528 Die Staatsbehörden. (§. 92.)
betreff ihres Geschäftskreises untergeordnet und auch verpflichtet, von dem Justizministerium
Aufträge anzunehmen.
II. An der Spitze einer jeden Regierung steht ein Präsident; die Geschäfte werden
entweder durch den Präsidenten in eigener und alleiniger Verantwortlichkeit oder durch
Abteilungen bearbeitet. Die Instruktion v. 23. Okt. 1817 (§§. 2 und 3) hatte ange-
ordnet, daß bei jeder Regierung zwei Abteilungen bestehen sollten, deren Ressort näher
festgestellt worden war. Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 dagegen hat Sul D, I#)
bestimmt, daß statt dessen, zumal bei Regierungen von größerem Umfange, zur schnelle-
ren Förderung der Geschäfte diese mehr abgesondert bearbeitet und folgende Abteilungen
gebildet werden können: 1. eine Abteilung des Innern, 2. eine Abteilung für Kirchen-
und Schulwesen und 3. eine Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern und
der Domänen und Forsten. Zugleich ist noch bestimmt, daß die Kassen-, Etats= und
Nechnungsangelegenheiten, soweit sie nach der Geschäftsanweisung v. 31. Dez. 1825 dem
Negierungskassenrate zugewiesen sind, von diesem selbständig unter dem Präsidenten zu
bearbeiten sind, und daß der Kassenrat in allen Abteilungen zuzuziehen ist, wo seine Mit-
wirkung erfordert wird.
Die Negierungvabteilungen des Innern sind jetzt aufgehoben und deren Geschäfte,
insoweit sie nicht ansdrücklich anderen Behörden übertragen sind, zur bureaumäßigen Ver-
waltung auf den Regierungspräsidenten mit den der Regierung iustehenden Befugnissen
übergegangen.? Die Regierungen als kollegiale Abteilungen sind damit auf die Bear-
beitung der Kirchen= und Schulsachen und die Verwaltung der direkten Steuern und der
Domänen und Forsten beschränkt, welche in zwei Abteilungen bearbeitet werden. Die
Stellung des Regierungspräsidenten ist demnach eine doppelte, indem er Vorsitzender der
1 Die Kab. O. v. 31. Dez. 1825 hatte (unter26. Juli 1880 sei dahin aufzufassen, daß die bis-
b, II, 4) bestimmt, daß bei den Regierungen her von der Abt. des Innern unter der Firma
von größerem Umfange auch Abteilungen für die der letzteren kollegialisch bearbeiteten Geschäfte
Verwaltung der indirekten Steuern gebildet werden insoweit, als sic nicht an andere Behörden, bes.
können, jedoch nur da, wo nicht Steuerdirektorenan den Bezirksrat und das Bezirkéverwaltungs-
für eine ganze Provinz bestellt sind oder werden. gericht bezw. die Kreisausschüsse, übertragen worden
Diese Bestimmung hat ihre Erledigung dadurch sind oder demnächst werden überwagen werden,
gefunden, daß jetzt für alle Provinzen Provinzial= auf den Regierungspräsidenten übergeben und
stenerdirektionen bestehen: s. oben 8. 85. unter dessen Firma und unter seiner vollen per-
* S§S. 3 u. 18 des v. V. G. Das Zirk. Restr. sönlichen Verantwortlichkeit zur Erledigung ge-
der Min. des Inn. u. der Fin. v. 9. Febr. 1884 langen. Daher bleiben alle diesenigen Bestim-
(M. Bl. d. i. Verw. 1884, S. 15 ff.) bemerkt mungen der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817 und
(sub III), daß die im §. 17 des G. v. 26. Juli v. 31. Dez. 1825, welche sich nicht auf die kolle-
180, jetzt §. 18 des L. V. G., vorgesehenc Uber= giale Behandlung der Angelegenheiten der Abt.
tragung der Geschäfte der aufgehobenen Abt. des des Inn., sondern auf die der Regierung zu-
Innern auf den Regierungepräsidenten nicht in stehenden Befugnisse und Verpflichtungen, sowie
dem Sinne aufzufassen sei, als ob hierdurch hin= auf die Stellung der letzteren zu den vorgesenten
sichtlich der bezeichneten Geschäfte der Regierungs= oder koordinierten Behörden beziehen, inobes. die
präsident als eine besondere Behörde der Regie= §§. 6—10, 17 u. 19 der Reg. Instr. v. 23. Okt.
rung gegenübergestellt werden solle; vielmehr solle 1817, auch ferner in Kraft, soweit sie nicht
der Regierungepräsident hinsichtlich der Geschäfte anderwärts bereits abgeändert sind. Für au'rge-
der bisherigen Abt. des Inn. dieselbe Stellung hoben sind dagegen diejenigen Bestimmungen zu
erhalten, wie sie ihm schon bisher hinsichtlich der erachten, welche sich auf die rechtliche Notwendig-
ihm nach I), I u. VI der Kab. O. v. 31. Dez. keit der kollegialen Behandlung und Erledigung
1825 zur selbständigen Entscheidung zugewiesenen der Geschäfte der Regierungen bezichen, insoweit
Angelegenbeiten zusseht. Im übrigen aber bleibe als es sich um die Abt. des Inn. handelt, was
das im s. 5 der Reg. Instr. v. 23. Oft. 1817¼ msbes. von der Bestimmung in §s. 24. Abf. e
ausgesprochene Prinzip bestehen, daß keine Ab= und . 27 der Instr. v. 23. Okt. 1817 über die
teilung — bezw. der an Sielle der Abt. des Inn. zum Vortrag zu bringenden Sachen, und v. §. 28
tretende Regierungoprasident für sich eine be# ebendas. über die Abstimmungen in der Abt. des
sondere Behörde bildet, sondern daß — wie auch Unn. gilt. Uber die infolge dee Organisanoneges.
aus der Fassung der §. 3, Abs. 1 des L. V. G. v. 26. Juli 1880 künftig anzuwendenden Adressen
hervorgehe die Regierung und der Regie= der Verwaltungsbehörden vgl. das Zirk. Reskr. des
Geschäfte der allgem. Landesverwallung in der Restr. des Iustizmin. v. 30. April 1881 We-.
Bezirkoinstanz bestiume Behörde bilden. DieDBl. d. i. Verw. 1881, S. 94, u. Zust. Min. Ml.
Bedentung der Vorschrift dee S. 17 des (I. v. 1881, S. S8).
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rungeprasident zusammen die zur Führung der 1 Min. des Inn. v. 14. April 1881 und das Zirk.
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