Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

510 Die Staatsbehörden. (F. 89.) 
4. Juni 1848, sowie der Ablösung des Lehnsverbands nach dem diese betreffenden 
bayerischen Gesetze v. 4. Juni 1848 erklärt worden. 
3. Der Regierung in Wiesbaden, als Auseinandersetzungsbehörde, und dem daselbst 
zu bildenden Spruchkollegium für landwirtschaftliche Angelegenheiten ist durch den 8. 25 
des Gesetzes v. 5. April 1869, betreffend die Umwandlung des Erbleih-, Landsiedelei-, 
Erbzins-, Erbpachtsverhältnisses in Eigentum und die Ablösung der daraus herrührenden 
Leistungen im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden und in den zum Regierungs- 
bezirke Kassel gehörigen vormals großherzoglich hessischen Gebietsteilen!, die Ausführung 
dieses Gesetzes für die zum Regierungsbezirke Wiesbaden gehörigen Landesteile, mit Aus- 
nahme des Kreises Biedenkopf, und durch den §. 24 der Gemeinheitsteilungsordnung v. 
5. April 1869 für den Regierungsbezirk Wiesbaden mit Ausnahme des Kreises Bieden- 
kopf: die Ausführung dieser Gemeinheitsteilungsordnung übertragen worden. 
4. Für die Provinz Schleswig-Holstein ist durch den §. 57 des Gesetzes v. 3. Jan. 
1873, betreffend die Ablösung der Reallasten in der Provinz Schleswig-Holstein2, die 
Ausführung dieses Gesetzes der Regierung in Schleswig, als Ausführungsbehörde, und 
dem daselbst zu bildenden Spruchkollegium für landwirtschaftliche Angelegenheiten über- 
tragen worden. 
Der Regierung zu Schleswig, als Auseinandersetzungsbehörde, ist ferner durch den 
§. 1 des Gesetzes v. 1. Febr. 1879, betreffend die Auseinandersetzungsbehörden und das 
Auseinandersetzungsverfahren im Kreise Herzogtum Lauenburg", die Ausführung des Ge- 
setzes, betreffend die Umwandlung des Meier-, Erbzins= und Erbpachtsverhältnisses in 
Eigentum und die Ablösung der daraus herrührenden Leistungen, v. 14. Aug. 1872 und 
des dazu erlassenen Ergänzungsgesetzes v. 7. Dez. 18745, sowie die Ablösung der aus 
dem Lehnsverhältnisse entspringenden Berechtigungen nach §§. 2 bis 7 des Gesetzes v. 
8. März 1876, betreffend die Auflösung des Lehnsverbands im Herzogtum Lauenburg“, 
übertragen und bestimmt worden, daß die bei Ausführung dieser Gesetze entstehenden 
Streitigkeiten in erster Instanz von dem bei der Regierung in Schleswig bestehenden 
Spruchkollegium für landwirtschaftliche Angelegenheiten, in zweiter Instanz von dem 
Revisionskollegium für Landeskultursachen (Oberlandeskulturgericht) in Berlin entschieden 
werden sollen. 
F. Durch den §. 1 des Gesetzes v. 30. April 1873, betreffend die Organisation 
der Generalkommissionen für die Provinzen Posen, Pommern und Brandenburg?, wurden 
demnächst die für die Provinzen Posen und Pommern vorhandenen Generalkommissionen 
zu Posen und Stargard zu einer Generalkommission für beide genannte Provinzen ver— 
einigt, und der §. 2 a. a. O. bestimmte, daß die zu Berlin bestehende Generalkommission 
für den Regierungebezirk Potsdam und die landwirtschaftliche Abteilung der Regierung 
zu Frankfurt a. O. zu einer Generalkommission für die Provinz Brandenburg zu ver- 
einigen seien, welche ihren Sitz in Frankfurt a. O. hat und, zufolge des §. 34 des 
Organisationsgesetzes v. 26. Juli 1880, zugleich als Auseinandersetzungsbehörde für den 
Stadtkreis Berlin fungiert. 
Der §. 15 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 (setzt §. 16, L. V. G.) über die Or- 
ganisation der allgemeinen Landesverwaltungs hat ferner bestimmt, daß die Generalkom= 
mission für die Provinzen Pommern und Posen zu Stargard in Pommern aufgehoben 
wird und daß an die Stelle derselben für die Provinz Pommern die für die Provin; 
Brandenburg bestehende Generalkommission tritt; ferner, daß für die Provinzen Ost= und 
  
1 G. S2. 1869, S. 517 ff. rung derjenigen Geschäfte, welche in Preußen den 
* Cbendas. S. 526 ff. Auseinandersetzungsbehörden obliegen, königlicher 
„ G. S. 1873, . 3 ff. Verordnung vorbehalten bleibe. 
14 G. S. 17½ E. 14 ff. — Der K. 5 des * Iffiz. Wochenbl. für Lauenburg 1872, S. 
Ges. v. 23. Juni 1976, betr. die Vereinigung 277, u. 1874, S. 322. 
des Herzogtlums Lauenburg mu der preuß. Mon- 5 Ebendas. 1876, S. 69. 
archie G. S. 1876, S. 170,) hatte benimmt, G. S. 1873, S. 1389. 
daß die Organisation der Behörden zur Ausfüh- G. S. 1880, S. 29/1 ff. 
 
	        
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