Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 525
die Vorschriften der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 und der Geschäftsanweisung von
dem nämlichen Tage abweichende Bestimmungen enthalten, und die letztgenannte Geschäfts-
anweisung enthält daher auch #in ihrem Eingange' die Bestimmung, daß der Geschäfts-
kreis der Regierungen insofern derselbe bleibe, als nicht durch die RKabinettsorder v.
31. Dez. 1825 und die anderweite Dienstanweisung für die Oberpräsidenten! Abände-
rungen erfolgt sind. Somit bildet die Geschäftsinstruktion v. 23. Okt. 1817 auch
jetzt noch, in Verbindung mit den Verordnungen v. 31. Dez. 1825, die Grundlage
der Ressort= und Geschäftsverhältnisse der Negierungen. In betreff der
für die im Jahre 1866 nenerworbenen Landesteile errichteten Bezirkoregierungen hat be-
züglich derjenigen für die Provinz Hessen-Nassau der §. 6 der Verordnung v. 22. Febr.
18673 und in betreff derjenigen für die Provinz Schleswig-Holstein der §. II des Aller-
höchsten Erlasses v. 20. Juni 1868“4 bestimmt, daß ihr Wirkungskreis die Verwaltung
aller derjenigen Angelegenheiten ihres Bezirks umfaßt, welche in den alten Provinzen
den Regierungen überwiesen sind, und daß für ihre innere Organisation und den Ge-
schäftsgang die Instruktion für die Geschäftsführung der Regierungen v. 23. Okt. 1817
und die zu derselben ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestimmungen
gelten. Für die Provinz Hannover ist erst durch L. V. G., §. 25 an Stelle der alten
Landdrosteien das altpreußische System der Regierungsbezirke eingeführt worden, jedoch
ohne territoriale Veränderung der Bezirke (L. V. G., §. 22 durch §. 26 wurden die
kirchlichen und Schulangelegenheiten derart neugeordnet, daß unter Aufhebung der katho-
lischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück alle Schul-, sowie die von letzteren
verwalteten Kirchenangelegenheiten an die Regierungen übergingen, während bezüglich der
evangelischen Kirchenangelegenheiten es vorerst bei der bisherigen Abgrenzung der Zustän-
digkeiten zwischen Konsistorien und Regierungen verblieb (§. 27)0. Ob die Regierungs-
instruktion von 1817 heute als Gesetz oder Verordnung im konstitutionellen Sinne zu
betrachten sei, ist mehrfach zur Erörterung gekommen und auch heute noch streitig. Man
wird die Frage nicht generell mit Ja oder Nein beantworten können. Insoweit sie
lediglich die äußeren Formen der Geschäftstätigkeit betrifft, also in Wirklichkeit nur „In-
struktion“ für die Dienstführung ist, muß ihr auch heute noch der Charakter der Ver-
ordnung zugesprochen werden, da Dienstinstruktionen auch heute noch auf dem Verord-
nungewege erlassen werden; insoweit sie dagegen Vorschriften über Organi-=
sation und Zuständigkeit der Regierungen, also einen dem heutigen Van-
desverwaltungs= und dem Zuständigkeitsgesetz analogen Inhalt hat, muß
sie als Gesetz betrachtet werden: die Grenze kann allerdings für einzelne Vor-
schriften schwankend sein. Die Regierungsinstruktion von 1317 bildet für den
ganzen Umfang der preußischen Monarchies heute die Grundlage des for-
mellen und materiellen Rechtes der allgemeinen Landesverwaltung; sie
hat Abänderungen und Ergänzungen im einzelnen durch spätere Gesetze
erfahren, ist aber im ganzen noch heute das weitaus wichtigste Grund-
gesetz der allgemeinen Landesverwaltung im Preußischen Staate.
II. Eine wesentliche Abänderung der Verfassung der Bezirkeregierungen ist durch
das Gesetz v. 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung
erfolgt. Durch dieses Gesetz ist die kollegialische Verfassung der Regierungsabteilung des
Innern beseitigt worden, indem die Gegenstände ihres Geschäftskreises dem Regierungs-
präsidenten zur selbständigen Verwaltung unter voller persönlicher Verantwortlichkeit über-
1 Vgl. oben S. 163. deren Juhalt im Hauptwerke nicht vollständig
2 Eine Zusammenstellung der (eschäftsin= aufgenommen worden ist (Berlin, 18121. Dazu
strnktion v. 23. Oft. 1817 mit deren Ergän= noch: Nachtrag von 1847. S. le#t auch
zungen enthält die Schrift: Chr. Fr. Wegener, Brauchitsch: Die neuen preuß. Verwaltungs-
Dienstinstr. v. 23. Okt. 1817 für die königl. gesene, Bd. I, Anhang 3, ferner Stier Somlo,
preus. Regierungen, mit den wichtigsten späre Komment. z. L. V. G., S. 315 ff.
reu Gesetzen und Verordnungen, wodurch dieselbe * G. S. 13607, S. 276.
abgeändert, deklariert und ergänzt worden int. ! G. S. 18688, S. G620.
Nebst Anhang, enthaltend den wörtlichen Abdruck ?„ dür Haunover ĩ. Entich. d. O. V. G.,
Bd. IX. S. 152 fl.: Bd. XXXVI. S. 275 fl.
dersenigen erbeblicheren (Fesetze und Verordnungen,