Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 527 
rungen zu Cöln, Düsseldorf, Koblenz, Aachen und Trier, 10. in der Provinz 
Schleswig- Holstein die Regierung zu Schleswigt, 11. in der Provinz Hessen- 
Nassau die Regierungen zu Kassel und Wiesbaden, 12. in der Provinz Hannover 
die Regierungen zu Hannover, Osnabrück, Hildesheim, Lüneburg, Stade und 
Aurich; dazu kommt die exemte Regierung für Hohenzollern in Sigmaringen. Der 
Stadtbezirk Berlin gehört zu keinem Regierungsbezirke. 
Jede Regierung besteht aus einem Präsidenten und den Mitgliedern, nämlich den 
Oberregierungsräten als Vorsitzenden der Abteilungen 2, dem Oberforstmeister, welcher 
Mitdirigent der Abteilung für Domänen und Forsten ist“, den Regierungsräten, den tech- 
nischen Mitgliedern und den Regierungsassessoren.? Die technischen Mitglieder sind die 
Schul-, Medizinal-, Bau-, Gewerbe= und Forsträte.“ Geistliche Räte haben die Regie- 
rungen infolge der heutigen Gestaltung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche (s. oben, 
S. 419 ff., 458 f.) nicht mehr. Behufs Ausbildung für den höheren Verwaltungsdienst wer- 
den Gerichtsreferendare nach zweijähriger Praxis bei den Regierungen in fest bestimmter 
Zahl übernommen, um nach zweijähriger Regierungspraxis sich der Prüfung für den höheren 
Verwaltungsdienst zu unterziehen; die Annahme erfolgt frei durch die Regierungspräsi- 
denten; nach bestandener zweiter Prüfung erfolgt die Ernennung zum Regierungsassessor 
und die Überweisung in den höheren Verwaltungsdienst durch den Minister des Innern.7 
B. Von dem Geschäftskreise der Regierungen, ihren Abteilungen 
und dem Bezirksausschusse. 
I. Der Geschäftskreis der Regierungen erstreckt sich auf alle Gegenstände der inne- 
ren Landesverwaltung, welche von den Ministerien des Innern, der Finanzen, für Handel 
und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten, für Landwirtschaft, Domänen und Forsten, der 
geistlichen, Unterrichts-- und Medizinalangelegenheiten, der auswärtigen Angelegenheiten 
und des Krieges abhängen 5, insoweit diese Gegenstände a) überhaupt von einer Terri- 
torialbehörde" verwaltet werden können, b) für dieselben nicht besondere Verwaltungsbe- 
hörden angeordnct oder sie anderen Behörden ausdrücklich übertragen worden sind (In- 
struktion v. 23. Okt. 1817, §5. 19. Sie sind allen Ministerien und Zentralbehörden in 
  
1 Das vormalige Herzogtum Lauenburg tjevt rungoräte erhalten. Vgl. über die Verhältnisse 
Kreis Herzogtum Lauenburg) gehört zur Provinz dieser Forstinspektionsbeamten das Zirk. Reskr. 
Schleswig-Holstein und es ist auf dasselbe der der Min. der Fin. und des Inn. v. 24. Febr. 
Wirkungekreis des Oberpräsidenten dieser Provinz, 1851 (M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 72). Uber die 
bezw. der Regierung zu Schleswig ausgedehnt Gewerbe= und Gewerbeschulräte s. unten S. 531. 
worden (vgl. §. 5 des G. v. 23. Juni 1376, Die Einrichtung rührt von Friedrich Wil- 
betr. die Vereinigung des Herzogtums Lauenburg helm l., s. E. Meier, Reform, S. 33 f., und hat 
mit der preuß. Monarchie, G. S. 1876, S. 1700, mancherlei Wandlungen durchgemacht; die Regie- 
ebenso Helgoland: G. v. 18. Febr. 1891 (G. rungeinstr. v. 1817 gab in S. 49 eingehende 
S. 11, §S. 3Z1. Vorschriften über die Referendarien, die weiterhin 
: L. V. (E., §S. 25 m. §. 2 für Hannover, rsetzt wurden durch Gesetz betr. die Befähigung 
§. 41 ff. für Berlin, §. 5 für Hohenzollern. zum höheren Verwaltungedienst v. 11. Marz 
3 Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub 1), Nr. III. 1879 G. S., S. 160) mit Regulativ v. 30. 
Rab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, Nr. II, zu3.Nov. 1883 (M. Bl. d. i. Verw. 1884, S. 1 
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub I!), Nr. W. und Zirk. Erlaß v. 25. Juli 1887 (M. Bl., S. 
6 
Der Allerhöchste Erlaß v. 18. Sept. 18500 135/1. Ein Gesetzentwurf, der die Materie nen 
G. S. 1850, S. 489) hat bestimmt, daß zur zu ordnen bezweckte, wurde im Jahre 1002 und 
Bearbeitung der Forstsachen bei denijenigen Regie 1½3 im Landtag verhandelt, kam aber nicht 
rungen, wo nach dem Ermessen des Departements= zum Abschluß; vgl. Stenogr. Ber. des Abg. H. 
chefe die Verhälknisse dazmn geeignet sind, neben v. 10903, Sp. 1312 ff. Ein neuer Ges. Entw. 
dem Oberforstbeamten nicht mehr ein besonderer liegt zurzeit 1006; dem Landtage vor, s. Stenogr. 
Forstrat angestellt werden soll, sondern Koruin Ver. d. beiden Hauser des Landtages Februm 
spvektionsbeame als Müitglieder in das Regierungo= u. März 190“. 
kollegium eintreien dürfen, sowie daß diesengen * Restr. der Min. der Fin. und des Inn. v. 
unter diesen Forstinspeltoren, welche nach ihrer 25. Oktt. 1831: v. Kampt, Ann., Vd. XIX, 
bewiesenen Onalintatton und mit Rücküucht auf S. 5. 
die Anciennetatoverhaltnisse und vorzügliche Dienst * Namlich von einer solchen Behörde, deren 
führung sich dazu empfehlen, dem Rönige zur Er Wirksamten sich nicht über einen geographisch ab- 
neunung als „Forstmeister“ vorgeschlagen werden gegrenzten Landesteil Regierungeobezirk, hinaus 
dürfen, wodurch sie dann den Nang der Regie= erntrekkt. 
 
	        
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