Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

518 Die Staatsbehörden. (§. 90.) 
2. Den Maschineninspektionen obliegt die Ausführung und lÜiberwachung des 
Maschinen= und Betriebswerkstättendienstes. 
3. Den Verkehrsinspektionen obliegt die Ausführung und Überwachung des 
Verkehrs-, Abfertigungs= und Kassendienstes. 
Die Vorstände der Verkehreinspektionen sind befugt, nach näherer Bestimmung des 
Ministers bis zu einer von ihm festzusetzenden Höhe innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
Anträge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht sowie auf Ersatz= oder Ent- 
schädigungsleistung aus dem Frachtvertrage selbständig zu entscheiden, auch die auf Grund 
der Bestimmungen der Verkehrsordnung oder der Frachttarife zu derechnenden Neben- 
gebühren und Konventionalstrafen ganz oder zum Teil zu erlassen (8. 12). 
4. Den Werkstätten in spektionen obliegt die Ausführung und liberwachung des 
Werkstätten= und Werkstättenmaterialiendienstes. 
5. Den Bauabteilungen bbliegt die Leitung der Neubauausführungen §. 11. 
Bezirk und Geschäftsanweisung der Vorstände bestimmt bei den Inspektionen und 
Abteilungen (Ziff. 1—5) der Minister. 
II. Die gegenwärtig bestehenden königlichen Eisenbahndirektionen sind folgende: zu 
Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Magdeburg, Hannover, Frankfurt a. M., Cöln, 
Danzig, Elberfeld, Essen a. Ruhr, Halle a. S., Kattowitz, Königsberg i. Pr., Münster 
i. W., Saarbrücken, Posen.1 
III. Durch das Gesetz v. 1. Juni 1882, betreffend die Einsetzung von Bezirks- 
eisenbahnräten und eines Vandeseisenbahnrates?, ist angeordnet worden, daß zu beirätlicher 
Mitwirkung in Eisenbahnverkehrsfragen bei den für Rechnung des Staates verwaltcten 
Eisenbahnen a) Bezirkseisenbahnräte als Beiräte der Staatseisenbahndirektionen. 
b) ein Landeseisenbahnrat als Beirat der Zentralverwaltung der Staatseisenbahnen? 
errichtet wird (§. 1 des Gesetzes!. 
A. Für den Bezirk einer jeden Staatseisenbahndirektion soll ein Bezirkseisen- 
bahnrat bestehen; es kann jedoch auf Anordnung der Minister der öffentlichen Arbeiten, 
für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten ausnahmsweise 
statt dessen der Bezirkseisenbahnrat für mehrere Staatseisenbahndirektionsbezirke errichtet 
werden (§. 2 des Gesetzes). Die Bezirkseisenbahnräte werden aus Vertretern des Handels- 
standes, der Industrie, der Land= und Forstwirtschaft zusammengesetzt; die Mitglieder. 
sowie die im Falle der Behinderung von Mitgliedern eintretenden Stellvortreter werden von 
den Handelskammern, kaufmännischen Korporationen und den landwirtschaftlichen Provinzial- 
vereinen (Zentralbezirksvereinen), sowie von anderen, durch die Minister der öffentlichen 
Arbeiten, für Handel und Gewerbe und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten zu 
bestimmenden Korporationen und Vereinen auf drei Jahre gewählt. Die Minister be- 
stimmen die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter, sowie deren Verteilung auf die ver- 
schiedenen Interessentenkreise §. 3).“7 Wo der Bezirk einer Staatseisenbahndirektion 
außerpreußisches Gebiet — innerhalb des Deutschen Reiches — umfaßt, können auf den 
Wunsch der beteiligten wirtschaftlichen Kreise unter Zustimmung der betreffenden Regierung 
auch aus diesem Gebiete Vertreter des Handelsstandes, der Industric oder der Land= und 
Forstwirtschaft zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bezirkseisenbahnrates zugelassen 
  
1 Allerhöchster Erlaß v. 15. Dez. 1894 (G. 
S., S. 11), III, dazu die Abgrenzung der 
Smecken in Anl. Bd. (S. 20 ff.) mit zahlreichen 
späteren Abänderungen G. S. 1896, 41; 1897, 
64: 1899,. 74, 80; 1901, 79, 195; 1903, 37, 
177; 1904, 28, 140; 1005, 147. 
2 G. S. 1882, S. 313 ff. — Vgal. den Ent- 
murf dieses Gesenes nebst Begründung!) in den 
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1882, Anl. Bd. I, 
Aktenst. Nr. 18, S. 692 ff., und den Komm. 
Ver. v. 20. April 1882, ebendas. Anl. Bd. II, 
  
Aktenst. Nr. 211, S. 1892 ff. — Vgl. auch v. 
d. Leyen in Stengels Wörterb. d. Verm. N. 1. 
S. 331 ff. und die dort angegebene Literatur. 
3 Als Beirat der Zentralverwaltung der 
Staatsdeisenbahnen schließt der Landeseisenbahn- 
rat sich der Verwaltung der Staateeisenbabnen 
im Ministerium der öffentlichen Arbeiten val. 
oben, S. 408) an. Da er jedoch aus den Bezirkes- 
eisenbahnräten gebildet wird, ist er in diesen Zu 
sammenhang einzufügen. 
Die betr. Verordnungen werden im Eisen-
	        
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