Die Generalkommissionen. (S. 89.) 507
a) Durch das Gesetz v. 25. Sept. 1820 wegen der in Magdeburg und Münster
zu errichtenden Generalkommissionen 1 wurde die Ausführung des gleichzeitig erlassenen
Gesetzes v. 25. Sept. 1820, betreffend die gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse
in den vormals zum Königreiche Westfalen, zum Großherzogtum Berg oder zu dem
französischen hanseatischen Departement gehörenden Landesteilen?:
a-]l der zu errichtenden Generalkommission zu Münster für die obengedachten Lan-
desteile, welche zur Provinz Westfalen und zur Rheinprovinz gehören,
3) der zu errichtenden Generalkommission zu Magdeburg für die obengedachten Lan-
desteile, welche zur Provinz Sachsen gehören, übertragen.?
Mit Publikation der Gemeinheitsteilungsordnung v. 7. Juni 1821 für alle Landes-
teile, wo das Allgemeine Landrecht gilt, wurde auch deren Ausführung den General-
kommissionen zu Magdeburg (später zu Stendal) und zu Münster durch das Gesetz v.
7. Juni 1821, wegen Ausführung der Gemeinheitsteilungsordnung von demselben Tage',
für ihre Bezirke übertragen, der ersteren jedoch nur in denjenigen Teilen der Provinz
Sachsen, in welchen die Ausführung nicht der Generalkommission zu Berlin beigelegt
war. — Das Gesetz v. 25. Sept. 1820 wegen der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse
wurde demnächst einer Revision unterworfen und durch die drei Gesetze v. 21. April
1825 über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberech-
tigungen in den erwähnten Landesteilen" aufgehoben, die Ausführung aller Gegenstände
der drei Gesetze v. 21. April 1825 aber und der vorbehaltenen Ablösungsordnung (welche
demnächst unterm 13. Juli 1822 erging den Generalkommissionen zu Münster und
Stendal auf gleiche Weise und mit gleichen Rechten übertragen, wie dies in Beziehung
auf Gemeinheitsteilungen nach dem Gesetze v. 7. Juni 1821 geschehen war. — Für
die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg (Provinz Westfalen)
wurde demnächst das Gesetz v. 22. Dez. 1839, betreffend die dortigen Rechtsverhältnisse
über den Grundbesitz und die Ablösung der Reallasten ", erlassen, welches die Ablösung
von Reallasten der Hintersassen der dortigen Standesherrschaften der Wittgensteinschen
Tilgungsanstalt unter Direktion der Regierung zu Arnsberg übertragen, im übrigen aber
die Generalkommission zu Münster mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt hat. —
Durch das Gesetz v. 18. Juni 1840 über die Rechtsverhältnisse des Grundbesitzes und
über die Ablösung der Realberechtigungen in dem Fürstentum Siegen' wurde die Aus-
führung dieses Gesetzes gleichfalls der Generalkommission zu Münster übertragen. Eben
dieser Behörde wurde durch die beiden Gesetze v. 18. Juni 1840 über die den Grund-
besitz betreffenden Rechtsverhältnisse in Westfalens und itber die Ablösung der Reallasten
in demselben? die Ausführung dieser Gesetze aufgetragen. Ferner wurde der General-
kommission zu Münster durch das Gesetz v. 4. Juli 1840 wegen Ablösung der Real--
lasten in den vormals nassauischen Landesteilen und in der Stadt Wetzlar mit Gebiet 6 die
Ausführung dieses Gesetzes für die Amter Burbach und Neuenkirchen übertragen. Endlich
hat die Gemeinheitsteilungsordnung für die Rheinprovinz und für Neu-Vorpommern und
Rügen v. 19. Mai 1851 11 der Generalkommission zu Müinster die Ausführung der darin
bezeichneten Geschäfte in den zum ehemaligen Großherzogtum Berg gehörig gewesenen
Landesteilen des Bezirks des rheinischen Appellationsgerichtshofes übertragen.
b) Die Generalkommission für die Provinz Sachsen zu Stendal ist hiernächst durch
die Verordnung v. 29. April 185012 in zwei Abteilungen geschieden worden, von denen
der ersten Abteilung die Auseinandersetzungsgeschäfte der Regierungsbezirke. Merseburg
65 . 1820, S. 160% Nr. 624. "* G. S. 1810, S. 6, 88. 3 u. 36.
1820, S. 10 Nr. 623. 7 (G S 9K *
* Durch die Kab. O. v. 23. Aug. 1821 wurde G. – 1840. – 151. 8. 4
demnächst der Sitz der letztgenannten Gen. Komm. G. S. 1840, S. 153, S. 4.
von Magdeburg nach Stendal verlegt (Magde- * G. S. 1840, S. 156, §S. 138.
burge- oml. 5 1#. 1% G. S. 1840, S. 195, §. 113.
5 G. 1825, Nr. 9:3 8, 930 u. 940. Z. 11 G. S. 1851. S. 371, 8. 24.
74 ff., s 95. 98, 122. 12 G. S. 1550, S. 337.