Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Generalkommissionen. (8. 89.) 505 
Güter, Verwandlung von Diensten in Geldabgaben, Abfindung von Servituten, Vor— 
flut, Entwässerung und Landesmeliorationen von der Polizeideputation einer jeden Re— 
gierung bearbeitet werden sollten, wogegen die spezielle Ausführung dieser Angelegenheiten 
in den Domänen zum Geschäftsbereiche der Finanzdeputation gehören sollte. Die Ge- 
schäftsinstruktion für die Regierungen v. 23. Okt. 18171 (§F. 2, Nr. 4) bestimmte hier- 
nächst, daß die erwähnten Angelegenheiten, insoweit sie nicht speziell der zweiten Regie- 
rungsabteilung oder besonderen Behörden überwiesen worden waren, zum Ressort der 
ersten Abteilung jeder Regierung gehören sollten, an deren Stelle, infolge der Kabinetts- 
order v. 31. Dez. 1825, Lit. D, Nr. II, 12, die Regierungsabteilung des Innern 
getreten ist. Inzwischen hatte bereits das Edikt v. 14. Sept. 1811 zur Beförderung 
der Landeskultur? im §. 41 verheißen, daß in jedem Regierungsdepartement ein besonde- 
res Kollegium eingerichtet werden sollte, welches die Landesökonomie= und Kultursachen 
ausschließlich bearbeiten und mit Räten besetzt werden sollte, die mit vollkommener Qua- 
lifikation für diese Aufgaben wissenschaftliche Bildung verbinden. Diese Kollegien sollten 
Deputationen der Provinzialregierungen bilden, dabei aber doch in ihren Beschlüssen von 
dem übrigen Kollegium unabhängig sein. Dasselbe Edikt verhieß ferner (§. 42) die 
Verbesserung des Verfahrens in Gemeinheitsteilungssachen und den Erlaß einer besonderen 
Verordnung darüber. Gleichzeitig bestimmte das Edikt v. 14. Sept. 1811, betreffend 
die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse“, §. 59, daß, um die 
schnelle und sachverständige Ausführung der durch das Edikt verordneten Maßregeln zu 
befördern und zu sichern, für jede Provinz eine besondere Generalkommission aufge- 
stellt werden solle, die sich ausschließlich mit diesen Gegenständen beschäftigen und vor- 
züglich dahin wirken solle, daß die Auseinandersetzung durch gütliche Einigung der In- 
teressenten und in deren Ermangelung durch Kommissionen erfolge und alle Weitläufig- 
keiten vermieden werden. Die durch den §. 41 des Landeskulturedikts v. 14. Sept. 
1811 angeordneten Landesökonomiekollegien? wurden indes durch die Verordnung v. 
30. April 1815 wieder aufgehoben, und es gingen aus ihrem Wirkungskreise zunächst 
die mit den Regulierungen der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse verbundenen Gemein- 
heitsteilungen auf die Generalkommissionen als die besonderen Behörden der 
landwirtschaftlichen Verwaltung über.? Die Entwicklung der Generalkommissionen 
war dann weiterhin folgende: 
A. In den Provinzen Brandenburg, Pommern, Preußen und Schlesien wurden 
bald nach der Publikation des Edikts v. 14. Sept. 1811 folgende Generalkommissionen 
errichtet: 1, zu Berlin, für den Geschäftsbezirk der kurmärkischen Regierung, einschließlich 
der Magdeburgischen Landesteile rechts der Elbe; 2: zu Soldin, für die Neumark, mit 
Ausschluß des zur Provinz Pommern gelegten Kreises Dramburg-Schievelbein; 3) zu 
Stargard, für Pommern; 4) zu Königsberg, für Ostpreußen und Litauen; 5) zu Marien- 
werder, für Westpreußen; 6) zu Groß-Strehlitz, für Oberschlesien. Die Verordnung v. 
20. Juni 1817 wegen Organisation der Generalkommissionen usw.“ bestätigte diese sechs 
Generalkommissionen und dehnte den Geschäftskreis derjenigen zu Groß-Strehlitz auf die 
ganze Provinz Schlesien, sowie den Geschäftskreis derjenigen zu Marienwerder auf die 
zum Bromberger Regierungsdepartement der Provinz Posen geschlagenen Ortschaften aus. 
In der Folge sind bezüglich der ursprünglich errichteten sechs Generalkommissionen einige 
Anderungen eingetreten. 
à Der Wirkungskreis der Generalkommission für Oberschlesien zu Groß-Strehlitz 
wurde durch das Gesetz v. 7. Juni 1821 über die Ausführung der Gemeinheitsteilungs- 
und Ablösungsordnung" auf den Regierungsbezirk Oppeln beschränkt und für die Re- 
gierungsbezirke Breslau und Liegnitz, mit Ausschluß des preußischen Anteils der Ober- 
  
1 G. S. 1817, S. 284. * G. S. 1815, S. 85, S. 10. 
2 G. S. 1826, S. 1. *. Art. 108 der Dekl. v. 19. Mai 1816 (G. 
* G. S. 1811, S. 300. S. 1816, S. 154). 
4 G. S. 1811, S. 281. * G. S. 1817, S. 161, S. 1. 
(§. (6) 
5 Nur in Östpreußen war ein solches errichtet 
worden. 
* G. S. 1821, S. 84, 5. 2.
	        
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