Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

496 Die Staatsbehörden. (8. 88.) 
allgemeiner Heilungs-, Verhaltungs- und Sicherheitsmaßregeln bei ausbrechenden Seuchen 
unter Menschen und Tieren; 6) die Untersuchung technischer Gegenstände, welche für das 
Medizinalwesen wichtig sind, z. B. Analyse der Mineralwasser usw.; 7) die Zusammen- 
stellung von Generalwerken und die Abfassung übersichtlicher periodischer Berichte, welche 
sich auf das Medizinal= und Sanitätswesen beziehen, nach den von den Regierungen 
mitzuteilenden Materialien. 
Der jedesmalige Oberpräsident der Provinz ist zugleich Präsident des Medizinal- 
kollegiums und leitet dessen Geschäftsführung. Jedes Medizinalkollegium besteht aus 
mindestens fünf Mitgliedern (Räten und Beisitzern).) Von diesen haben die darin an- 
gestellten Arzte in allen Angelegenheiten eine volle Stimme, die übrigen Mitglieder 
jedoch nur bei denjenigen Gegenständen, welche ihre besondere Kunst oder Wissen- 
schaft betreffen. Unter dieser Einschränkung ist sonst die Verfassung kollegialisch.“ Außer- 
dem treten in den vom Vorsitzenden zu bestimmenden Fällen dem Kollegium noch zwei 
Mitglieder der Arztekammer, die von dieser gewählt werden, hinzu. 
Die Geschäftsführung findet nach der Analogie der Instruktion für die Regierungen 
statt, deren Vorschriften auch in Ansehung der Disziplin, der Verhältnisse des Präsi- 
denten zu den Mitgliedern, sowie dieser unter sich, und zu den Subalternen analoge 
Anwendung finden.“ 
8. 88. 
V. Die Oberbergämter. 
I. In Rücksicht auf das Berg-, Hütten= und Salinenwesen war der Preußische 
Staat bis zum Erlaß des Gesetzes v. 10. Juni 1861, betreffend die Kompetenz der 
Oberbergämters, in fünf Hauptbergdistrikte eingeteilt, von denen vier ihre eigenen 
  
Simon, Medizinalwesen des Preußischen Staates, 
Bd. I. S. 84—S7. Die Reskr. des Min. der geistl. 
usw. Ang. v.“ 27. März 1826 (v. Kamptz, sondere Bestimmungen ergangen sind, wic z. B. 
Ann., Bd. X, S. 436) und v. 19. Aug. 1826 beim Medizinalkollegium der Provinz Branden- 
(v. Rönne und Simon, a. a. O., S. 85—86), burg, nach denselben auch ferner zu verfahren sei. 
sowie des Justizmin. v. 21. April 1826 (v. Kamptz, s Dienstanweis. v. 23. Okt. 1817, §. 3, wo- 
Jahrb., Bd. XXVII, S. 283) erteilen nähere nach sich unter den Mitgliedern jederzeit ein 
Bestimmungen über die danach zulässige unmit#tel= wissenschaftlich gebildeter Wundarzt und Pharmoa- 
bare Korrespondenz zwischen den Gerichten und zeut, und womöglich auch ein Mitglied, weilches 
Medizinalkollegien. wissenschaftlich und praktisch in der Entbindunge- 
1 Die Verpflichtung der Medizinalkollegien zur kunst erfahren ist, sowie ein Tierarzt befinden 
Abstatimung der Sanitätsberichte ist durch das soll. Nach der Kab. O. v. 6. Dez. 1841 (Horn, 
Zirk. Reskr. des Min. der geistl. usp. Ang. v. Medizinalwesen, S. 37) soll der jedesmalige Re- 
1. Juli 1848 (M. Bl. d. i. Verw. 1848, S. 202) gierungsmedizinalrat an den Geschäften des Medi- 
aufgehoben worden. zinalkollegiums mit vollem Stimmrechte teilneb- 
2 Instr. für die Oberpräsidenten v. 31. Dez. men, dabei unter den Räten des Kollegiums nach 
1825, §. 3 (G. S. 1826, S. 1), Dienstanweis. seinem Dienstalter rangieren, jedoch für diese Ge- 
für die Medizinalkollegien v. 23. Okt. 1817, S. 4. schäfte kein besonderes Gehalt beziehen. 
— Der §. 4 der Dienstanweis. bestimmt, daß der * Dienstanweis. v. 23. Okt. 1817, F. 3. 
Oberpräsident in Fällen der Abwesenheit oder Be- s K. V. v. 25. Mai 1887 (G. S., S. 169 , F.3. 
hinderung durch den bei der Regierung des Orts, S. dazu über die Arztekammer oben S. 4741 f. 
wo sich das Medizinaltollegium befindet, ange- * S. 4 a. a. O. 
stellten Regierungsmedizinalrat, welcher zugleich * Vgl. den Aufsatz Üüber die Einteilung des 
der erste Rat des Medizinalkollegiums ist, ver= Preußischen Staates für den Bergbau in dem 
treten werden soll. Durch Kab. O. v. 6. Dez. Königl. Preuß. Staatsanzeiger, Jahrg. 1856, 
1841 ist indes bestimmt, daß der jedesmalige Nr. 167, 168 u. 169, desgl. den Aufsatz von 
—tellvertreter des Oberpräsidenten diesen auch im v. Carnall in Archiv für Landeskunde der 
Medizinalkollegium vertreten soll (SOorn, Das preußischen Monarchie, Bd. II, S. 99 ff., ferner 
preuß. Medizinalwesen, S. 37). Unter Bezug= Kratz in Stengels Wörterb. I, 163 ff. und die 
nahme auf diese Kab. O. bemerkt das Zirk. Reskr. dort angegebene Literatur, bes. Huynssen, Di 
der Min. des Inn., der Fin. und der geistl. usw. allgem. Verhältnisse des preuß. Bergwesens 1864. 
Ang. v. 19. Jan. 1882 M. Bl. d. i. Verw. ferner für die neuen Provinzen Brassert in 
1882, S. 45, daß der Oberpräsidialrat der jedes= Zeitichr. f. Bergrecht, Bd. VII, 398; VIII. 61. 
malige Stellvertreter des Oberpräsidenten im G. S. 1861, S. 425 ff. 
Medizinalkollegium ist, daß jedoch da, wo be- 
züglich der Vertretung des Oberpräsidenten be-
	        
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