Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

536 Die Staatsbehörden. (8. 92.) 
Über die auf Grund der Gesetzgebung seit 1880 jetzt in weitem Umfange bestehende 
Mitwirkung des Bezirksausschusses in den Ressortangelegenheiten des Regierungspräsi- 
denten s. unten, S. 544 ff. 
B. Die Abteilung für Kirchen= und Schulwesen! soll nach der Kabinettsorder v. 
31. Dez. 1825 (D, II, 2) die in §. 2, Nr. 6 und im §. 18 der Instruktion v. 
23. Okt. 18172 bezeichneten kirchlichen und Schulangelegenheiten bearbeiten, welche nicht 
dem Konsistorium und Provinzialschulkollegium durch die Dienstinstruktion v. 23. Okt. 
1817 und durch die Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 vorbehalten sind.)? 
Was zuvörderst 
a) die kirchlichen Angelegenheiten betrifft, so sind gegenüber der ursprünglichen Ver- 
teilung der Zuständigkeiten wesentliche Abänderungen getroffen worden durch die beiden 
Verordnungen v. 27. Juni 1845, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden 
für das evangelische Kirchenwesen 1, und betreffend die Ressortverhältnisse derselben in 
katholisch-kirchlichen Angelegenheiten. 
a Betreffend die nach den Instruktionen für die Provinzialkonsistorien und für die 
Regierungen v. 23. Okt. 1817 und der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825 zum Ge- 
schäftskreise der Regierungen gehörigen Angelegenheiten der evangelischen Kirche, so hat 
der §. 1 der Verordnung v. 27. Juni 1845, betreffend das evangelische Kirchenwesen, 
bestimmt, daß diese Angelegenheiten an die Konsistorien übergehen, soweit sie nicht in der 
gedachten Verordnung den Regierungen besonders vorbehalten sind, und in den §§S. 3 
bis 5 dieser Verordnung sind die dem Ressort der Regierungen verbleibenden evangelischen 
Kirchenangelegenheiten speziell aufgeführt."“ Das Gesetz v. 3. Juni 1876, betreffend die 
evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie', hat dann 
im Sinne dieser Entwicklung definitiv im Art. 21 bestimmt, daß die Verwaltung der 
  
1 Nach §. 2, Nr. 6 der Reg. Instr. v. 23. Okt. und das Schulwesen sich (zur Abkürzung nur 
1817 sollten die geistlichen und Schulangelegen= als: „Königl. Regierung, Abteilung für Kirchen- 
heiten von der ersten Abteilung der Regierung und Schulwesen“ bezeichne. 
bearbeitet werden, von welcher die Kirchen-- und 2 Der 8. 2, Nr. 6 der Reg. Instr. v. 23. O kt. 
Schulkommission (nach §s. 18, a. a. O.) einen 1817 bestimmt, daß vor die Regierungen die gein- 
integrierenden Teil bildete. Die Benennung einer lichen und Schulangelegenheiten, mithin auch die 
„Rirchen- und Schulkommission“, welche in S§. 31. Aussicht über die Kirchen, Schulen, Erziehungs- 
a. a. O. bei Erlaß der Verfügungen an Geist= anstalten und andere fromme und wohltatige 
liche und Schullehrer ausdrücklich vorgeschrieben Stiftungen und Anstalten, und deren fundations- 
war, fällt jetzt fort. — Bei den Regierungen zu mäßige innere sowohl als Vermögensverwaltung, 
Danzig und Erfurt ist an die Stelle der Ab= ferner über literarische Gesellschaften, insoweit ge- 
teilung des Inn. für die bisher von derselben hören sollen, als diese Gegenstände nicht zu dem 
bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen eine Ab= Ressort der Prov.-Konsistorien gehören. — Der 
teilung für Kirchen= und Schulwesen getreten, §. 18 a. a. O. bestimmt gleichfalls, daß den 
und dieselbe Einrichtung ist jetzt auch für die Regierungen die Verwaltung aller geistlichen und 
Provinz Westfalen und die Rheinprovinz bei den Schulangelegenheiten gebührt, welche nicht den 
Regierungen dieser Provinzen getroffen. Das Konsistorien in der Instr. für diese v. 23. O kt. 
Zirk. Reskr. der Min. des Inn. und der Fin. v. 1817, ausdrücklich übertragen worden sind. 
10. Febr. 1881 zu VI (M. Al. d. i. Verw. 1881, *s liber die Kompetenzverhältnisse der Pro- 
S. 160) bemerkt hierzu, daß bei diesen Abtei= vinzialkonsistorien und Provinzialschulkollegien und 
lungen die hierfür bei den übrigen Regierungen der Regierungen vgl. das Nähere oben §. 86: 
zurzeit mastgebenden Bestimmungen in An= Provinzialschulkollegien, unten §. 93: Kon- 
wendung zu bringen seien, und insbes. die Ab= sistorien. 
  
grenzung der Geschäfte der gedachten Abteilungen 4 G. S. 1845, S. 440. 
gegenüber den auf die Negierungepräsidenten 5 A. a. O., S. 443. 
übergehenden Geschäften der bioherigen Abt. des * Das auf Grund des §. 8 des Verordnung 
Inn. nach Manigabe der Vorschriften in S. 2, v. 27. Juni 1845 erlassene Zirk. Reskr. der Min. 
Nr. 6 und §. 18 der Instr. v. 23. Okt. 1817 der geistl., Unterr.= und Mediz. Angel., des Inn. 
und zu LD, II, 2 der Kab. O. v. 31. Dcz. 1825 und der Fin. v. 1. Okt. 1847 (M. Bl. d. i. 
zu bewirken sei. Dermalen sind bei sämtlichen Verw. 1847, S. 278 ff.) gibt unter II eine auf 
Negierungen die besonderen Abteilungen für die Bestimmungen der §§. 3—5 der Verordnung 
Kirchen= und Schulwesen gebildet. Das Zirk. v. 27. Juli 1845 gegründete spezielle Ubersicht 
Restr. der Min. der Finanzen, der geistl. Uusw. der dem amtlichen Geschäftskreise der Regierungen 
Angelegenh. und des Innern v. 28. Sept. 1861 vorbehaltenen Obliegenheiten in evangelischen 
(M. Bl. d. i. Verw. 1861, S. 2066) hat geneh= Kirchensachen. 
migt, daß die Abteilung für die Kirchenverwaltung * G. S. 1876, S. 125 ff. 
 
	        
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