, Nealprogymnasien, Oberrealschulen, Realschulen, Schullehrer- 
seminarien, Präparandenanstalten, höheren Mädchenschulen, öffentlichen Taubstummen-= 
und Blindenanstalten", pädagogischen Seminarien. Das Verhältnis der Prüfungs- 
kommissionen zum Provinzialschulkollegium ist nicht das der verwaltungerechtlichen Unter- 
ordnung; in ihrer Tätigkeit sind die Pritfungskommissionen selbständig. 
S. 87. 
IV. Die Medizinalkollegien.“ 
Am Sitze des Oberpräsidenten jeder Provinz, für die Provinz Brandenburg jedoch 
unter Einbeziehung der Stadt Berlin in Berlin 5, besteht ein Medizinalkollegium. 
  
1 S. 11 der Instr. für die Konsistorien v. Auch private Anstalten dieser Art können durch 
23. Okt. 1817, §. 7 der Verordnung v. 27. Juni den Minister der gleichen Aufsicht unterstellt wer- 
1845 (G. S. 1845, S. 440). den. — Uber die höheren Mädchenschulen Min. 
2 Nach der Verordnung v. 27. Okt. 1810 über Erl. v. 31. Mai 1894 (Zentr. Bl. d. Unterr. Verw. 
die veränderte Verfassung aller obersten Staats= S. 447). 
behörden G. S. 1810, S. 3) bestanden, unter * Das Haus der Abg. hat in der Sitz. Per. 
der unmittelbaren Leitung des Departements des 1867—68 auf den Antrag des Abg. Virchow 
Kultus und öffentl. Unterrichts, wissenschaftliche beschlossen, „die Staatsregierung aufzufordern, die 
Deputationen für den öffentl. Unterricht in Organisation der Medizinalbehörden im ganzen 
Berlin, Königsberg und Breslau, welche zugleich Staate einer Prüfung zu unterwerfen und dabei 
die Prüfungsbehörden für „höhere Schulbediente“, insbesondere die Frage zu erwägen, ob nicht die 
waren. Diese Deputationen wurden durch die Stellen-der Kreiswundärzte und die Provinzial- 
Kab. O. v. 19. Dez. 1816 (vgl. Zirk. der IV. medizinalkollegien gänzlich aufzuheben, und dafür 
Gen. Verw. im Finanzmin. v. 10. Jan. 1817, die Gehälter und der Geschäftskreis der Kreis- 
v. Kamptz, Ann., Bd. I, H. 1, S. 13) ausge= physiker und der Regierungsmedizinalräte aufzu- 
löst und in deren Stelle wissenschaftliche Prü= bessern, bezüglich zu erweitern seien“ (ogl. Stenogr. 
fuU gskommissionen eingesetzt, welche von den Kon= Ber. des Abg. H. 1867—68, Anl. Bd. II, S. 
sistorien ressortierten, in deren Auftrage sie, außer 406, Aktenst. Nr. 204, sub II, und Stenogr. 
anderen ihnen von dem Ministerium übertragenen Ber. 1867—68, Byd. I, S. 1173—81, und Bd. II, 
Geschäften, die Prüfungen aller Lehrer für gelehrte S. 1678). Vgl. auch die Verhandlungen in der 
Schulen besorgen sollten (vgl. Publik. des Kon- Sitz. des Abg. H. v. 17. Dez. 1868 (Stenogr. 
sinoriums zu Magdeburg v. 18. März 1817, Ber. 1868—69, Bd. 1, S. 855—858). Diecse 
v. Kamptz, Ann., Bd. I, S. 159). In der Prüfung hat weiterhin stattgefunden und zu ver 
Instr. für die Konsistorien v. 23. O kt. 1817, schiedenen neuen Einrichtungen auf dem Gebiete 
8. 12 G. S. 1817, S. 237) wurde sodaun des Staatsmedizinalwesens, aber zu keiner Ver- 
vorgeschrieben, daß es bei diesen Prüfungskom= änderung der Provinzialmedizinalkollegien geführt. 
missionen, welche bestimmt sein sollten, einige der Uber die Kreisärzte s. unten §. 96. 
den Konsistorien in §. 7, Nr. 2, 3, 4, 7 und 8 5 Nach §. 6 der Dienstanweisung für die Medi- 
der gedachten Instr. erwähnten Geschäfte namens zinalkollegien v. 23. Okt. 1817(G. S. 1817, S. 247, 
und im Auftrage derselben zu verrichten, sein Be= sollte in der Provinz Brandenburg die dem Mini 
wenden behalte. Diese Prüfungskommissionen sterium selbst angehörige wissenschaftl. Deputation 
ressortieren jenzt von den Provinzialschulkollegien, zugleich die Stelle des Medizinalkollegiums der Pro 
und bestehen nach §. 1 des Negl. v. 20. April vbinz vertreten. Diese Bestimmung ist indes durch 
1831 v. Kamptz, Ann., Md. XV, S. 311 in die Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub C (G. S. 1826, 
Berlin, Königeberg, Breslau, Halle, Münster und 2. 5) ausgehoben und auch für die Provinz 
Bonn, zu welchen seche Kommissionen noch Jlant Brandenburg ein besonderes Medizinalkollegium 
Kab. O. v. 21. Dez. 1837 und N. v. J. Jan. 1838, errichtet worden, melches seinen Sitz in Berlin 
eine siebente zu Greifowald für Pommern: getreten hat (v gß1. das Publikandum des Min. der geistl. 
ist. Die Prüfungekommnsion zu Breslau ist für usw. Ang. v. 5. März 1825, v. Kamps, Ann. 
die beiden Provinzen Schlenen und Posen benmmm. Bd. IX, S. 214). Das Medizinalkollegium für 
Für die neuerworbenen Landesteile bestehen wissen, die Provinz Brandenburg fungiert auch für den 
schaftliche Prüfungskommisstonen in Göningen, Stadttreis Berlin (v. V. G., §. 41, Abs. 2); für 
Marburg und Kiel. Tie Prüfungvordnung ist v. Hohenzollern das Medizinalkollegium der Rhein: 
5H. Febr. I887 Zentr. Bl. d. Unterr. B., S. I82.. provinz, G. v. 7. Jan. 1852 (G. S., S. 35.. 
— 
Alllerh. Erl. v. 27. Auli 1885 G. Z., Z. 350. S. 1. 
 
	        
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