512 Die Staatsbehörden. (8. 89.)
. die Generalkommission in Kassel für die Provinz Hessen-Nassau;
die Generalkommission in Hannover für die Provinzen Hannover und
wig-Holstein;
8. die Generalkommission in Düsseldorf für den nichtlandrechtlichen Teil der
Rheinprovinz und Hohenzollern;
9. die Generalkommission zu Rönigsberg für Ostpreußen.
Schles-
II. Der Wirkungskreis der Generalkommissionen ist auf die gutsherrlich=
bäuerlichen Regulierungen, die Ablösungen, Begründung von Renten-
gütern und die Gemeinheitsteilungen beschränkt.
1. Zufolge der Verordnung v. 7. Juni 1821 wegen Organisation der General-
kommissionen und wegen des Geschäftsbetriebs bei denselben 3, deren Bestimmungen nebst
denjenigen der ergänzenden Verordnungen v. 30. Juni 1834" und v. 22. Nov. 18445
auch für die den Generalkommissionen überwiesenen Gemeinheitsteilungs= und Ablösungs-
sachen zur Anwendung kommen“, sind die Generalkommissionen dazu bestellt, für die ge-
setzliche Regulierung und Ausführung der ihnen übertragenen Angelegenheiten unter den
dabei zuzuziehenden Interessenten zu sorgen, zugleich aber auch a) das Interesse der ent-
fernteren Teilnehmer, die nach den Gesetzen nicht dabei zugczogen werden', desgleichen
b) das Interesse des Staates hinsichtlich der landespolizeilichen Gegenstände der Aue-
einandersetzungen usw., die Oberaufsicht über das Vermögen der Korporationen, ingleichen
die Verteilung der öffentlichen und Realabgaben an den Staat, an Kirchen und Pfarren,
von Amts wegen wahrzunehmen. Das Verwaltungsverfahren beruht für die alten Pro-
vinzen auch heute noch auf der Verordnung v. 20. Juni 1817 (G. S., S. 161); für das
Streitverfahren auf dem auf Grund der Reichszivilprozeßordnung ergangenen Gesetze #
18. Febr. 1880 (G. S., S. 59), das auf Grund der späteren Abänderungen der
Zivilprozeßordnung in neuer Fassung publiziert wurde durch Bekanntmachung v. 10. Ok.
1899 (G. S., S. 403); besonderes Recht gilt für das linke Rheinufer, für Hannover
und das ehemalige Herzogtum Nassau. (S. darüber unten III.)
2. Die Generalkommissionen sind zu allen Entscheidungen in erster Instanz über
Auseinandersetzungsstreitigkeiten ohne Unterschied des Gegenstands ermächtigt und mit
Bezug hierauf als Gerichtshöfe #erster Instanz) konstituiert. Sie haben sämtlich die
Kollegialverfassung und allen Mitgliedern des Kollegiums gebührt ein volles Votum bei
allen Beratungen und Entscheidungen, ohne Unterschied zwischen technischen und juristischen
Gegenständen.“ Sie bestehen mit Einschluß des Dirigenten aus mindestens fünf Mit-
gliedern, von denen die Mehrzahl — drei — zum Richteramte befähigt sein muß; die
1 Die Zuständigkeit der Generalkommission in 7 Nämlich der Realgläubiger, der Lehn= und
Kassel erstreckt sich auch auf die Ablösung der
Servituten, Teilung der Gemeinheiten und Zu-
sammenlegung der Grundstücke a) im Fürstentum
Waldeck (G. v. 25. Jan. 1869, G. S. 1869,
S. 291), b) im Fürstentume Schaumburg-Lippe
(Staateverträge v. 20. Okt. 1872, G. S. 1373,
S. 18, und v. 27. April 1871, G. S. 1874, S. 245).
2 S. hierüber G. Meyer, Verw. R. II, S.
294 ff., 304 ff., sowie die einschlägigen Artikel
von Glatzel in Stengels Wörterb. d. Verw. R.,
Bd. I. S. 3 ff., 90 ff., 542 ff. Die Gesetzgebung
ist eine äusßerst zersplitterte, s. dain Glatzel,
a. a. O., S. 93 f., über die für Altpreußen
grundlegende große Gemeinbeitsteilungsordnung
v. 7. Juni 1821 (G. S., S.329), ebenda S. 550 ff.
3 (G. S. 1821, S. 83.
* G. S. 1834. S. 96.
5 (G. S. 1845, S. 19.
5 Vgl. Lette u. v. Rönne, Landeskulturge
seögeb., Bd. II, Abt. 2, S. 215 ff.; Petersen,
Die preuß. Augeinandersetzungeund Rentenguts-
gesetze 1897.
Fideikommißfolger und Anwärter, der Nießbraucher
und Zeitpächter (vgl. das G. v. 29. Juni 1835
wegen Sicherstellung der Rechte dritter Personen.
G. S. 1835, S. 135).
* PS. 4 der Verordnung v. 20. Juni 1.17.
Vgl. Lette u. v. Rönne, a. a. O., Bd. II,
Abt. 2, S. 259 ff., s. dazu jedoch Glavpel.
a. a. O., S. 94, über die Mitwirkung der ordent-
lichen Verwaltungsbehörden bezw. Verwaltungs=
gerichte und über Entscheidung von etwaigen
Kompetenzstreitigkeiten.
" Ausführ. G. v. 7. Juni 1821, §. 4 G.
S. 1821, S. 33), Verordnung v. 22. Nov. 1844.
2 G. S. 1845, S. 19), nach welch leuterer
Bestimmung indes den Hilfsarbeitern ein Stimm-
recht nur in den von ihnen bearbeiteten Sachen
zusteht, sofern nicht der Minister ihnen, nach Er-
werbung der vorschriftsmäßigen technischen Quali-
fikation, ein volles Stimmrecht beigelegt hat. —
In betreff der Gen. Komm. zu Hannover voal.
§. 2 der Verordnung v. 16. Aug. 1867 G. S.
1867, S. 1522s.