Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

44 Das Staatsbürgerrecht. (F. 51.). 
von ihr mit vormals Reichsunmittelbaren abgeschlossener Verträge teils bereits geleistet, 
teils noch zu leisten waren, versagte !, ist wenigstens über diesen finanziellen Teil des 
Konfliktes im Jahre 1869 eine Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und der 
Landesvertretung erzielt worden und in betreff dieses Gegenstandes das Gesetz v. 15. März 
1869. betr. die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbaren deutschen Reichsfürsten 
und Grafen? ergangen. Dieses Gesetz (§F. 1) bestimmt, daß der zweite Absatz des §. 1 
und die §§. 2 und 3 der Verordnung v. 12. Nov. 1855, jedoch unter Berreitstellung 
der Mittel zur Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, welche durch die in Ausführung 
der gedachten Verordnung mit den vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen ge- 
schlossenen Verträge auf die Staatskassen bisher übernommen sind, außer Kraft gesetzt 
werden, und zugleich (§. 2,, daß die Ausführung der Bestimmung im ersten Absatze des 
§. 1 der Verordnung v. 12. Nov. 1855 über die danach erfolgte Wiederherstellung der 
durch die Gesetzgebung seit dem Jahre 1848 verletzten Rechte und Vorzüge mittelbar 
gewordener deutscher Reichsfürsten und Grafen fortan im Wege besonderer Gesetze er- 
folgen soll. — Durch dieses Gesetz ist also festgestellt worden a) daß die Landesvertretung 
diejenigen Zahlungen aus Staatsfonds nicht weiter beanstanden kann, beziehungsweise 
diejenigen Geldmittel bewilligen wird, welche bereits geleistet, beziehungsweise noch ferner 
  
1 Bei der Beratung des Staatshaushaltsetats forderte Rente (von 1000 Tlrn.) so lange nicht 
für das Jahr 1867 kam im Abg. H. zum ersten zu bewilligen, als der Vertrag die Zustimmung 
Male der mit dem Fürsten von Thurn und Taxis der Landesvertretung nicht gefunden habe“ (vgl. 
errichtete Rezeß zur Sprache. Auf den Antrag Drucks. des Abg. H. 1867—68, Nr. 78, u. Stenogr. 
des Abg. Graf wurde tin der Sitz. v. 14. Dez. Ber. desselben, 1367—68, Anl.-Bd. 1. S. 201, 
1366) beschlossen, die für den Fürsten von der Aktenst. Nr. 78). Das Haus nahm in der Sitz. 
Staatsregierung geforderte Entschädigungsrente v. 14. Dez. 1867 (Stenogr. Ber. 1867—698, 
zu streichen (vgl. Stenogr. Ber. des Abg. H. 1866 Bd. I. S. 408—414) und gegen den ausdrücklichen 
—67, Bd. II. S. 1185—89) und der gesetzliche, Antrag des Finanzministers (Drucks. 1867—568, 
von der Staatsregierung angenommene und publi-e Nr. 270) wiederholt in der Schlußberatung v. 
zierte Staatshaushaltsetat enthält dieselbe nicht. 13. Febr. 1868 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1867 
Dessenungeachtet leistete die Staatsregierung die —68, Bd. III, S. 1604—10) den Antrag an 
Zahlung und liquidierte i. J. 1869 die ge= und setzte die Summe im Etat ab. Dessenun- 
strichene Summe unter den Etatslberschreitungen geachtet leistete die Staatsregierung die Zahlung 
zur nachträglichen Genehmigung. Die in dem und der Finanzminister erklärte bei den Verhand- 
Rezesse als Kapitalsentschädigung stipulierte Summe lungen über den Staatshaushaltsetat des Jahres 
(63,000 Gulden) hatte die Staatsregierung in 1869 in der Sitz. v. 19. Nov. 1868 (Stenogr. 
den Jahren 1866, beziehungsweise 1867 gezahlt Ber. des Abg. H. 1868—69, Bd. 1, S. 317), daß 
und verlangte in der Session von 1869 die nach= er die Ausgabe als Etatsüberschreitung der nach- 
rägliche Genehmigung unter den außeretats= träglichen Genehmigung des Landtages unter- 
mäßigen Ausgaben. Bereits in der Session breiten werde. Trotdem beschloß das Haus (vgl. 
1866—67 war jedoch von dem Abg. Graf und a. a. O., S. 134 — 141) auf den Antrag der 
Gen. der Antrag gestellt worden, den Vertrag Abg. Virchow u. v. Bockum-Dolffs (Stenogr. 
mit dem Fürsten von Thurn und Taxis für Ber. des Abg. H. 1868—69, Anl. Bd. II, S. 603, 
rechtsungültig zu erklären vgl. Drucks. des Ab. Aktenst. Nr. 44) die Absetzung der geforderten 
H. 1866—67, Nr. 117, und Stenogr. VBer. dess Summe und hielt diesen Beschluß auch in der 
selben 1866—67, Anl. Bd. II. S. 587, Aktenst. Schlußberatung in der Sitz. v. 14. Jan. 1869 
Nr. 117), und die Justizkomm. des Abg. H. (Stienogr. Ber. des Abg. H. 1868—69, Bd. II, 
hatte in ihrem hierüber erstatteten Berichte (Drucks. S. 1042) aufrecht. Auch der Etat für 1869 ist 
a. a. O., Nr. 210, u. Stenogr. Ber. a. a. O., solchergestalt zum Gesetze geworden, ohne daß die 
Bd. III. S. 891, Aktenst. Nr. 210) beantragt, Staateregierung die Ermächtigung zu der Aus- 
„der Staateregierung gegenüber zu erklären, daß gabe erlangt hältte. » 
die ohne Genehmigung der Landesvertretung er- 2 G. S. 1869, S. 490. — Uber das Zu- 
solgte Feststellung der Entschädigung dem G. standekommen dieses Gesetzes vgl. den Ber. der 
v. 10. Juni 1854 nicht entspreche, und daß die Budgetkommission des Abg. H. v. 18. Febr. 1869, 
erfolgte Zahlung der Entschädigung nach Art. 99 Drucks. des Abg. H. 1868—69, Nr. 323 u. Stenogr. 
der Verf. Urk. ungültig geschehen sei"“. Dieser Ber. desselben 18668—69, Bd. IV, S. 1660 ff., 
Bericht gelangte indes wegen Schlusses der Session Aktenst. Nr. 328), die Verhandl. darüber in der 
nicht mehr zur Verhandlung. Der Verwag mit Plenarsi. des Abg. H. v. 26. Febr. 1869 (Stenogr. 
dem Fürsten zu Sayn-Wittgenstein-Oohenstein Ber. 1868—69, Bd. II, S. 1064— 71) und die 
kam bei den Vorberatungen über den Staats--= Verhandl. in der Plenarsitz. des Herrenh. v. 1. 
haushaltsetat für das Jahr 1866 zur Sprache. März 1869 Stenogr. Ber. des Herrenh. 1868 
Von dem Abg. Virchow wurde beantragt, „die —69, Bd. I, S. 420—431. 
von der Staateregierung für den Fürsten ge- 
 
	        
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