Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 533
samte Kommunalwesen, insoweit dem Staate eine Aufsicht darüber vorbehalten wurde, teils
in erster Instanz, so insbesondere die Staatsaufsicht über die Städte, teils in höherer
Instanz über den Kreisbehörden; ferner die Aufsicht über alle Korporationen, Gesell-
schaften, Verbindungen, öffentliche Institute und Anstalten, sofern selbige nicht bloß einen
gewerblichen Zweck haben, folglich auch über die Brand= und andere Versicherungsan-
stalten und Gesellschaften über Sterbe= und Unterstützungskassen, Schützen= und Krieger-
vereine!; f) das Mennoniten= und Judenwesen?, überhaupt die Angelegenheiten aller dissi-
dentischen Eingesessenen in ihrer bürgerlichen Beziehung; 8) diejenigen Militärsachen, bei
welchen eine Einwirkung der Zivilverwaltung stattfindet, insonderheit das Oberersatz-
wesen, sowie die Prüfung für den Einjährig-Freiwilligendiensts; h) Sammlung aller sta-
tistischen Nachrichten; ihr Ordnen und Zusammenstellen zu Generalwerken 7; i) die Auf-
sicht und Verwaltung über die Institutenkasse bei der Regierung 5; k) die Bauangelegen-
heiten, sofern sie nicht in das Ressort einer einzelnen anderen Abteilung einschlagen.“
rationen in Domänen oder den unter unmittel= und Verpflegung den Eingesessenen richtig und
barer Verwaltung der Regierungen oder Pro= ohne Verzögerung zukommen (Geschäftsanweis.
vinzialschulkollegien stehenden Instituten können # für die Reg. v. 31. Dez. 1825, sub B, Absl. 3,
vor den Regierungen selbständig verhandelt wer= v. Kamptz, Ann., Bd. IX, S. 821).
den (Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub D, XII). Über die Behandlung der statistischen Ange-
Über die betr. Geschäfte in der Rheinprovinz und legenheiten bei den Regierungen sind in neuerer
Neuvorpommern nebst Rügen vgl. §. 113 des Zeit umfassende Anordnungen ergangen, insbe-
G. v. 4. Juli 1840 (G. S. 1840, S. 221), Ge= sondere: a) Zirk. Reskr. der Min. der Fin. und
meinheitsteilungsordnung für die Rheinprovinz des Inn. v. 22. Febr. 1862, mit der Anleitung
v. 19. Mai 1851, §. 25 (G. S. 1851, S. 371) zur Behandlung der statistischen Angelegenheiten
und Ausführungegesetz dazu vom selben Tage bei den Regierungen (M. Bl. d. i. Verw. 1862,
(G. S. 1851, S. 383). Insoweit die Pläne zu S. 51, Nr. 52); b) Zirk. Reskr. des Min. des
neuen Anlagen und Meliorationen die Grenze Inn. v. 27. Juni 1862, mit der Anleitung über
eines Regierungsbezirks überschreiten, gehören sie den Inhalt und die Form der Kreisstatistik, a. a.
zum Ressort des Oberpräsidenten (Instr. für die O., S. 230, Nr. 175). Vgl. auch die betreff.
Oberpräsidenten v. 31. Dez. 1825, §. 2, Nr. 4). früheren Zirk. Reskr. des Min. des Inn. v.
1 Dagegen gehören zum Ressort des Oberpräsi= 2. Sept. 1838 (v. Kamptz, Ann., Bd. XXII,
denten: die Erteilung der Konzessionen zur Grün= S. 539) und v. 11. April 1859 (M. Bl. d. i.
dung neuer und Erweiterung, Umänderung, Ein= Verw. 1859, S. 128) und die Aufsätze Über die
schränkung oder Aufhebung schon bestehender ge= Organisation der amtlichen Statistik in Preußen
meinnütziger Anstalten (Instr. für die Oberpräsi= in Engel, Zeitschr. des Königl. Preuß. statist.
denten v. 31. Dez. 1825, §. 2, Nr. 12, §. 11, Bureaus, Jahrg. 1 (1861), Nr. 2, S. 53 ff.,
Nr. 4); desgl. die Erteilung der Genehmigung und Nr. 12, S. 307 ff., und Jahrg. II (1862),
zur Errichtung gemeinschaftlicher Witwen-- und Nr. 7 und 8, S. 161 ff. S. auch über das
Aussteuerkassen (Kab. O. v. 29. Sept. 1833, G. sjetzige Statistische Landesamt oben §. 72, S. 337.
S. 1833, S. 121; vgl. oben S. 466, 470;. * Mit den Kassen-, Etats= und Rechnungs-
à In der Provinz Schleswig-Holstein ist der angelegenheiten, welche nach der Geschäftsan-
Provinzialregierung die Befugnis zur Ernennung weisung v. 31. Dez. 1825, Lit. E (v. Kampt,
der jüdischen Geistlichen und zur Festsetzung der Ann., Bd. IX, S. 821) dem Kassenrate unter
denselben ans Gemeindemitteln beizulegenden Ein= der unmittelbaren Leitung des Präsidenten zur
nahmen übertragen (Allerhöchster Erlaß v. 24.] Bearbeitung überwiesen sind, ist auch die allge-
Juni 1367, G. S. 1867, S. 1308). meine Aufsicht über die bei vielen Regierungen
3 Die sämtlichen Servis-, Garnisonökonomie-, späterhin mit der Reg.-Hauptkasse verbundene
Garnisonbauangelegenheiten der Militärverwal= Verwaltung der früher abgesondert bestandenen
tung sind vom Ressort der Regierungen ausge= und im Jahre 1816 zur separaten Verwaltung
schieden und auf die Militärintendanturen über= aller Kommunal= und nicht königl. Kassenfonds
gegangen. Der Zivilverwaltung (und daher dem (3. B. Feuersozietätskassengelder, Provinzialservis=
Ressort der Regierungsabteilung des Inn.) ist fonds, geistliche und Schulkassenfonds, sonstige
hiernach in den Militärsachen nur eine Einwirkung Kirchenfonds, Provinzialarmenfonds usw.) errich-
bei der Ergänzung des stebenden Heeres und der teten Haupiinstituten= und Kommunalkassen auf
Landwehr, bei Mobilmachung, Märschen, Vor= den Kassenrat übergegangen. Dagegen ist die
spanngestellung, bei der Einquartierung und der Verwaltung der gedachten Kommunal- und In-
Verpflegung geblieben. Uber die Beteiligung der stitutensonds, insofern solche überhaupt unter der
Regierung am Millitärersatz s. oben, S. 120 ff. eigenen Verwalltung (und nicht bloß unter Auf-
Die Verpflegung in der Garnison gehört zwar sicht! der Regierungen stehen, nebst dem dahin-
zur Militärverwaltung: wenn aber den Regie= gehörigen Etats= und Rechnungswesen, der Ab-
rungen vom Kriegsministerium Aufträge zu An- 1 teilung des Inn. unter den wegen Mitzuziehung
käufen von Getreide und Fourage, oder auch in an- des Kassenrates in der gedachten Geschäftsan-
deren Fällen gegeben werden, so sind solche von der weisung vorgeschriebenen Modalitäten verblieben.
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Abteilung des Inn. inm erledigen, die auch dafür "Nach der Instr. v. 23. Okt. 1817, S§. 2,
zu sorgen hat, daß Vergütigungen für VorspannNr. 12 und §. 3, Nr. 4 sollte das Bauwesen