Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

42 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
gegen d) der Fürst zu Bentheim-Steinfurth es gänzlich abgelehnt hat, in Verhandlungen 
einzutreten.: In den abgeschlossenen Rezessen, welche die königliche Bestatigung erhalten 
haben, sind teils unter Aufhebung, teils unter Abänderung und Ergänzung der früher 
errichteten Rezesse die Rechtsverhältnisse der betreffenden Fürsten und Grafen vollständig 
reguliert und einzeln die sämtlichen Rechte und Vorzüge aufgeführt worden, sowohl die- 
jenigen, welche die Staatsregierung als unberührt fortbestehend anerkannt hat, oder welche 
bereits durch besondere Verordnungen wiederhergestellt worden waren, als auch diejenigen, 
hinsichtlich welcher neue Bestimmungen vereinbart worden sind. In Nebenrezessen sind 
für gewisse aufgehobene und nicht wieder herzustellende Rechte Entschädigungssummen fest- 
gesetzt, welche aus Staatsmitteln berichtigt worden sind. 
Von dem Hause der Abgeordneten sind gegen die solchergestalt von der Staats- 
regierung vorgenommene Wiederherstellung der Rechte der hier in Betracht kommenden 
Mediatisierten und insbesondere auch gegen die ohne vorhergegangene Genehmigung der 
beiden Häuser des Landtages erfolgte Festsetzung von Entschädigungen, beziehungsweise 
deren Zahlung aus Staatsfonds, Einwendungen erhoben worden. Das Haus der Ab- 
geordneten fand sich veranlaßt, eine besondere Kommission zur Prüfung der von der 
Staatsregierung mit den früher Reichsunmittelbaren geschlossenen Verträge einzusetzen.? 
Auf den Antrag dieser Kommission beschloß das Haus der Abgeordneten in der Sitzung 
v. 9. Mai 1865 38, seine Erklärung dahin abzugeben 3, „daß es dem Gesetze v. 10. Juni 
1854 nicht entsprechend sei: a) daß die Wiederherstellung der durch die Gesetzgebung 
seit dem 1. Januar 1848 aufgehobenen Rechte und Vorzüge für die vormals Reichs- 
unmittelbaren? anstatt durch königliche Verordnungen in Form von Verträgen erfolgt 
ist; b) daß in diesen Verträgen Rechten, welche durch die Verfassung oder die Gesetz- 
  
–..– ———— —— Ôe — — — — —– — 
1 Vgl. die Mitteilungen der Staatsregierung VIII (1863), H. 2, S. 175 ff. Auf den An- 
in den Drucks. des Abg. H. 186#4—69, Nr. 328, trag des Abg. v. Carlowitz beschloß das Abg. H. 
und in den Stenogr. Ber. desselben 1868—69, in der Sitz. v. 2. Dez. 18063 (vgl. Stenogr. 
Bd. IV, Aktenst. Nr. 328, S. 1664—65 u. Ber. 1863—64, Bd. 1, S. 237) anderweit die 
1670. Erwählung einer besonderen Kommission zur 
* Bereits in der Sitz. v. 9. Aug. 1862 hatte Prilfung der gedachten Verträge, und es hat 
das Haus der Abg. auf den Antrag des Abg. dann auch diese Kommission unterm 16. Jan. 
Eberty bei der Beratung des Etats be= 1864 Bericht erstattet und Beschlüsse in Antrag 
schlossen, „das Staatsministerium aufzufordern, gebracht, indem sie überall die von der früheren 
die mit den Fürsten zu Solme-Braunfels und Kommission angenommenen Ansichten und Anträge 
Wied über die Wiederherstellung der durch Art. 4 zugrunde gelegt hat (vgl. den Ber. v. 16. Jan. 
der Verf. Urk. aufgehobenen Rechte geschlossenen 1864 in den Drucks. des Abg. H. 1863—464, Nr. 
Verträge der Landesvertretung vorzulegen" (vgl. 101, u. in den Stenogr. Ber. desselben 1863 
Stenogr. Ber. des neugewählten Abg. H. 1862, —64, Md. IV, Aktenst. Nr. 94, S. 576 ff.). 
Bd. II. S. 1103—110). Im Jahre 1863, wo der Es gelangte indes dieser Bericht wegen Schlusses 
Gegenstand anderweitig in der Budgetkommission der Session nicht zur Beratung im Plenum. In 
zur Beratung gelangte, beschloß demnächst das der Session von 1865 erneuerte der Abg. v. 
Haus der Abg. in der Sitz. v. 11. März 1863 Carlowitz den Antrag auf Einsetzung einer 
(vgl. Stenogr. Ber. 1863, Bd. I. S. 581—582) Prüfungskommission und das Abg. H beschloß in 
auf den Antrag der Budgetkommission (vgl. deren der Sitz. v. 8. Febr. 1865 (Stenogr. Ber. 1365, 
Ver. v. 6. März 1863, a. a. O., Bd. III, S. Bd. 1, S. 93) abermals die Erwählung einer 
236), „eine besondere Kommission zur Prüfung solchen, welche demnächst — unter vollständiger 
der Verträge der Staatsregierung mit den früher Reproduktion des früheren Berichts v. 16. Jan. 
Reichsunmittelbaren zu erwählen". Die demzu- 1864 — unterm 2. März 1865 Bericht erstattet 
folge eingesetzte Kommission (vgl. Stenogr. Ber. des hat (val. Stenogr. Ber. des Abg. H. 1865, Bd. 
Abg. H. 1863, BMd. I1. S. 581) beendigte auch ihre V, Aktenst. Nr. 71, S. 578 ff., u. Drucks. 1865, 
Beratungen und hatte beschlossen, eine Reihe von# Nr. 711. 
Anträgen zu stellen; es kam jedoch wegen Schlusses 3 Vgl. Stenogr. Ber. des Abg. H. 1865, Bd. II, 
der Session nicht zur Feststellung dee Komm.-Be S. 1394—1416. 
richtes; die Resultate der Beratungen der Kommission * Uber den die gräflich Stolbergschen Häuser 
und der IJnhalt des von dieser hinsichtlich der speziell betreffenden thier nicht mit erwähnten) 
Maßregeln der Staateregierung beschlossenen, dem Teil des Beschl. des Abg. H. v. 9. Mai 1365 
Hause der Abg. vorzuschlagenden Antrages sind vgl. S. 40. 
indes mitgeteilt in dem Aufsatze des (zum Refe= * Der Beschluß v. 9. Mai 1865 bezeichnet 
renten der Kommission bestellten Abg. Twesten: wörtlich nur die Fürsten zu Wied, zu Solms- 
„Die Restauration der ehemals Reichennmittel= Braunfels und zu Solms-Hohensolms Lich, deren 
baren in Preußen“ in den D. Jahrbüchern, Bo. Vermage derzeit nur vorlagen. 
 
	        
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