Die Oberbergämter. (S. 88.) 199
3. Die Verwaltung der königlichen Steinkohlenbergwerke bei Saarbrücken wurde,
unter Aufhebung des Bergamtes zu Saarbrücken, auf die daselbst errichtete königliche
Bergwerksdirektion übertragen, welche von dem Oberbergamte zu Bonn ressortiert Art. V).
III. Infolge der Erweiterung des preußischen Staatsgebiets im Jahre 1866 sind
demnächst Veränderungen in betreff der Oberbergämter und Bergreviere eingetreten.
1. Nachdem für Hannover durch die Verordnung v. 8. Mai 18671 das Allgemeine
Berggesetz v. 24. Juni 18652 eingeführt worden war, bestimmte die zur Ausführung
dieser Verordnung ergangene Verordnung v. 25. Mai 18673, daß (v. 1. Juli 1867 an)
der Bezirk des Oberbergamtes zu Dortmund auch die Landdrosteibezirke Osnabrück und
Aurich des vormaligen Königreiches Hannover umfassen, wogegen alle übrigen Landesteile
des letzteren den Bezirk des Berg= und Forstamtes zu Klausthal bilden sollten, welchem
in seiner Eigenschaft als Bergbehörde alle Befugnisse und Obliegenheiten eines Oberbergamtes
bis auf weiteres beizulegen seien, und daß die Verwaltungen der Dominialbergwerke,
Steinbrüche, Hütten, Hammerwerke und Salinen in den vorerwähnten Bezirken den für
dieselben eingesetzten Oberbergämtern unterworfen sein sollten. Durch die Verordnung
v. 9. Nov. 1867, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung in der Provinz
Harnover? wurde hiernächst, unter Aufhebung der hannöverschen Verordnung v. 9. Aug.
1850, betreffend die Organisation der oberen Harzverwaltung 5, bestimmt, daß das mit
dem Bergamte zu Klausthal bisher vereinigte Forstamt zu Klausthal aufgehoben werde"
(Art. I der Verordnung v. 9. Nov. 1867) und daß das Bergamt zu Klausthal fortan die
Benennung „Oberbergamt zu Klausthal“ führen solle (Art. II a. a. Oy.7 Die Ver-
fassung dieses Oberbergamtes soll dieselbe sein, wie diejenige der Oberbergämter in den
älteren Provinzen (Art. IV a. a. O.). Durch die Verordnung v. 3. Febr. 18688
wurde demnächst bestimmt, daß (mit dem 1. März 1868) auch die bisherige Oberberg-
und Salzwerksdirektion zu Kassel' aufgehoben und der Bezirk derselben mit dem Bezirke
des Oberbergamtes zu Klausthal vereinigt werde (Art. I der Verordnung v. 3. Febr.
1! G. S. 1867, S. 601 ff. Preußen und Braunschweig durch den Staats-
: Dazu jetzt die tiefgreifenden Abänderungen vertrag v. 9. März 1874 vgl. Bd. I. S. 82.
durch G. ro Jutidl005 (G. S., S. 30 *Der Art. II der Verordnung v. 9. Nov. 1867
„ G. . 1867. S. 735 bestimmte, daß die Direktion der Forstverwaltung
22„. im Bezirke des bisherigen Berg= und Forstamtes
* Vgl. ebendas. S. 1873 ff. zu Klausthal bis zur anderweiten Organisation
5 G. S. für Hannover 1350, Abt. I, S. der Forstbehörden von der Ziviladministration zu
159. — Gemäß §F. 28 a. a. O. war dem Hannover wahrzunehmen sei.
„Berghauptmann“ außerdem auch die obere Lei- * Dem Vorsitzenden des Oberbergamtes zu
tung der Verwaltung des Kommunionharzes Klausthal sind (durch den Art. 1III der Verordnung
übertragen, welche dem vormaligen Königreiche v. 9. Nov. 1867) auch dic bisherigen Geschäfte
Hannover vermöge eines Rezesses v. 4. Okt. 1788F der Kommunion-Unterharzischen Verwaltung über-
in Gemeinschaft mit der herzogl. braunschwei= tragen worden.
gischen Regierung zustand und sich in der Haupt- * G. S. 1868, S. 69.
sache auf die Beaufsichtigung und Direktion Dieselbe beruhte auf dem §. 133 der Ver-
der Tätigkeit des „Kommunionbergwerkes zu ordnung v. 29. Juni 1821, betr. die Umbildung
Goslar“, dem die Verwaltung der gemeinschaft= der bisherigen Staatsverwaltung (G. S. für
lichen Bergwerke und Hüttenwerke in jenem Ge= Kurhessen 1821, S. 44 ff.), und auf dem §. 5
biete, sowie die Handhabung der Jurisdiktion und der Verordnung v. 3. April 1856, betr. die
allgemeinen Zivilverwaltung daselbst zugewiesen anderweitige Organisation der Staatsfinanzver-
war, bezog #vgl. Achenbach, Die Verfassung waltung t(a. a. O. 1856, S. 50. DTurch den
des Kommunionharzes, in der Zeitschr. für Berg= Art. II der Verordnung v. 24. Juni 1867 (G.
recht, Bd. VIII, H. 1, S. 66 ff.. — Uber die S. 1867, S. 884) war bestimmt worden, daß
geschichtliche Entwiklung der Organisation der dieser Oberberg= und Salzwerkodirektion bis auf
Verwaltung des Oberharzes und des Kommunion= weiteres alle Befugnisse und Öbliegenheiten eines
Unterharzes vgl. Lehzen, Hannovers Staatshaus= Oberbergamtes beizulegen, und daß ihr Bezirk
hall, Bd. I. S. 97—198, Grefe, Hannovers das Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen
Recht, 3. Aufl., Tl. 1. §. 30, S. J7 ff. — Denk= und der vormals königl. bayerischen Landesteile,
schrift v. 6. Dez. 1867, betr. die Staatsberg= und ausschließlich der Enklave Kaulodorf, umfassen
Hüttenwerke am Oberharze in den Stenogr. Ber. solle, in welchen Landesteilen schon durch die Ver-
des Abg. H. 1807—68,, Anl. Bd. I. Aktenst. ordnung v. 1. Jum 1867 G. S. 1867, S.
Nr. 56, S. 150 ff. — Uber die demnächst er:770 das Allgemeine Berggesetz v. 24. Juni 1865
folgte Teilung des Kommumeonharzes zwischen eingeführt wordeun war.
32*