522 Die Staatsbehörden. (8. 91.)
Allgemeine Anordnungen, nach welchen die Truppen sich zu richten haben, können jedoch
nur in den Formen der militärischen Befehlsgewalt, also für das Armeekorps durch den
kommandierenden General, ergehen.! Der Geschäftslreis der Korpeintendantur umfaßt
alle diesenigen Zweige der Militäröfonomie des Armeekorps und des zugeteilten Bezirke,
welche entweder territorialer Natur sind und daher im Falle einer Mobilmachung bei der
Provinzialintendantur verbleiben oder welche einer einheitlichen Leitung bedürfen. Außer-
dem gehören zu ihrem Geschäftskreise die wirtschaftlichen Angelegenheiten derienigen Truppen,
Behörden, nichtregimentierten Offiziere und Beamten des Korps, welche sich nicht im
Divisionsverbande befinden. Die Divisionsintendanturen bearbeiten die wirtschaft-
lichen Angelegenheiten der zu den betreffenden Divisionen gehörigen Truppenteile, nicht-
regimentierten Offiziere und Beamten. Die Vorstände der Divisionsintendanturen bleiben
den Korpsintendanten untergeordnet und treten zu den Divisionskommandeuren in das-
selbe Verhältnis, in welchem sich die Korpsintendanten zu den kommandierenden Generalen
befinden. Die durch Kabinettsorder v. 1. Nov. 1820 den Militärintendanten auferlegte
persönliche Verantwortung geht, insoweit sie sich auf das Liquidations= und Rechnunge-
wesen bezieht, nicht allein auf die Vorstände der Divisionsintendanturen, sondern zugleich
auf alle Abteilungsvorstände bei den Korpsintendanturen über; dieselben haben demgemaß
die Feststellung der von ihren Abteilungen usw. ressortierenden Liquidationen in der vor-
geschriebenen Form allein zu vollziehen.
Den Geschäftskreis der Korpsintendantur bilden demnach: die allgemeinen Kassen-
und Etatsangelegenheiten, die Beziehungen zu den Korpszahlungsstellen und die Abnahme
der Rechnungen derselben, die Ausbildung und Anstellung der Zahlmeister bei den Truppen,
die Beschaffung und Verwaltung der Mund= und Fourageverpflegungsgegenstände für die
Truppen des Korps, die Leitung und Aufsicht über sämtliche diesem Zwecke dienende
Magazinanstalten, die Personalien der Magazinverwaltungsbeamten, die Beschaffung der
Tuche und sonstigen zur Bekleidung und Ausrüstung des Armeekorps gehörigen Gegen-
stände, die Leitung und Aufsicht über die Montierungs= und Traindepots, die Personalien
der zu diesen Depots gehörigen Beamten; ferner die Sorge für die Beschaffung und Ver-
waltung aller derjenigen Grundstücke, Räumlichkeiten, Utensilien und Materialien, welche zur
Unterkunft und Krankenpflege der Truppen des Korps dienen, die Leitung und Ausfsicht
über die Garnison= und Lazarettverwaltungen und die Personalien der diesen Verwal-
tungen angehörigen Beamten, die ressortmäßige Mitwirkung bei der Materialien= und
Kassenverwaltung der militärischen Erziehungs-, Unterrichts- und Bildungsanstalten, der
technischen Institute des Artillerie= und Ingenieurwesens, sowie der Remontedepotverwal-
tung, ferner die Mobilmachungsangelegenheiten der Administrationen des Korps, die auf
das Invalidenwesen des Korps Bezug habenden Angelegenheiten, die Befriedigung der
Kommunen für Gewährnisse an QOuartier und Krankenpflege, sowie an Mund-, Fourage-
verpflegung und Vorspann, sofern die Vergütung dafür von denselben direkt zur Liqui-
dation gebracht wird; endlich die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Truppen, Behörden,
nichtregimentierten Offiziere und Beamten des Korps, welche nicht im Diodvisionsver-
bande sind.
Dagegen umfaßt der Geschäftskreis der Divisionsintendanturen alle auf die Ge-
halts= und Löhnungsverhältnisse, auf die Gewährung von Servis an Stelle des Natural-=
quartiers und auf die Reisekosten Bezug habende Angelegenheiten der zum Diodisions-
verbande gehörigen Truppen, Behörden, nichtregimentierten Offiziere und Beamten:
ferner die Kontrolle des Buch-, Kassen= und Rechnungswesens, der Kassenübergaben und
die Abhaltung der unvermuteten Kassenrevisionen bei den Truppen der Division; die
Bekleidung und Ausrüstung der Truppen der Division, sowie die Teilnahme an den
Musterungen dieser Truppen; die Verpflegung der Nekruten-, Reservisten= und Remonte
transporte, sowie die ertraordinären Geldgebührnisse der Truppen der Division, nament-
1 S. Laband IV, S. 1063. wärtig nur noch staufindende Einwirkung der
: lber die Entbindung der Bezirkeregierungen Bezirkeregierungen auf die Militärangelegendeiten
von diesen Geschäften und deren libergang auf voal. die Geschäftsanweis. für die Regier. v. 31.
die Militärintendanturen, sowie über die gegen- Dez. 1825, suh B, Abschn. 3.