514 Die Staatsbehörden. (8. 89.)
Kommissare sind nichtrichterliche Beamte und unterstehen völlig der Leitung der General=
kommissionen. Dieselben werden bestellt a) teils aus der Klasse der praktischen Land—
wirte, nachdem diese ihre allgemeine wissenschaftliche, ökonomisch-technische und praktisch-
geschäftliche Befähigung als Okonomiekommissarien auf dem in der Instruktion v.
11. April 18361 beziehungsweise in dem Zirkularreskripte des Ministeriums für die
Landwirtschaft v. 6. Jan. 18782 vorgezeichneten Wege erworben und nachgewiesen haben,
teils b) aus der Klasse der Regierungs= und Gerichtsassessoren, welche zuvörderst durch
etwa einjährige Beschäftigung beim Kollegium einer Auseinandersetzungsbehörde ihre Be-
fähigung für den Beruf eines Spezialkommissarius nachzuweisen, sodann in dieser letzteren
Stellung die erforderliche technischökonomische Qualifikation zu erwerben haben. Den
Spezialkommissaren stehen in der Regel Landmesser zur Seite, die die Weisungen der
RKommissare zu vollziehen haben."
Der Spezialkommissar tritt während der Prozeßinstruktion erster und zweiter Instanz
an Stelle des Prozeßrichters; der Generalkommission verbleibt die Befugnis, das Ver-
fahren des Kommissars zu leiten, die von ihm erlassenen Verfügungen aufzuheben und
andere vorzuschreiben oder selbst zu erlassen. Im übrigen finden die Vorschriften der
Jivilprozeßordnung über den beauftragten Richter auf den Kommissar entsprechende An-
wendung.
5. Zu den Unterbehörden der Generalkommissionen gehören auch die Kreisvermittlungs-
behörden, deren Mitglieder von den Kreistagen aus den sachkundigen Kreiseingesessenen
gewählt und von der Provinzialauseinandersetzungsbehörde bestätigt werden. Sie führen
ihre Geschäfte unter der Direktion des Landrats; jedoch müssen beide Teile über die
Vermittlung des Geschäfts durch dieselben einverstanden sein. Die Provinzialauscin-
andersetzungsbehörden haben die Prüfung und Bestätigung der solchergestalt errichteten
Rezesse.
6. Die Generalkommissionen stehen als Verwaltungsbehörden unter dem Minister
der Landwirtschaft; insoweit sie als Verwaltungsgerichte tätig werden, geht der Instanzen-
zug von ihren Entscheidungen an das Oberlandeskulturgericht (s. dazu oben, S. 415, 11
Uber den Zusammenhang der Nentenbanken als Ablösungskassen mit den Geeneral=
kommissionen s. oben, S. 392 f.
III. Für einzelne Landesteile gelten besondere Vorschriften.
In der Provinz Hannover beruht die Verfassung der Auseinandersetzungsbehörden
und das Verfahren in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Sachen auf der Ablösungs
ordnung v. 23. Juli 18337, dem Verfassungsgesetze v. 30. Juni 1842" und der Ver-
ordnung v. 15. Aug. 1867." Die wesentlichen Abweichungen gegen die in den übrigen
aber auch berechtigt, die Leitung der Auseinander= gänzung der Gemeinheitsteilungsordnung v.
setzungen richterlichen Beamten zu übertragen, 7. Juni 1821, Art. 15).
welche, sofern ihnen die Qnalifikation als öko- 1 Agl. v. Kampp, Ann., Bd. XX,
nomische Sachverständige nicht beiwohnt, bei In- 2 WM. Bl. d. i. Verw. 187 8, S. 24.
struktion entstehender Streitigkeiten über öko— Bal. die betr. Min. Erlasse bei Lette und
nomische Fragen einen Okonomiekommissarius oder v. Rönne, a. a. O., Bd. 1, S. 492 - 5M., u
Kreivverordneten mit ihren Gutachten vernehmen Bd. II, Abt. 2, S. 300—301.
müssen Verordnung v. 20. Juni 1817, SF. 6533 ff.). * Landmesser-Regl. v. 2. März 1871 G. S.,
Co ist den Aleinandersetzungobehörden ferner S. 101), Nachtr. v. 26. Aug. 15 1#% S.,
gestattet, densenigen Landräten und Kreisverorde S. 319), dazu Glatzel, a. a. O., S , N. 45.
neten, welche geneigt sind, Aufträge zu überneh- 5 8§S. 2, Abs. 4 u. 5 des Gels. v. Febr.
men, die Ausveinandersetzung mit Genehmigung 1880, betr. das Verfahren in Auseinandersetzunge
des Min. in übertragen Verordnung v. 30. Juui sachen (G. S. 1880, S. 59.
18##4 wegen des Geschäftobetriebs usw., *. 195. rarnung. v. 30. Juni 1834, K. 2 fl.
Endlich sind sie auch beingt, mit der Besorgung G. S. 1834, S. 967. Uber die rechtliche Nalm
einzelner zum Aleinandersetzungsverfahren ge= der Rezesse s. G. Mener, Verw. R. J, S. 302 i..
höriger Geschäfte und selbst mit der vollstandigen " (Flauel, a. a. I., S. g7 f
Bearbeitung einfacher Anseinandersetzungen jeden GG. S. für Hannover 1833. Abt. I. S.
Staatoa und Gemeindebeamen zu beauftragen, 147 fl.
welchen sie dazn für geeignet halten (G. v. Ebendas. 1842, Abt. I, S. 145.
2. März 1850 lber die Ablosung der Reallauen * (G. S. 1367, S. 1522. Vgl. dazu Glatzel,
us. v., &. 109, (. v. 2. Mär; 1850, betr. die Er= a. a. O., S. 102# f.