Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

530 Die Staatsbehörden. 
(8. 92.) 
III. Dem Regierungspräsidenten steht zur Mitwirkung bei den Geschäften der all- 
gemeinen Landesverwaltung nach näherer Vorschrift der Gesetze der Bezirksausschuß 
zur Seite (L. V. G., §. 4). Derselbe besteht aus dem Regierungspräsidenten als Vor- 
sitzenden und aus sechs Mitgliedern, von denen zwei vom König ernannt, vier gewählt 
werden, und zwar letztere von dem Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzial= 
landtage wählbaren Bezirksangehörigen; in gleicher Weise werden vier Stellvertreter ge- 
wählt. Von den zwei ernannten Mitgliedern muß das eine zum Richteramt, das andere 
zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein; die Ernennung erfolgt durch den König 
auf Lebenszeit; der König bestimmt zugleich dasjenige Mitglied, welches den Regierungs- 
präsidenten im Vorsitz zu vertreten hat und den Titel Verwaltungsgerichtsdirektor: 
führt. Für die ernannten Mitglieder werden in gleicher Weise Stellvertreter vom König 
aus der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder Verwaltungsamt 
bekleidenden Beamten für die Dauer ihres Hauptamtes ernannt. Den Vorsitz führt der 
Regierungspräsident, eventuell der Verwaltungsgerichtsdirektor, eventuell das zweite er- 
nannte Mitglied, eventuell der Stellvertreter des Verwaltungsgerichtsdirektors (L. V. G., 
§. 30). Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden, die Landräte und die Beamten des 
Provinzialverbandes, auch können Mitglieder des Provinzialrates nicht Mitglieder des 
Bezirksausschusses sein; im übrigen aber finden auf die Wahlen, beziehungsweise die ge- 
wählten Mitglieder und auf die Beschlußfähigkeit die den Provinzialrat betreffenden Bestim- 
mungen der 8§. 11, 12 und 13 des L. V. G.) sinngemäße Anwendung (L. V. G., §F. 281. 
Wo der Geschäftsumfang dies erfordert, können für einen Regierungsbezirk auch mehrere 
Abteilungen des Bezirksausschusses gebildet werden. Dies ist geschehen für die Regie- 
rungsbezirke Düsseldorf und Arnsberg", sowie für die Stadt Berlin. Der Vorsitzende 
und die ernannten Mitglieder gehören dann den mehreren Bezirksausschüssen an; doch 
können für letztere auch andere Ernennungen erfolgen; die gewählten Mitglieder müssen 
besonders für jeden Bezirksausschuß berufen werden (L. V. G., §. 29). Die gewählten 
Mitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt (L. V. G., §. 32, Abs. 1); sie erhalten 
Tagegelder und Reisekosten nach den für Beamte der vierten Rangklasse geltenden Be- 
stimmungen (§. 34, Abs. 1). Die ernannten Mitglieder gehören der Regierung an, bei 
der der Bezirksausschuß gebildet ist, und nehmen an deren Plenarberatungen teil; eine 
Vertretung des Regierungspräsidenten in Sachen der Verwaltung oder Amtshandlungen 
in dem persönlichen Geschäftsbereich des Regierungspräsidenten dürfen ihnen jedoch nicht 
aufgetragen, sie dürfen also nur in der zweiten oder dritten Abteilung beschäftigt werden; 
andere Amter dürfen sie nur führen, wenn diese richterliche oder ohne Vergütung zu 
leistende sind (J. 31). Beschlußfähig ist der Bezirksausschuß bei Anwesenheit von fünf, 
in Armenstreitsachen von drei Mitgliedern, jedoch mit der Maßgabe, daß darunter in 
allen Fällen zwei ernannte, einschließlich des Vorsitzenden, und zwar immer ein zum 
Richteramte befähigtes sein müssen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt mit der Maßgabe, daß bei gleicher Stimmenzahl, wenn außer dem Vorsitzenden 
  
num und in den Abteilungen (§. 40 der Reg. 
Instr. v. 23. Okt. 1817), bezüglich der Ausübung 
der Präsidialbefugnisse in Personalangelegenheiten 
(ebendas., und zu D, VI, der Kab. O. v. 31. Dez. 
1825) usw. wahrzunehmen, und einer der anderen 
Oberregierungsräte nur im Falle der Behinderung 
des erstgenannten Oberregierungsrates einzutreten 
hat. (Vgl. das Zirk. Restr. der Min. des Inn. 
u. der Fin. v. 9. Febr. 1884 zu ll. M. Bl. d. 
i. Verw. 1881, S. 15.) 
1 Mit dem Nang der 
349# 
: Über gesetzwidrige Besetzung des Bezirksaus= 
schusses Entsch. d. O. V. G., Bd. VII, S. 345; 
Bd. X XII, S. 327; Bd. XXXVI, S. 87. 
5 Vgl. oben, S. 405 f. 
Oberregierungsräte: 
Allerhöchster Erlaß v. 4. Aug. 1880 (G. S., S. 
5 
  
4* K. V. v. 6. März 1889 (G. S., S. 31) 
für Arnsberg (1. Abt.: Dortmund Stadt und 
Land, Hörde, Arnsberg, Brilon, Hamm, dipp- 
stadt, Meschede, Olpe, Siegen, Soest, Wittgen- 
stein. 2. Abt.: Bochum Stadt und Land, Hagen 
Stadt und Land, Gelsenkirchen, Hattingen, Schwelm, 
Altena, Iserlohn). Verordnung v. 28. Mai 
1888 (G. S. 136) für Düsseldorf (1. Abt.: 
Düsseldorf Stadt und Land, Elberfeld Stadt, 
Barmen Stadt, Mettmann, Lennep, Remscheid 
Stadt, Solingen, Neuß, Grevenbroich. 2. Abt.: 
Cleve, Geldern, Mörs, Gladbach Land, München- 
Gladbach, Kempen, Crefeld Stadt und Land, 
Rees, Mühlheim a. d. Ruhr, Ruhrort, Duisburg 
Stadt, Essen Stadt und Land). 
* G. v. 13. Juni 1900 (G. S., S. 247) 
8. 4, s. dazu unten, §. 93, S. 601.
	        
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