Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberbergämter. (S. 88.) 199 
3. Die Verwaltung der königlichen Steinkohlenbergwerke bei Saarbrücken wurde, 
unter Aufhebung des Bergamtes zu Saarbrücken, auf die daselbst errichtete königliche 
Bergwerksdirektion übertragen, welche von dem Oberbergamte zu Bonn ressortiert Art. V). 
III. Infolge der Erweiterung des preußischen Staatsgebiets im Jahre 1866 sind 
demnächst Veränderungen in betreff der Oberbergämter und Bergreviere eingetreten. 
1. Nachdem für Hannover durch die Verordnung v. 8. Mai 18671 das Allgemeine 
Berggesetz v. 24. Juni 18652 eingeführt worden war, bestimmte die zur Ausführung 
dieser Verordnung ergangene Verordnung v. 25. Mai 18673, daß (v. 1. Juli 1867 an) 
der Bezirk des Oberbergamtes zu Dortmund auch die Landdrosteibezirke Osnabrück und 
Aurich des vormaligen Königreiches Hannover umfassen, wogegen alle übrigen Landesteile 
des letzteren den Bezirk des Berg= und Forstamtes zu Klausthal bilden sollten, welchem 
in seiner Eigenschaft als Bergbehörde alle Befugnisse und Obliegenheiten eines Oberbergamtes 
bis auf weiteres beizulegen seien, und daß die Verwaltungen der Dominialbergwerke, 
Steinbrüche, Hütten, Hammerwerke und Salinen in den vorerwähnten Bezirken den für 
dieselben eingesetzten Oberbergämtern unterworfen sein sollten. Durch die Verordnung 
v. 9. Nov. 1867, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung in der Provinz 
Harnover? wurde hiernächst, unter Aufhebung der hannöverschen Verordnung v. 9. Aug. 
1850, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung 5, bestimmt, daß das mit 
dem Bergamte zu Klausthal bisher vereinigte Forstamt zu Klausthal aufgehoben werde" 
(Art. I der Verordnung v. 9. Nov. 1867) und daß das Bergamt zu Klausthal fortan die 
Benennung „Oberbergamt zu Klausthal“ führen solle (Art. II a. a. Oy.7 Die Ver- 
fassung dieses Oberbergamtes soll dieselbe sein, wie diejenige der Oberbergämter in den 
älteren Provinzen (Art. IV a. a. O.). Durch die Verordnung v. 3. Febr. 18688 
wurde demnächst bestimmt, daß (mit dem 1. März 1868) auch die bisherige Oberberg- 
und Salzwerksdirektion zu Kassel' aufgehoben und der Bezirk derselben mit dem Bezirke 
des Oberbergamtes zu Klausthal vereinigt werde (Art. I der Verordnung v. 3. Febr. 
  
1! G. S. 1867, S. 601 ff. Preußen und Braunschweig durch den Staats- 
: Dazu jetzt die tiefgreifenden Abänderungen vertrag v. 9. März 1874 vgl. Bd. I. S. 82. 
durch G. ro Jutidl005 (G. S., S. 30 *Der Art. II der Verordnung v. 9. Nov. 1867 
„ G. . 1867. S. 735 bestimmte, daß die Direktion der Forstverwaltung 
22„. im Bezirke des bisherigen Berg= und Forstamtes 
* Vgl. ebendas. S. 1873 ff. zu Klausthal bis zur anderweiten Organisation 
5 G. S. für Hannover 1350, Abt. I, S. der Forstbehörden von der Ziviladministration zu 
159. — Gemäß §F. 28 a. a. O. war dem Hannover wahrzunehmen sei. 
„Berghauptmann“ außerdem auch die obere Lei- * Dem Vorsitzenden des Oberbergamtes zu 
tung der Verwaltung des Kommunionharzes Klausthal sind (durch den Art. 1III der Verordnung 
übertragen, welche dem vormaligen Königreiche v. 9. Nov. 1867) auch dic bisherigen Geschäfte 
Hannover vermöge eines Rezesses v. 4. Okt. 1788F der Kommunion-Unterharzischen Verwaltung über- 
in Gemeinschaft mit der herzogl. braunschwei= tragen worden. 
gischen Regierung zustand und sich in der Haupt- * G. S. 1868, S. 69. 
sache auf die Beaufsichtigung und Direktion Dieselbe beruhte auf dem §. 133 der Ver- 
der Tätigkeit des „Kommunionbergwerkes zu ordnung v. 29. Juni 1821, betr. die Umbildung 
Goslar“, dem die Verwaltung der gemeinschaft= der bisherigen Staatsverwaltung (G. S. für 
lichen Bergwerke und Hüttenwerke in jenem Ge= Kurhessen 1821, S. 44 ff.), und auf dem §. 5 
biete, sowie die Handhabung der Jurisdiktion und der Verordnung v. 3. April 1856, betr. die 
allgemeinen Zivilverwaltung daselbst zugewiesen anderweitige Organisation der Staatsfinanzver- 
war, bezog #vgl. Achenbach, Die Verfassung waltung t(a. a. O. 1856, S. 50. DTurch den 
des Kommunionharzes, in der Zeitschr. für Berg= Art. II der Verordnung v. 24. Juni 1867 (G. 
recht, Bd. VIII, H. 1, S. 66 ff.. — Uber die S. 1867, S. 884) war bestimmt worden, daß 
geschichtliche Entwiklung der Organisation der dieser Oberberg= und Salzwerkodirektion bis auf 
Verwaltung des Oberharzes und des Kommunion= weiteres alle Befugnisse und Öbliegenheiten eines 
  
Unterharzes vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaus= Oberbergamtes beizulegen, und daß ihr Bezirk 
hall, Bd. I. S. 97—198, Grefe, Hannovers das Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen 
Recht, 3. Aufl., Tl. 1. §. 30, S. J7 ff. — Denk= und der vormals königl. bayerischen Landesteile, 
schrift v. 6. Dez. 1867, betr. die Staatsberg= und ausschließlich der Enklave Kaulodorf, umfassen 
Hüttenwerke am Oberharze in den Stenogr. Ber. solle, in welchen Landesteilen schon durch die Ver- 
des Abg. H. 1807—68,, Anl. Bd. I. Aktenst. ordnung v. 1. Jum 1867 G. S. 1867, S. 
Nr. 56, S. 150 ff. — Uber die demnächst er:770 das Allgemeine Berggesetz v. 24. Juni 1865 
folgte Teilung des Kommumeonharzes zwischen eingeführt wordeun war. 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.