Die Militärintendanturen. (8. 91.) 523
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lich die Gewährung der Kosten für Kassenmaterialien, für Arrestanten, der gerichtlichen
Gebühren usw., sowie die Abführung der Verkanfserlöse für unbrauchbare Dienstpferde;
ferner die Überwachung der Lokalverwaltungen in betreff der rechtzeitigen und vorschrifts-
mäßigen Befriedigung der Bedürfnisse der Truppen der Division und die Feststellung
etwa vorkommender Defekte.
Die Divisionsintendanturen haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte selbständig und
unter eigener Verantwortlichkeit zu bearbeiten. Etwaige Zweifel haben sie der Korps-
intendantur zur Entscheidung vorzulegen, von welcher ihnen auch die allgemeinen Erlasse
und Verordnungen — soweit sie dieselben nicht auf dem militärischen Instanzenwege er-
halten — zugehen. Bei der Territorialverwaltung steht den Divisionsintendanturen eine
selbständige Wirksamkeit nicht zu; ihre Vorstände haben jedoch als stehende Kommissarien
der Korpsintendantur jeden von derselben in dieser Richtung erteilten Auftrag auszuführen.
Die Korpsintendanturen sind die Organe des Kriegoministeriums in den Bezirken
der Armeekorps und befinden sich an denjenigen Orten, in welchen das Generalkommando
seinen Sitz hat. Die denselben beigelegten Rechte und Befugnisse gründen sich auf die
Kabinettsorder v. 1. Nov. 1820 und auf die Instruktion des Kriegsministeriums v.
16. Jan. 1821, sowie auf den Erlaß des Kriegsministers v. 28. Nov. 1875, den Ge-
schäftsplan der Korpsintendanturen betreffend. Danach bilden die Intendanturen die
Zwischeninstanz zwischen dem Kriegeministerium und den unteren Militärökonomiebehörden.
Sie sind bureaumäßig eingerichtet und bestehen aus einem Intendanten als Chef und den
erforderlichen Intendanturräten und Assessoren. Ihre Verwaltung erstreckt sich über alle
Zweige der Militärökonomie nach Maßgabe der Geschäftseinteilung der Korps= und Di-
visionsintendanturen; sie haben darin für einen ordnungsmäßigen Betrieb zu sorgen und
bearbeiten selbständig alle darauf Bezug habenden Angelegenheiten nach den Etats und
den allgemeinen, beziehungsweise für jeden Zweig erteilten besonderen Geschäftsanweisungen;
ihnen hauptsächlich liegt die Fürsorge für die anzuschaffenden Naturalien und Materialien
ob; sie leiten die Ankäufe und Lieferungen ein und schließen die Verträge. Dabei haben
sie über alle Zweige der Militärökonomie eine uneingeschränkte Aufsicht und Kontrolle.
Fitr alle in ihrem Wirkungskreise vorfallenden Unordnungen und Unregelmäßigkeiten sind
sie verantwortlich und teilen mit den Truppenbefehlshabern die Verantwortlichkeit dafür,
daß die Truppen mit allen Gegenständen der Ausrüstung für den Frieden und Rrieg
vorschriftsmäßig versorgt sind. Als Deputationen des Kriegsministeriums oder als kom-
missarische Bevollmächtigte der Departements desselben haben die Intendanturen darauf
zu sehen, daß alle ökonomischen Angelegenheiten bei den Truppen usw. nach den bestehen-
den Vorschriften besorgt und verwaltet werden, auch das Interesse des Staates und der
königlichen Kasse auf alle Weise gefördert werde; sie müssen daher insbesondere auch jede
Überhebung verhindern und, wo solche dennoch vorkommt, deren Berichtigung sofort ver-
anlassen.3 Sie sind als Organe des Kriegoministeriums diesem verwaltungsrechtlich
untergeordnet und müssen ihm oder dessen Departements in gewissen Zeitabschnitten über
den Gang und Betrieb der Geschäfte berichten. In den zum Nessort des Reichsrechnungs-
hofes gehörigen Angelegenheiten sind die Intendanturen diesem untergeordnet, müssen an ihn
in gleicher Form, wie an die ihnen vorgesetzte Behörde (das Kriegsministerium) berichten
und die erteilten Befehle ebenso wie die Vorschriften des Kriegsministeriums befolgen.?
1 Instr. v. 16. Jan. 1821 und Bekannt= v## 2. Mai 1823 (v. Kamptz, Ann., Bd. VII,
machung des Ariegemin. v. 5. Febr. 1828 inS. 428.
v. Kamptz, Ann., 2 Bd. XII, S. 204; v. Löbell, „ Publikandum des KRriegsmin. v. 10. Febr.
Jahresberichte II. S. 477 7 1828 (v. Kamptp, Ann., Bd. XII. S. 201. —
2 Kab. O. v. J. Nov. 1820 tv. Kamptz, Js Uber die Berechtigung der Korpeintendanturen
Ann., Bd. IV, S. 904), Beschluß der Staats-Zur Anstellung und Führung von Prozessen in
Min. v. 21. Dez. 1822 und R. der Min. des Angelegenheiten ihres Ressorts vgl. das Zirk.
H., des Inn., der Fin. u. das R. v. 20. AprilRefkr. des Just. Min. v. 4. Juli 1828 (v. Kampup,
1824, mitgeteilt durch das Publikandum der Reg. Ann., Bi. XlI, S.799, und Restr. des Kriegsmin.
zu Königsberg v. 30. Juni 1824 (v. Kampt,. 6. Aug. 1838 (vgl. Frölich, a. a. O., S. 4 ff.).
Ann., Bd. VIII. S. 949), welches gleichlautend Entsch. d. R. Ger. i. Jivils., Bd. XXIV, S. 36 fl.
von den übrigen Regierungen erlassen worden 4 6. 9 der Instr. für die Oberpräsidenten v.
ist. Vgl. Publikandum der Regier. zu Oppeln31. Dez. 1825.