534 Die Staatsbehörden.
(§. 92.)
Für die Angelegenheiten der Landespolizei können gemäß Allerhöchstem Erlaß v.
18. Jan. 18991 den Regierungspräsidenten besondere Bezirkspolizeikommissarienr bei-
gegeben werden; es ist dies geschehen in den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf.
Außer den vorgedachten Angelegenheiten gehören zum Ressort der Abteilung des
Innern noch andere Geschäftsgegenstände, welche nach der Instruktion v. 23. Okt. 1817
der sogenannten ersten Abteilung zugeteilt waren.
à) Die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (D, II, 1) hat der Abteilung des Innern
auch die gesamten Gewerbe= und baupolizeilichen Angelegenheiten beigelegt, welche in der
Instruktion v. 23. Okt. 1817, §. 3, Nr. 2, Lit. a, b und c und Nr. 4 benannt
sind. Dies sind folgende Gegenstände: 1. alle Gewerbe-, Fabriken-, Handels-, Schiff-
fahrts-, Gewerks= und Innungssachen; Erteilung von Konzessionen, Dispensationen und
Legitimationen in dieser Hinsicht; Freiheit des Marktverkehrs; Anstalten zur Bildung ge-
schickter Gewerksleute und Künstler; sowie die Aufsicht über alle Korporationen, Gesell-
schaften und Anstalten, welche bloß einen gewerblichen Zweck haben; 2. die Münz-,
Maß= und Gewichtspolizei; 3. die öffentlichen Verkehrswege, Land= und Wasserstraßen;
Chausseeanlagen; Strom-, Deich= und Brückenbauten, Fähren, Hafenbauten, Lootsen und
Seeleuchten?; 4. das gesamte Bauwesen in vorstehender Beziehung. Zu den genannten
Gewerbe= und Verkehrsangelegenheiten sind durch die neuere Entwicklung noch hinzuge-
treten: 5. Arbeiterwohlfahrtssachen, insbesondere die Durchführung der Reichsversicherungs-
gesetze; 6. Dampfkessel; 7. gewerbliche Lehranstalten, kaufmännische Fortbildungsschulen,
Innungsfachschulen; 8. Erlaß von Strafen wegen Gewerbesteuerhinterziehung; 9. die
Uberwachung der Anstalten für Lebens-, Feuer-, Vieh= und Hagelversicherung."
Zur Bearbeitung dieser weitumfassenden gewerblichen Aufgaben sind den Regierungen
jetzt technische Gewerberäte und andere gewerbliche Beamte beigegeben (s. darüber unten,
S. 591).
b) Im Ressort des Regierungspräsidenten werden ferner noch bearbeitet: 1. die
Angelegenheiten der Kreisbeamten, insbesondere der Landräte und Kreissekretäre; 2. Fischerei-
sachen; 3. Enteignungssachen; 4. Denkmalspflege; 5. Sparkassensachen, insoweit es sich
um die Aufsicht über städtische und Kreissparkassen handelt; dazu gehört auch die Ge-
nehmigung von einzelnen Akten der Verwaltung, für welche Staatsgenehmigung vor-
geschrieben ist; Versagung solcher Genehmigung bedarf der Zustimmung des Bezirks-
ausschusses; für Berlin ist der Oberpräsident zuständig. Dieses Genehmigungsrecht des
Regierungspräsidenten gilt auch für alle übrigen kommunalen Sparkassen (Landgemeinden,
Bürgermeistereien logl. Zuständ. G., §. 53; Über die Rechte des Oberpräsidenten bezüg-
lich der Sparkassen vgl. oben, S. 4700; 6. Aufsicht über die Standesämter; 7. Klein-
bahnen; 8. Kraftfahrzeuge; 9. Lotterie= und Kollektenwesen; 10. Fürsorge-Erziehungs-
sachen; 11. Armensachen; 12. Staatsangehörigkeitssachen, insonderheit Erteilung der
Naturalisation und der Entlassung aus dem Staatsverband.
) Nach der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 (D, II, 1) waren der Abteilung des
Innern auch die Einkünfte von den Kunststraßen überwiesen; infolge der Kabinettsorder
von derjenigen Abteilung bearbeitet werden, bei
welcher die Bauten vorkommen. Die Kab. O.
v. 31. Dez. 1825, Lit. 1), II, 1 hat indes be-
stimmt, daß der vormaligen zweiten (ijetzigen
Finanz-) Abteilung die im §. 3, Nr. 4 der Instr.
v. 23. Okkt. 1317 bezeichneten Bauangelegenheiten
abgenommen und der ersten Abteilung übertragen
werden sollen, und die Geschäftsanweisung v.
31. Dez. 1825 hat (sub B) nur verordnet, „daß
es sich rücksichtlich der der Abteilung des Innern
überwiesenen Bauangelegenheiten von selbst ver-
stehe, daß alle Bauten und Reparaturen, die in
das Ressort der einzelnen Abteilungen einschlagen,
von dieser Abteilung zu leiten sind.“ Ee sind
folglich nicht allein alle Generalien in Bausachen
auf die Abteilung des Innern übergegangen,
sondern es hat dieselbe auch alle diejenigen Bauten
selbst zu leiten, welche sonst bei Gegenständen ihres
Nessorts vorkommen.
1 G. S., S. 23.
2 Die Plöne zu neuen Anlagen, Meliorationen,
Strom= und Kunststraßenbauten gehören in dem
Falle, wenn solche die Grenze eines Regierungs-
bezirks überschreiten, zum Ressort des Oberpräsi-
denten (Instr. für die Oberpräfidenten v. 31. Dez.
1825, §. 2, Nr. 4).
3 Vgl. die vorstehende Note 2.
* S. dazu die Nachweisungen über das ein-
schlägige Gesetzesmaterial im materiellen Ver-
waltungsrecht Bd. III; vgl. auch unten S. 535,g.
5 Nähere Angaben Bd. I, 88. 48, 49.