520 Die Staatsbehörden. (8. 90.)
Industrie und Handel; Frankfurt a. M. für den Regierungsbezirk Kassel ein Mitglied
der Landwirtschaft, Wiesbaden der Industrie, Frankfurt a. M. des Handels. Dem
Minister der öffentlichen Arbeiten bleibt es vorbehalten, in geeigneten Nällen Spejzial-
sachverständige bei den Beratungen behufs Auskunftserteilung zuzuziehen (§. 11. Aus
seiner Mitte bestellt der Landeseisenbahnrat einen ständigen Ausschuß zur Vorbereitung
seiner Beratungen (F. 12). Der Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Landes-
eisenbahnrates oder dessen Stellvertreter (I. 10, Lit. a), und vier von dem Landes-
eisenbahnrate aus seiner Mitte erwählten Mitgliedern und vier Stellvertretern (S. 13.
Dem Landeseisenbahnrate sind zur Außerung vorzulegen: 1. die dem Entwurfe des
Staatshaushaltsetats beizufügende Ubersicht der Normaltransportgebühren für Personen
und Güter; 2. die allgemeinen Bestimmungen über die Anwendung der Tarife Allge-
meine Tarifvorschriften nebst Güterklassifikation); 3. die Anordnungen wegen Zulassung
oder Versagung von Ausnahme= und Differenzialtarifen (unregelmäßig gebildeten Tarifen:
4. Anträge auf allgemeine Anderungen der Betriebs= und Bahnpolizeireglements, soweit
sie nicht technische Bestimmungen betreffen. Auch hat der Landeseisenbahnrat in allen wich
tigeren, das öffentliche Verkehrswesen der Eisenbahnen berührenden Fragen auf Verlangen
des Ministers der öffentlichen Arbeiten sein Gutachten zu erstatten. Der Landeseisen-
bahnrat kann in Angelegenheiten der vorbezeichneten Art auch selbständige Anträge an
den Minister der öffentlichen Arbeiten richten und von diesem Auskunft verlangen §. 14.
Der Landeseisenbahnrat wird von dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach Bedürfnis.
mindestens aber zweimal im Jahre, nach Berlin berufen; die Tagesordnung für die
Situngen, insoweit dieselben Gegenstände der im §. 14 bezeichneten Art umfaßt. ist
mindestens acht Tage vorher von dem Vorsitze den zur öffentlichen Kenntnis zu bringen
(§. 15. Die von der Staatsregierung bei Gefahr im Verzuge ohne vorherige An
hörung des Landeseisenbahnrates in Angelegenheiten der im S. 14 bezeichneten Art ge
troffenen Anordnungen sind dem Ausschusse und dem Landeseisenbahnrate bei dem nächsten
Zusammentritte mitzuteilen (S. 16/. Der Geschäftsgang in den Sitzungen des Landes-
eisenbahnrates wird durch ein von diesem zu entwerfendes und von dem Staatsministerium
zu genehmigendes Negulativ geordnet; der Ausschuß regelt seine Geschäftsordnung sell
ständig §. 170. Erachtet der Landeseisenbahnrat oder der Ausschuß Vernehmungen für
erforderlich, so erfolgen dieselben durch den Minister der öffentlichen Arbeiten S. 13
Die Verhandlungen des Landesveisenbahnrates werden von dem Minister der öffentlichen
Arbeiten unter Beifügung einer übersichtlichen Darstellung des Ergebnisses und der darauf
getroffenen Entscheidungen ebenso wie die Normaltransportgebühren für Personen und
Güter dem Landtage regelmäßig mitgeteilt §. 19/. Unbeschadet der dem Reiche ver-
fassungsmäßig zustehenden Einwirkung auf das Eisenbahntarifwesen können Erhoöhungen
der für die einzelnen Klassen des Gütertarisschemas zur Zeit der Publikation des Ge
setzes v. 1. Juni 1882 bestehenden Normal-Maximal-Transportgebühren, soweit ü
nicht zum Zwecke der Herstellung der Gleichmäßigkeit der Tarife oder infolge von Ande
rungen des Tarifschemas vorgenommen werden, nur durch Gesetz erfolgen (§. 20.
Die Mitglieder des Landeseisenbahnrates und die seitens des Ministers der öffent:
lichen Arbeiten zugezogenen Sachverständigen (§. 11) erhalten für die Reise nach und
von dem Orte der Sitzung, sowie für die Dauer der Sitzung täglich je 15 Mark. do-
weit dieselben nicht schon anderweit Diäten aus der Staatskasse beziehen; auch erhalten
sic, sowie auch die Mitglieder der Bezirkseisenbahnräte behufs Teilnahme an der
Silung freie Fahrt in beliebiger Wagenklasse für die Reisen nach und von dem Orte
der Sitzung S. 21.
Jeder in der Person eines Mitgliedes des Bezirkseisenbahnrates oder des Landes-
cisenbahnrates §. 10, llit. . und c eintretende Umstand, durch welchen dasselbe zur
Betleidung offentlicher Amter dauernd oder auf Zeit unfähig wird, ebenso wie die Er-
öffnung des Konkurses über das Vermögen solcher Mitglieder, hat das Erlöschen der
Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet aus dieser Veranlassung oder durch Tod oder Ver-
zicht ein Mitglied vor Ablauf der Periode, für welche dasselbe gewählt oder berufen int.
aus, so ist für den Rest der Periode ein neues Mitglied zu wählen, beziehungsweise iu
berufen S. 22 ·