Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (§. 92.) 529 
Regierung und außerdem eigenes Organ für die Angelegenheiten der Verwaltung des 
Innern ist. In seiner letztgedachten Eigenschaft, nämlich für die ihm persönlich über- 
tragenen Angelegenheiten, sind ihm ein oder mehrere Oberregierungsräte und die erforder- 
liche Anzahl von Räten und Hilfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung 
zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen Anweisungen 
bearbeiten (§. 19, Abs. 1). Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäf- 
tigt werden und nehmen an den Plenarbeschlüssen derselben nach Maßgabe der für die 
Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften teil (ebendas., Abs. 2). Die Mitglieder der 
Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur Bearbeitung der ihm persönlich 
übertragenen Geschäfte herangezogen werden (ebendas., Abs. 3).2 In Fällen der Be- 
hinderung des Regierungspräsidenten erfolgt dessen Stellvertretung durch den ihm beige- 
gebenen Oberregierungsrat, und wenn auch dieser behindert ist, durch einen Oberregie- 
rungsrat der Bezirksregierung; indes sind die zuständigen? Minister befugt, in besonderen 
Fällen eine andere Stellvertretung anzuordnen" (L. V. G., §. 20). 
1 Uber das ihm in dieser Beziehung zustehende Hand des Präsidenten bezw. bei dessen Stellver- 
Polizeiverordnungsrecht und über die ihm zu- tretung in der Hand des ihm beigegebenen Ober- 
stehenden Zwangsbefugnisse vgl. unten, Bd. III. regierungsrates liegt. Wenn diesem letzteren von 
* Die Motive (zum §. 12 des Entw. des dem Präsidenten in einzelnen Fällen oder für ge- 
Organisationsges.) bemerken hierzu, „daß die dem wisse Gattungen von Geschäftssachen die Ent- 
Regierungspräsidenten beizugebenden Räte und scheidung überlassen worden, so trage der letztere, 
Hilfsarbeiter, worunter auch die erforderlichen sofern er nicht durch spezielle oder generelle In- 
technischen Beamten (Medizinalrat, Baurat, Ge= struktionen besondere Anweisung erhalten hat, für 
werberat) zu verstehen, die Geschäfte nach den die getroffene Entscheidung in gleicher Weise, wie 
Anweisungen des Präsidenten, also nur mit be= bei einer Stellvertretung im Falle der Abwesen- 
ratender Stimme, bearbeiten, und — obwohl an heit des Präsidenten oder im Falle einer Vakanz 
sich nicht Mitglieder der Regierung — an den der Stelle in erster Linie die Verantwortlichkeit. 
Plenarsitzungen der letzteren nach Maßgabe der Gegen eine Beteiligung der Mitglieder des 
für die Regierungsmitglieder bestehenden Vor-- Regierungskollegiums und der Abteilungsdirigen- 
schriften (vgl. Kab. O. v. 31. Dez. 1825, Lit. D, ten bei der Bearbeitung derjenigen Angelegen- 
Nr. V) teilnehmen sollen, auch bei der Regierung heiten, deren Entscheidung durch die neuere Ge- 
beschäftigt werden können. Hierdurch, sowie durch setzgebung dem Regierungepräsidenten übertragen 
die weitere Vorschrift, daß die Mitglieder der Re= worden ist, findet sich nichts zu erinnern, und 
gierung von dem Regierungspräsidenten zur Be= eine solche Beteiligung ist auch bei denjenigen 
arbeitung der ihm übertragenen Geschäfte sollen!] Sachen, welche der Entscheidung des Bezirksaus- 
herangezogen werden können, werde die organische schusses unterliegen, insoweit unbedenklich, als es 
Verbindung zwischen der Verwaltung des Junern sich um die Vorbereitung seiner Beschlußfassung 
und derjenigen des Kirchen= und Schulwesens, oder um die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
sowie der direkten Steuern, Domänen und Forsten, handelt. Dagegen dürfen Mitglieder des Regie- 
welche in erster Neihe durch die Regierungepräsi= rungokollegiume, welche dem Bezirkdausschusse als 
denten vermittelt werde, verstärkt, und zugleich Mitglieder nicht angehören, an den Sitzungen 
dienten diese Bestimmungen zur Ersparung von des letzteren als Assistenten des Regierungspräsi- 
Kosten und gewährten die Möglichkeit, die be= denten nicht teilnehmen und in denselben als 
treffenden Beamten vor einseitiger Ausbildung zu Refserenten für einzelne Angelegenheiten nicht fun- 
bewahren, bezw. dieselben ihren besonderen Fähig= gieren (3Zirk. Reskr. des Min. des Inn. v. 13. 
keiten entsprechend zu beschäftigen" Stenogr. Ber. Dez. 1876, M. Bl. d. i. Verw. 1877, S. 7). 
des Abg. H. 1879—80, Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 62, #s Die, zuständigen“ Minister sind die Minister 
S. 982, Sp. 1). Das Zirk. Reskr. der Min. des Inn. des Inneren u. der Finanzen. (Vgl. den Komm. 
u. der Fin. v. 9. Febr. 1884/M. Bl. d.i. Verw. 1884, Ber. des H. H. v. 7. Juni 1830 lzum §. 9 des 
S. 15) bemerkt in betreff der dienstlichen Stel= Entw.], in den Stenogr. Ber. des P. H. 1879 
lung der dem Regierungspräsidenten für die ihm —80, Anl., Aktenst. Nr. 125, S. 508.) 
persönlich übertragenen Angelegenheiten beigegebe- * Der §. 19 des Organisationsgesetzes (jetzt 
nen Regierungsräte und HOulfsarbeiter, beiw. des L. V. G., §. 20) regelt — unter Aufhebung des 
Oberregierungorates (sub III), daß der Präsident Schlußsatzes zu D, IV, der Kab. O. v. 31. Dez. 
in betreff der sachlichen Entscheidung nach ausen 1825 — die Stellvertretung des Regierungopräsi- 
die volle Verantwortlichkeit trägt und hinsichtlich denten als eine einheitliche hinsichtlich seiner 
dieser Entscheidung an das Votum der ihm bei= beiden Qualitäten in der Weise, dast, abgesehen 
gegebenen Beamten nicht gebunden ist; desgl., von den besonderen Fällen, wo seitens der Min. 
daß die Bestimmungen hinsichtlich der Zuziehung des Inn. u. der Fin. eine anderweitige Anord- 
des Justitiarius, des Kassenrates und der tech= nung getroffen wird, in der Regel der dem Präsi- 
nischen Mitglieder der Regierung bei der Er= denten für die ihm verfönlich übertragenen An- 
ledigung der bisberigen Geschafte der Abt. des gelegenheiten beigegebene Oberregierungsrat die 
Inn. mit der Mantgabe in Kraft bleiben, daß in Stellvertretung des Prasidenten in vollem Um- 
allen Fällen die Entscheidung lediglich in der fange, also auch bezüglich des Vorsitzes im Ple- 
v Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 5. Aufl. II. 34 
 
	        
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