Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

532 Die Staatsbehörden. (§. 92.) 
durch das Amtsblatt!; b) die gesamte Sicherheits= und Ordnungspolizei, in der Regel 
als höhere Instanz über der Orts= und Kreispolizei, die sogenannte „Landespolizei“, in 
einzelnen gesetzlich bestimmten Fällen auch als erste Instanz, mithin Erhaltung der öffent- 
lichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung; Vorbeugung und Stillung von Aufläufen, Aus- 
mittlung und Ergreifung von Verbrechern, Generalvisitationen; Gefängnisse; Straf= und 
Korrektionsanstalten; Vorbeugung von Feuersbrünsten und polizeiwidrigen Bauten: Wieder- 
herstellung der abgebrannten Gebäude und was sonst mit diesen Gegenständen zusammen- 
hängt, dazu auch die Anderung von Namen 2; c) Medizinal= und Gesundheitsangelegen- 
heiten in polizeilicher Hinsicht, z. B. Verkehr mit Medikamenten; Verhütung der Ausübung 
von ärztlicher Praxis durch unbefugte Personen; Ausrottung von der Gesundheit nach- 
teiligen Vorurteilen und Gewohnheiten; Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und 
Seuchen unter Menschen und Tieren; Rettungsanstalten; Unverfälschtheit und Gesundheit 
der Lebensmittel usw. "; d) die landwirtschaftliche Polizei, folglich alle Landeskulturange- 
legenheiten, insoweit diese nicht den Generalkommissionen übertragen sind; Gemeinheits- 
teilungen, Abbauen und Zerschlagung größerer Güter; Verwandlung von Diensten in 
Geldabgaben; Ablösung von Servituten; Vorflut; Wasserbau= und Deichsachen, Fluß- 
reinigung, Entwässerung und Landesmeliorationen, soweit diese Angelegenheiten nicht einer 
anderen Abteilung oder besonderen Behörden beigelegt sind , Veterinärsachen; e) das ge- 
  
sind durch den §. 2, Nr. 1 der Instr. v. 31. Dez. Über das Verfahren der Bezirksregierungen bei 
1825 für die Oberpräsidenten diesen letzteren über= dergl. Anträgen und die dabei zur Anwendung 
tragen und die Regierungen bilden in dieser Be= zu bringenden Grundsätze vgl. die Zirk. Reskr. 
ziehung nur deren Organe, in welcher Eigenschaft des Min. des Inn. v. 9. Aug. 1867 (M. Bl. 
ihnen obliegt, die betreffenden Aufträge der Ober= d. i. Verw. 1867, S. 246), v. 31. Juli 1869 
präsidenten auszurichten; s. bezüglich der an Stelle (a. a. O. 1869, S. 149) und v. 6. Aug. 1869 
der ständischen jetzt getretenen Selbstverwaltungs= (a. a. O., S. 233). Über die Nichtanwendbar- 
Angelegenheiten oben, S. 466. In betreff der keit dieser Bestimmung auf die Veränderung von 
übrigen Verfassungssachen sind die Regierungen Ortsnamen: Reskr. des Min. des Inn. v. 21. Juni 
nur insofern zuständig, als dieselben den Regie- 1868 (a. a. O. 1868, S. 237). Vgl. auch Bd. 1, 
rungsbezirk allein angehen, wogegen auch hier die S. 212, N. 3 u. 4. Die Regierungen sollen dem 
Zuständigkeit des Oberpräsidenten eintritt, sobald Zentraldirektorium der Vermessungen von jeder in 
mehrere Regierungsbezirke dadurch berührt werden ihren Bezirken eintretenden Ortsnamenveränderung 
(§. 1, Nr. 1 der Oberpräsid. Instr. v. 31. Dez. unmittelbar nach deren erfolgter staatlicher Ge- 
1825). Die in Nr. 1 noch weiter aufgezählten nehmigung direkte Mitteilung machen (Reskr. des 
„Huldigungs-, Abfahrts= und Abschoßsachen“ sind Min. des Inn. v. 14. Mai 1875, M. Bl. d. i. 
heute gegenstandslos; die Pässe serner werden Verw. 1875, S. 118, Nr. 97). Die ddurch 
nicht mehr von den Regierungen, sondern von königl. Erlaß) genehmigten Umänderungen von 
den Ortspolizeibehörden ausgestellt. Ortsnamen werden durch den D. Reichs= und 
1 S. über die Amtsblätter der Regierungen oben, Königl. Preuß. Staatsanzeiger und das M. Bl. 
Bd. 1, S. 173. Die Gesetze, die hier in der In= d. i. Verw. publiziert. Vgll. R. des Min. des 
struktion gleichfalls aufgeführt sind, werden amtlich! Inn. v. 9. Juni 1877 [Umänderung des Namens 
nur in der Gesetzessammlung publiziert; Abdruck der Stadt Neustadt-Eberswalde in Neustadt] (M. 
von Gesetzen im Amtsblatt hat keinerlei juristische Bl. d. i. Verw. 1877, S. 156, Nr. 116. 
Bedeutung; s. oben, Bd. I, S. 170 f. ferner: M. Bl. d. i. Verw. 1878, S. 13, Nr. 15 
Von diesen Gegenständen sind indes alle [Umänderung des Namens der Stadt Dahlen in 
Sicherheitsanstalten, welche sich auf mehr als einen Rheindahlen), M. Bl. d. i. V. 1879, S. 66, 
Regierungeobezirk erstrecken, Landesvisitationen, Nr. 57 [Umänderung des Namens der Stadt 
Straf= und Korrektionsanstalten, insofern sie fr Gnieewkowo in Argenau, Inowraclaw in Hohen- 
mehrere Negierungsbezirke eingerichtet sind, auf die salzal und a. a. O., S. 141, Nr. 99 (Umände- 
Oberpräsidenten übergegangen (Instr. für die nung des Namens der Kreisstadt Steinfurt in 
Oberpräsidenten v. 23. Dez. 1825, §. 2, Nr. 2 Burgsteinfurt). S. auch Kollrack, Die Namen 
und 3); ein erheblicher Teil ist jent den Pro= und Namensänderungen in Preußen 1900. 
vinzen als Rommunalverdänden übertragen: Sanitätsanstalten und Viehseuchenkordous, 
Sch ö n, Recht d. Komm. Verb., S. 462. Uber die sich auf mehr als einen Regierungsbezirk er- 
das eigentümliche, in Preußen bezüglich der Strafe strecken, gehören zum Ressort der Oberpräsidenten 
anstalten bestehende Verhaltnis s. oben, S. 375. Instr. v. 31. Dez. 1825, §. 2, Nr. 3); desgl. 
2 Den Bezirksregierungen ist die Befugnis bei= Konzessionierung neuer Apotheken (a. a. O., §. 11, 
gelegt, über Anträge auf Namensveränderung zu Nr. 4, Lit. b.l. 
entscheiden, jedoch soll die landesherrliche Geneh— 5 Die gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen, 
migung eingebolt werden, wenn es sich um die Gemeinheitsteilungen und Ablösungen gehören 
Anderung eines adeligen Namens oder um die nur insofern zum Ressort der Regierungen, als 
Annahme adeliger Prädikate handelt Allerhöchster sie nicht den Generalkommissionen überwiesen 
Erlaß v. 12. Juli 1567, G. S. 1867, S. 1310)0. sind. Nur bäuerliche Regulierungen und Sepa- 
 
	        
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