504 Die Staatsbehörden. (F. 89.)
— Anordnungen bezüglich des sanitären Arbeitstages, §. 192a, Abs. 2 — als Berg-
verwaltungsgerichte tätig zu werden haben. Die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Bergausschuß ist aber nur gegeben, a# wenn auf Grund einer allgemeinen
Verordnung eine Einzelverfügung ergangen ist; b) wenn ein Bergwerksbesitzer, dessen
Bergwerk unter die gemäß §. 197 getroffenen allgemeinen Anordnungen fällt, eine Aus-
nahme von dieser Anordnung begehrt.
Der Bergausschuß besteht aus Abteilungen. Für jede Provinz, in der innerhalb
des Oberbergamtsbezirks Bergbau umgeht, besteht eine Abteilung. Jede Abteilung des
Bergausschusses besteht aus dem Berghauptmann, bei Behinderung des Berghauptmanns
dessen amtlichen Stellvertreter als Vorsitzenden, und aus sechs Mitgliedern. Zwei dieser
Mitglieder werden ernannt, und zwar aus den Mitgliedern des Oberbergamts durch den
Minister gur Handel und Gewerbe. Die Ernennung erfolgt auf die Dauer des Haupt-
amts. In gleicher Weise erfolgt die Ernennung je eines Stellvertreters (J. 194a,
Abs. 2). Der Vorsitzende und, sofern nicht für die verschiedenen Abteilungen besondere
Ernennungen erfolgen, die ernannten Mitglieder gehören allen Abteilungen an (a. a. I.,
Abs. 30. Die vier anderen Mitglieder werden für jede Abteilung aus den Einwohnern
der Provinz, für welche die Abteilung besteht, durch den Provinzialausschuß gewählt.
Eines dieser Mitglieder muß einem Oberlandesgerichte der Provinz angehören (a. a. O.,
Abs. 4). In gleicher Weise wählt der Provinzialausschuß vier Stellvertreter, über deren
Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt (a. a. O., Abs. 5). Wählbar ist mit Aus-
nahme des Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der staatlichen Bergbeamten, der
Vorsteher königlicher Polizeibehörden, der Landräte und der Beamten des Provinzial,
verbands jeder zum Provinziallandtage wählbare Angehörige des Deutschen Reichs
(a. a. O., Abs. 6).
Auf den Bergausschuß und seine Mitglieder finden die §§. 11, 12, 32 und 31
des Gesetzes über die Allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 G. S.,
S. 195) und auf das Verfahren der I. und II. Abschnitt des dritten Titels im gleichen
Gesetze mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß der Bergausschuß an die Stelle
des Bezirksausschusses, der Berghauptmann an die Stelle des Regierungspräsidenten und
der Minister für Handel und Gewerbe an die Stelle des Ministers des Innern tritt
(a. a. O., Abs. 7)
In den Hohenzollernschen Landen kommen die vorstehenden Bestimmungen mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landesausschuß aus
der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des Landeskommunalver-
bandes gewählt werden und daß auch die Oberamtmänner und die Beamten des Landes-
kommunalverbandes von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (a. a. O., Abs. 8.
§. 89.
VI. Die Generalkommissionen.
I. Bei der Reorganisation der Behörden im Jahre 1808 hatte die Geschäfts-
instruktion für die Regierungen v. 26. Dez. 1808: im §. 2, Lit. I bestimmt, daß die
Landeskulturangelegenheiten, Gemeinheitsteilungen, Abbau und Zerschlagungen größerer
1 Vgl. Lette u. v. Rönne, Die Landeskul= sehr vielgestaltig und verwickelt, der Wirkungs-
turgesetgebung des Preuß. Staates, Bd. II, Abt. 1,
S. 9 #. — Preußens landwirtschaftliche Ver-
waltung in den J. 1875, 1376, 1877. Nach
einem dem König von dem Min. für die land-
wirtschaftl. Ang. erstatteten Berichte „Berlin,
1878), S. 10 ff.; ferner Glatzel in Stengels
Wörterb. d. Verw. R. 1. S. ff., 90 ff., 518 ff.
und die dort angegebene Literatur. Die Materie
ist, soweit das materielle Recht in Frage steht,
kreis der Generalkommissionen demnach auch in
den verschiedenen Landesteilen nicht unwesentlich
verschieden; s. auch Verhandl. d. Abg. H. 1902,
Stenogr. Ber. 922 ff., 5992 ff., Drucks. Nr.
32, 254. Vgl. auch Glatzel und Sterneberg.
Das Verfahren in Auseinandersetzungsangelegen:
heiten, 2. Aufl., bearb. von Sterneberg und
Pelver, 1900.
2 Vgl. Rabe, Samml., Bd. IX, S. 41.0.