516 Die Staatsbehörden. (8. 90.)
8. 90.
VII. Die Eisenbahndirektionen.
I. Die Verwaltung der im Bau oder im Betriebe befindlichen Staatsbahnen und
vom Staate verwalteten Privatbahnen erfolgt unter der Leitung des Ministers der offent-
lichen Arbeiten durch die königlichen Eisenbahndirektionen als Provinzialbehörden. Aus-
nahmsweise können noch für besonders umfangreiche Bauausführungen Eisenbahnbau-
kommissionen durch königlichen Erlaß eingesetzt werden, über deren Verhältnisse dann der
Minister die näheren Anordnungen gibt (Verw. O., §. 1, Abs. 1, 21. Die Befnugnisse,
welche in der Verordnung über die Kassendefekte v. 24. Jan. 1844 G. S. 52, und
dem Disziplinargesetz v. 21. Juli 1852 (G. S. 465) den Provinzialbehörden über-
tragen sind, wurden den Eisenbahndirektionen durch besondere königliche Verordnung v.
17. Juni 1880 zugewiesen. Die Organisation der Verwaltung der Staatseisen-
bahnen war zuerst durch das mittels Allerhöchsten Erlasses v. 24. Nov. 1879 genehmigte
Organisationsreglement 3 geregelt worden, und der erwähnte Allerhöchste Erlaß hatte zu-
gleich den Minister der öffentlichen Arbeiten ermächtigt, die etwa künftig erforderlich
werdenden Anderungen dieser Organisation, insoweit sie nicht prinzipieller Natur sind. mu
veranlassen. Die im Jahre 1879 durchgeführte große Neuorganisation war die Folge
des grundsätzlichen Ubergangs zum Staatseisenbahnsystem in Preußen.? An Stelle dieser
Verwaltungsordnung trat sodann im Jahre 1894 durch Allerhöchsten Erlaß v. 15. Dez.
1894 eine neue Ordnung 5, die dann abermals ersetzt wurde durch die mit Allerhöchstem
Erlaß v. 17. Mai 1902 gegebene Verwaltungsordnung', welche mit einigen
späteren Nachträgen das geltende Recht enthält.
Die königlichen Eisenbahndirektionen sind dem Minister der öffentlichen Arbeiten
unmittelbar unterstellt; Sitz und Bezirk werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt:
die Feststellung der Grenzpunkte der Direktionsbezirke geschieht durch den Minister S. 1
Abs. 3).
Den königlichen Eisenbahndirektionen liegt die Verwaltung aller zu ihrem Besjirke
gehörigen, im Baue oder im Betriebe befindlichen Bahnstrecken ob. Sie bestehen aus
einem Präsidenten als Vorsitzenden, zwei mit der ständigen Vertretung des Pröäsidenten
betrauten Mitgliedern (Oberregierungsrat und Oberbaurat) und der erforderlichen Anzahl
von Mitgliedern; der Präsident wird vom König ernaunt, über die Vertretung bestimmt
der Minister. Sie entscheiden über die gegen Verfügungen und Anordnungen der Vor-
stände der unteren Behörden sowie der Bauabteilungen erhobenen Beschwerden, vertreten
in allen Angelegenheiten innerhalb ihres Geschäftebereichs die Verwaltung, so daß sie durch
ihre Rechtshandlungen, Verträge, Prozesse, Vergleiche usw. für die Verwaltung Rechte
erwerben und Verpflichtungen übernehmen. Dem Minister bleibt vorbehalten, gewisse Ge-
schäfte für mehrere Bezirke einer Direktion oder selbst für die ganze Monarchie einer
Direktion zu übertragen; die Staatsaufsicht über die Privatbahnen wird nach Mattgabe von
§. 46 des Gesetzes v. 3. Nov. 1838 (G. S., S. 505, von den Präsidenten der Direktionen
oder deren Stellvertretern für ihren Bezirk wahrgenommen (§. 6/0. Die Mitglieder der
1 S. die eisenbahnrechtlichen Artikel von Vorschriften oder durch bestchende Gesellichafts-
Gleim, v. d. Leven, Ulrich, Fleck in Stengels statuten und Betriebsüberlassungsverrage Ad-
Wörterb. d. Verw. R. I, 321 ff. und die dort weichungen bedingt werden, und daß es dem
angegebene weitere Literaumr. — Uber die Reichse Ressortminister vorbehalten bleibt, Abweichungen
anssicht bezüglich des Eisenbahnwesens s. oben, von den in den Abschninen I u. II dee Rocgle-
S.C 40. ments enthaltenen Bestimmungen dem Bedürfnis
* (I. S., S. 271. entsprechend zu gestatten. Diese Vorschriften sind
* M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. Jl ff., Eisen= in §. 20 der Verw. O. wiederholt und bineuge
bahnverordn. Bl. 1880, Nr. 6, S. 85, Königl. fügt, daß auch bezüglich der Nebenenenbabnen
Preuß. Staatoanzeiger 1880, Nr. 47. dem Meinister der Erlaß vereinfachter Verwallunge
* Der §. 1 des Organisationsreglements v. vorschriften vorbehalten bleibt.
24. Nov. 1879 bemerkte, daß dessen Bestimmun- * S. darüber oben S. 1407 f.
gen auf alle vom Staate verwalteten Eisenbahnen 6 (G. S., S. 11.
Anwendung funden, soweit nicht durch gesetzliche W(. S., S. 130 ff.