Die Bezirksregierungen. (8. 92.)
v. 28. Okt. 18271 gingen indes diese Angelegenheiten an das Finanzministerium über,
und deshalb ressortierten auch die Chausseeeinnahmen und die Chausseegeldempfänger (Ein-
nehmer) von den Provinzialsteuerdirektionen; heute sind diese Vorschriften gegenstandslos
geworden. Dagegen waren alle Angelegenheiten über den Neubau und die Unterhaltung
der Kunststraßen dem Ressort der Abteilung des Innern verblieben, welcher auch die Auf-
sichtsbeamten: untergeordnet waren. Das gesamte Ressort der Kunststraßen ist jedoch
heute an die Organe der Selbstverwaltung (Städte, Kreise, Provinzen) übergegangen.
Dagegen wurde das Verkehrsabgabewesen einschließlich des Fährregals und der Erteilung
von Fährkonzessionen, sowie die Vermessung der Flußschiffe vom Finanz= auf den Minister
der öffentlichen Arbeiten und von den Provinzialsteuerdirektoren wieder auf die Regie-
rungspräsidenten, in Berlin die Ministerialbaukommission, übertragen.
Zum Ressort der Abteilung des Innern gehört ferner:
d) die höhere Aufsicht in betreff der Forst= und Jagdpolizei in den Kommunal= und
Privatwaldungen?;
e) die Angelegenheiten der Gendarmerie, insoweit solche nach der Verordnung v.
30. Dez. 1820“ der Zivildienstbehörde zur Dienstleistung überwiesen ist?;
1) über die umfassenden kirchlichen Aufsichtsrechte, die die neuere Gesetzgebung dem
Regierungspräsidenten übertragen hat, s. unter B;
8) dem Regierungspräsidenten, für die Stadt Berlin dem Polizeipräsidenten, ist
ferner übertragen die Wahrnehmung der Staatsaufsicht über die privaten Versicherungs-
unternehmungen nach Maßgabe des Reichsgesetzes v. 12. Mai 1901 (R. G. B., 139),
§§. 2, 3, Abs. 2; in den Fällen des §. 73, Abs. 1 ist gegen Verfügungen dieser
Behörden binnen eines Monats die Klage beim Oberverwaltungsgericht zugelassens;
h) dem Regierungspräsidenten in Potsdam ist unterstellt die besondere Verwaltung
der märkischen Wasserstraßen, die seit 1. April 1903 besteht?; sie ist zuständig für
Bau-, Schiffahrts= und Hafenpolizeiangelegenheiten sowie für das Fährregal auf allen
Wasserstraßen zwischen Elbe und Oder in den Regierungsbezirken Potsdam, Frankfurt a. O.
und Magdeburg; über die Berliner Wasserstraßen s. S. 604, V; von dieser Verwaltung
ressortieren acht Wasserbaukreise;
i) über Beschwerden der Uferbesitzer öffentlicher Flüsse gegen Anordnungen der Strom-
bauverwaltung auf Grund des Gesetzes v. 20. Aug. 1883 (G. S., S. 333), §. 3 —
Stromregulierungen im öffentlichen Interesse — entscheidet der Regierungspräsident (§. 4,
Abs. 3), ebenso über anderweite Beschwerden auf Grund dieses Gesetzes, insoweit sie nicht
durch Sondervorschrift den Oberpräsidenten überwiesen!0 sind (§. 13, Abs. 2).
535
1 Vgl. v. Kampt, Ann., Bd. XI, S. 884.
2 Wegebaubeamte, Chausseeaufseher und Chaus-
seewärter.
Vgl. Zirk. Reskr. der Min. des Inn. und
der Fin. v. 19. Nov. 1827 (v. Kampt, Ann.,
Bd. XI, S. 884).
Allerhöchster Erlaß v. 31. Dez. 1894 (G.
S., S. 43).
5 Vgl. Neskr. der Min. des Inn. und der Fin.
v. 14. Aug. 1828 (v. Kamptz, Ann., Bd. XII,
S. 664). Verordnung v. 24. Dez. 1816, §. 4
(G. S. 1817, S. 58). — Wenn über forst= und
jagdpolizeiliche Gegenstände eine Anordnung ge-
troffen wird, welche sich nicht auf die Beauf-
sichtigung oder Benutzung bestimmter Forsten
und Jagden bezieht, sondern rein volizeiliche Be-
stimmungen enthält, soll die Verfügung von den
beiden Abteilungen des Junern und für die Ver-
waltung der direkten Steuern, Domänen und
Forsten gemeinschaftlich ergehen (Zirk. Reskr. der
Min. des Inn. und der Fin. v. 30. Juni 1837,
v. Kamptz, Ann., Bd. XXI, S. 322). Vgl.
jent das Ges. v. 4. Juli 1905 (G. S., S. 274),
welches die Aufsicht über die zu bildenden ge-
meinschaftlichen Jagdbezirke auf dem Lande dem
Landrat bezw. Regierungspräsidenten, für die
Städte dem Regierungspräsidenten bezw. Ober-
präsidenten überträgt.
" G. S. 1821, S. 1.
Dienstinstr. für die Gendarmerie v. 30. Dez.
1820 (G. S. 1821, S. 10) und Verordnung v.
23. Mai 1867 (G. S. 1867, S. 777 ff.); s.
über die historische Entwicklung seit und auf
Grundlage des Gendarmerie-Edikts v. 30. Juli
1812, E. Meier, Neform, S. 423 ff. Vgl. V.
v. 29. Febr. 1904 (G. S., S. 27).
*s Königl. Verordnung v. 30. Juni 1901
(G. S., S. 141).
Allerhöchster Erlaß v. 3. Nov. 1902 (G.
S. 1003, S. 172)0. Dazu über das Fährregal
A. E. v. 16. März 1003 (G. S., S. 173).
10 S. hierüber oben, S. 471.