Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Oberbergämter. (S. 88.) 501 
der Rheinprovinz die RKreise Recs, Duisburg, Mülheim a. d. Ruhr, Stadt= und Landkreis 
Essen, sowie die nördlich der Düsseldorf-Schwelmer Staatsstraße belegenen Teile der 
Kreise Düsseldorf, Elberfeld und Barmen, wozu demnächst noch die Landdrosteibezirke 
Osnabrück und Aurich des vormaligen Königreiches Hannover getreten sind 1; dem Dort- 
munder Oberbergamt untersteht auch die Bergwerksdirektion in Recklinghausen, die 
für Verwaltung der staatlichen Steinkohlenbergwerke in Westfalen errichtet wurde?; 
4. das Oberbergamt zu Bonn: wie bisher, die Rheinprovinz, mit Ausnahme der 
unter 3 genannten rheinischen Gebietsteile, ferner die Hohenzollernschen Lande, wozu dem- 
nächst noch das vormalige Herzogtum Nassau, die mit Preußen vereinigten Gebiete der 
großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen, die vormalige Landgrafschaft Hessen-Hom- 
burg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, und das Gebiet der vormaligen 
freien Stadt Frankfurt getreten sind;, also der Regierungsbezirk Wiesbaden und vom 
Regierungsbezirk Kassel der Kreis Vöhl; 
5. das Oberbergamt zu Klausthal, welches das vormalige Königreich Hannover, 
mit Ausnahme der Regierungsbezirke Osnabrück und Aurich und des Amtes Neustadt, 
das vormalige Kurfürstentum Hessen, das Gebiet der von dem Königreiche Bayern ab- 
getretenen Landesteile, mit Ausnahme der Enklave Kaulsdorf, und die Provinz Schleswig- 
Holstein umfaßt. 
V. Die Oberbergämter, deren Bezirke nicht, wie diejenigen der Revierbeamten, 
durch den Minister, sondern nur durch königliche Verordnung festgestellt werden kön- 
nen 5, stehen unter der Oberleitung der Abteilung für Berg-, Hütten= und Salinen- 
wesen im Ministerium für Handel und Gewerbe“, und zwar in der Eigenschaft als 
Provinzialbehörden.' Sie bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für die Berg- 
revierbezirke', die durch den Minister festgestellt werden?, und welche die erste 
Instanz in allen Geschäften sind, welche nach dem Allgemeinen Berggesetze v. 24. Juni 
1865 der Bergbehörde obliegen und nicht ausdrücklich den Oberbergämtern übertragen 
sind.0 Die Revierbeamten handhaben insbesondere die Bergpolizei nach Vorschrift des 
Gesetzes 11; auch gehört zu ihrem Geschäftskreise die Wahrnehmung der Rechte des Staates 
hinsichtlich der Bergwerksabgaben.!? Gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Revier= 
beamten findet der Rekurs an das Oberbergamt, und gegen Verfügungen und Beschlüsse 
  
1 Uber die infolgedessen eingetretenen Ver- 
änderungen der Bergrevierbezirke des Oberberg- 
amtes zu Dortmund pdgl. die Bekanntmachung 
des Oberbergamtes zu Dortmund v. 6. Sept. 
1867 (Königl. Preuß. Staatsanzeiger 1867, Nr. 
217, S. 3494). 
2 Allerhöchster Erlaß v. 8. April 1903 (G. 
S., S. 100. Vgl. dazu Ges. v. 21. März 
1902 (G. S., S. 29), kraft dessen der Staat 
für 58 Mill. Mark Steinkohlenbergwerke an- 
kaufte. Sitz der Behörde war zuerst Dortmund. 
Durch Allerh. Erl. v. 14. Juli 1905 (G. S., 
S. 334) nach Recklinghausen verlegt. 
* Dagegen sind durch Verordnung v. 28. Nov. 
1900 (G. S., S. 375) die westfälischen Kreise 
Iserlohn, Soest und Lippstadt von Bonn ge- 
trennt und Dortmund zugewiesen worden. 
* Das Gebiet des vormaligen Kurfürstentums 
Hessen und der vormals königl. bayerischen Be- 
zirke Orb und Gersfeld ist in die drei Berg- 
reviere Kassel, Fulda und Schmalkalden geteilt 
worden (vgl. Bekanntmachung des Oberbergamtes 
zu Klausthal v. 26. Juni 1867, Amtebl. für 
den Regierungsbezirk Kassel von 1867, Nr. 38, 
und Königl. Prenst. Staatsanzeiger 1867. Nr. 
150, S. 25421. Das Bergrevier Schmalkalden 
ist jedoch demnächst mit dem Bergrevier Fulda 
verschmolzen, und es besteht gegenwartig der Be- 
  
zirk des Oberbergamtes zu Klausthal aus den 
Bergrevieren Fulda, Kassel, Goslar und Hanno- 
ver. Vgl. auch die Bekanntmachung des Forst- 
und Bergamtes zu Klausthal v. 7. Juni 1867 
(Königl. Preuß. Staatsanzeiger 1867, Nr. 136, 
S. 2314). 
5 S. 188 des Allgem. Berggesetzes v. 24. Juni 
1865 (G. S. 1865, S. 744). 
* Vgl. oben S. 39f. 
Jedes Oberbergamt besteht aus einem Di- 
rektor, welcher das Prädikat „Berghauptmann“ 
führt, und aus mehreren Oberbergräten, von 
welchen einer Justitiarius ist. 
*§§. 190, Abs. 1 des Allgem. Berggesetzes v. 
24. Juni 1865 (G. S. 1865, S. 744). Uber 
die Rang= und Titelverhältnisse der höheren Berg- 
beamten, d. i. der „Zur Klasse der Bergrevier- 
beamten, Direktoren und Inspektoren der Staats- 
werke gehörigen Beamten“, insbesondere des 
Titels Bergrat mit dem Rang der Näte vierter 
Klasse s. d. Allerhöchsten Erlaß v. 5. Nov. 1893 
(G. S., S. 333. 
5 Ebendas. S. 188. 
19 Ebendas. S. 189, Abs. 1. 
11 Ebendas. §. 189, Abs. 2: s. dazu Kratz in 
Stengels Wörterb. 1, S. 166 ff. und die dort 
angegebene weitere Literatur. 
1:Ebendas. §. 189, Abf. 3.
	        
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