Die Oberbergämter. (8. 88.) 497
Oberbergämter hatten. Von diesen fünf Hauptbergdistrikten ressortierten die elf Berg-
ämter des Staates und die betreffenden Behörden der Hohenzollernschen Lande. Die
Abgrenzung der Oberbergamtsdistrikte und der Bergamtsbezirke war jedoch von der all-
gemeinen Verwaltungseinteilung bedeutend abweichend. Die fünf Hauptbergdistrikte waren
folgende:
1. der Brandenburg-Preußische Hauptbergdistrikt, welcher aus den Provinzen Bran-
denburg, Pommern und Preußen und aus dem Regierungsbezirk Bromberg gebildet war?:
und unmittelbar von der Ministerialabteilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen (im
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten) verwaltet wurde." Von der
genannten Abteilung ressortierte, außer den zur Verwaltung der für Rechnung des
Staates betriebenen Werke innerhalb dieses Hauptbergdistrikts bestellten Hütten= und Salz-
ämtern, das Bergamt zu Rüdersdorf bei Berlin.?
2. Der Schlesische Hauptbergdistrikt, welcher die Provinz Schlesien und den Regie-
rungsbezirk Posen umfaßte. An der Spitze desselben stand das Oberbergamt für die
schlesischen Provinzen zu Breslau, und es ressortierten von diesem das Niederschlesische
Bergamt zu Waldenburg, das Oberschlesische Bergamt zu Tarnowitz und die Hüttenämter
zu Malapane, Kreuzburg-Bodland bei Gleiwitz und Königshüttte.
3. Der Sächsische Hauptbergdistrikt, welcher die Provinz Sachsen umfaßte. Die
Verwaltung leitete das Oberbergamt für Sachsen und Thüringen zu Halle, von welchem
ressortierten: das Mansfeld-Thüringische Bergamt zu Eisleben, das Magdeburgische Berg-
amt zu Halberstadt, die Salzämter zu Schönebeck und Dürrenberg, die Salinenverwal-
tungen zu Staßfurt, in Halle, Artern und Kösen, die Salzmagazinverwaltlangen in
Kötzschau und Teuditz und das Talamt in Halle.
4. Der Westfälische Hauptbergdistrikt, welcher nicht die ganze Provinz Westfalen
umfaßte, indem die Siegenschen Berge und der südliche Teil des Regierungsbezirks Arns-
berg überhaupt dem Rheinischen Oberbergdistrikte zugewiesen waren, wogegen von der
Rheinprovinz, speziell vom Regierungsbezirk Düsseldorf, die Kreise Rees und Duisburg
ganz und die nördlichen Teile der Kreise Düsseldorf und Elberfeld zum Westfälischen
Hauptbergdistrikte gelegt waren. Diesem Distrikte war das Oberbergamt für die west-
fälischen Provinzen zu Dortmund vorgesetzt", von welchem das Märkische Bergamt zu
Bochum, das Essen-Werdensche Bergamt zu Essen und die Salzämter zu Königsborn bei
Unna und zu Neusalzwerk bei Minden ressortierten.
5. Der Rheinische Hauptbergdistrikt, welcher die Rheinprovinz mit Ausnahme der
obengenannten, dem Westfälischen Hauptbergdistrikte zugewiesenen Teile des Regierunge-
bezirks Düsseldorf, und von der Provinz Westfalen diejenigen Teile des Regierungsbezirks
1 Die Gründe hiervon waren verschieden.
Einige Provinzen haben wenig, andere viel Berg-
bau: ferner lag es nahe, Bergwerke, die ihrer
ganzen Bildung und Produktionsart nach zu- * Dasselbe war laut Bekanntmachung der Ab-
sammengehörig sind, zueinander zu fügen. Zum teilung für das Bergwerks-, Hütten= und Sali-
Teil beruhte aber die Abweichung auch auf histo= nenwesen im Finanzmin. v. 18. Nov. 1842 (Me.
rischen Zufälligkeiten und auf allmählicher Ver- Bl. d. i. Verw. 1842, S. 434, Nr. 606) und
größerung des Staates: mehrfach entsprang sie Erlaß des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. v.
auch aus dem selbständigen und schnelleren Fort= 25. April 1853 (M. Bl. d. i. Verw. 1854, S.
schreiten dieses einzelnen Zweiges der Verwaltung. 18, Nr. 23, diejenige Behörde, welche unter der
Vgl. den angeführten Aufsatz im Königl. Preuß. unmittelbaren Aussicht und Leitung der Abt. V
Staatsanzeiger, Jahrg. 1856, Nr. 167, S. 1377. des Min. für H., G. u. öffentl. Arb. innerhalb
2: Früher umsaßte derselbe auch den größten der Geschäftsbezirkegrenzen der Regierungen zu
Teil des Regierungobezirks Posen und einen Teil Potedam. Frankfurt, Bromberg, Marienwerder
des Regierungsbezirks Liegnitz, welche indes später und Köslin das landesberrliche Bergwerksregal
dem Schlesischen Hauptbergdistrikte zugelegt worden verwaltete und demgemäß alle den Bergämtern
sind. gesetzlich zustehenden und obliegenden Funktionen
2* Val. oben S. 31 f. des Verleihungs= und Aufsichtsrechtes auszuüben
* Früher bestand auch für diesen Hauptberg= hartte.
distrikt ein besonderes Oberbergamt in Berlin. * Dasselbe hatte seinen Sitz zuerst in Wetter,
Daeselbe führte ursprünglich die Benennung: dann in Essen und ist zuletzt nach Dortmund
„Bergwerks= und Hünenadministration zu Ber= verlegt worden.
lin“, seit der neueren Organisation der Behörden
aber ward es „Öberbergamt für die brandenburg-
preuß. Provinzen"“ genannt.
v RKonne-Born, Preuß. Staaterecht. 5. Aufl. II. 32