Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 
v. 28. Okt. 18271 gingen indes diese Angelegenheiten an das Finanzministerium über, 
und deshalb ressortierten auch die Chausseeeinnahmen und die Chausseegeldempfänger (Ein- 
nehmer) von den Provinzialsteuerdirektionen; heute sind diese Vorschriften gegenstandslos 
geworden. Dagegen waren alle Angelegenheiten über den Neubau und die Unterhaltung 
der Kunststraßen dem Ressort der Abteilung des Innern verblieben, welcher auch die Auf- 
sichtsbeamten: untergeordnet waren. Das gesamte Ressort der Kunststraßen ist jedoch 
heute an die Organe der Selbstverwaltung (Städte, Kreise, Provinzen) übergegangen. 
Dagegen wurde das Verkehrsabgabewesen einschließlich des Fährregals und der Erteilung 
von Fährkonzessionen, sowie die Vermessung der Flußschiffe vom Finanz= auf den Minister 
der öffentlichen Arbeiten und von den Provinzialsteuerdirektoren wieder auf die Regie- 
rungspräsidenten, in Berlin die Ministerialbaukommission, übertragen. 
Zum Ressort der Abteilung des Innern gehört ferner: 
d) die höhere Aufsicht in betreff der Forst= und Jagdpolizei in den Kommunal= und 
Privatwaldungen?; 
e) die Angelegenheiten der Gendarmerie, insoweit solche nach der Verordnung v. 
30. Dez. 1820“ der Zivildienstbehörde zur Dienstleistung überwiesen ist?; 
1) über die umfassenden kirchlichen Aufsichtsrechte, die die neuere Gesetzgebung dem 
Regierungspräsidenten übertragen hat, s. unter B; 
8) dem Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin dem Polizeipräsidenten, ist 
ferner übertragen die Wahrnehmung der Staatsaufsicht über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen nach Maßgabe des Reichsgesetzes v. 12. Mai 1901 (R. G. B., 139), 
§§. 2, 3, Abs. 2; in den Fällen des §. 73, Abs. 1 ist gegen Verfügungen dieser 
Behörden binnen eines Monats die Klage beim Oberverwaltungsgericht zugelassens; 
h) dem Regierungspräsidenten in Potsdam ist unterstellt die besondere Verwaltung 
der märkischen Wasserstraßen, die seit 1. April 1903 besteht?; sie ist zuständig für 
Bau-, Schiffahrts= und Hafenpolizeiangelegenheiten sowie für das Fährregal auf allen 
Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder in den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt a. O. 
und Magdeburg; über die Berliner Wasserstraßen s. S. 604, V; von dieser Verwaltung 
ressortieren acht Wasserbaukreise; 
i) über Beschwerden der Uferbesitzer öffentlicher Flüsse gegen Anordnungen der Strom- 
bauverwaltung auf Grund des Gesetzes v. 20. Aug. 1883 (G. S., S. 333), §. 3 — 
Stromregulierungen im öffentlichen Interesse — entscheidet der Regierungspräsident (§. 4, 
Abs. 3), ebenso über anderweite Beschwerden auf Grund dieses Gesetzes, insoweit sie nicht 
durch Sondervorschrift den Oberpräsidenten überwiesen!0 sind (§. 13, Abs. 2). 
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1 Vgl. v. Kampt, Ann., Bd. XI, S. 884. 
2 Wegebaubeamte, Chausseeaufseher und Chaus- 
seewärter. 
Vgl. Zirk. Reskr. der Min. des Inn. und 
der Fin. v. 19. Nov. 1827 (v. Kampt, Ann., 
Bd. XI, S. 884). 
Allerhöchster Erlaß v. 31. Dez. 1894 (G. 
S., S. 43). 
5 Vgl. Neskr. der Min. des Inn. und der Fin. 
v. 14. Aug. 1828 (v. Kamptz, Ann., Bd. XII, 
S. 664). Verordnung v. 24. Dez. 1816, §. 4 
(G. S. 1817, S. 58). — Wenn über forst= und 
jagdpolizeiliche Gegenstände eine Anordnung ge- 
troffen wird, welche sich nicht auf die Beauf- 
sichtigung oder Benutzung bestimmter Forsten 
und Jagden bezieht, sondern rein volizeiliche Be- 
stimmungen enthält, soll die Verfügung von den 
beiden Abteilungen des Junern und für die Ver- 
waltung der direkten Steuern, Domänen und 
Forsten gemeinschaftlich ergehen (Zirk. Reskr. der 
Min. des Inn. und der Fin. v. 30. Juni 1837, 
  
v. Kamptz, Ann., Bd. XXI, S. 322). Vgl. 
jent das Ges. v. 4. Juli 1905 (G. S., S. 274), 
welches die Aufsicht über die zu bildenden ge- 
meinschaftlichen Jagdbezirke auf dem Lande dem 
Landrat bezw. Regierungspräsidenten, für die 
Städte dem Regierungspräsidenten bezw. Ober- 
präsidenten überträgt. 
" G. S. 1821, S. 1. 
Dienstinstr. für die Gendarmerie v. 30. Dez. 
1820 (G. S. 1821, S. 10) und Verordnung v. 
23. Mai 1867 (G. S. 1867, S. 777 ff.); s. 
über die historische Entwicklung seit und auf 
Grundlage des Gendarmerie-Edikts v. 30. Juli 
1812, E. Meier, Neform, S. 423 ff. Vgl. V. 
v. 29. Febr. 1904 (G. S., S. 27). 
*s Königl. Verordnung v. 30. Juni 1901 
(G. S., S. 141). 
Allerhöchster Erlaß v. 3. Nov. 1902 (G. 
S. 1003, S. 172)0. Dazu über das Fährregal 
A. E. v. 16. März 1003 (G. S., S. 173). 
10 S. hierüber oben, S. 471.
	        
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