Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

540 Die Staatsbehörden. 
(5. 92.) 
Was insbesondere die Notwendigkeit der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
zu gewissen Akten der Vermögensverwaltung der katholischen Kirche betrifft, so ist dieser 
Gegenstand durch die Bestimmungen der 8§§. 47 bis 54 des Gesetzes v. 20. Juni 1875 
Über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden 1 geregelt worden, 
dessen §. 55 vorgeschrieben hat, daß durch königliche Verordnung zu bestimmen sei, welche 
Staatsbehörden die in den §§. 48, 50 bis 52, 53, 54 angegebenen Befugnisse der Auf- 
sicht auszuüben haben. Die Bestimmungen hierüber sind sodann durch die königliche 
Verordnung v. 27. Sept. 18753 getroffen, welche die Ausübung der in Rede stehenden 
Aussichtsrechte teils dem Minister der geistlichen Angelegenheiten , teils dem Oberpräsi- 
denten5, teils endlich den Regierungspräsidenten in denjenigen Fällen des §. 50 des Ge- 
setzes v. 20. Juni 1875, in welchen die Zuständigkeit des Ministers der geistlichen An- 
gelegenheiten beziehungsweise des Oberpräsidenten nicht eintritt, sowie in den Fällen des 
§. 48 und der §§. 51 bis 54 a. a. O. übertragen hat.“ 
b) Die Schulangelegenheiten betreffend sind sämtliche Elementar= und Bürgerschulen, 
sowie die Privaterziehungs= und Unterrichtsanstalten der Aufsicht und Verwaltung der 
Regierungen unterworfen, und den Provinzialschulkollegien steht in Rücksicht derselben nur 
die obere Leitung in wissenschaftlicher Hinsicht und in Beziehung auf die innere Ver- 
fassung, ingleichen die Sorge für die Ausbildung der Elementarschullehrer zu. Alle 
gelehrten Schulen der Provinz, nämlich diejenigen, welche zur Universität entlassen, und 
die Schullehrerseminarien stehen dagegen unter unmittelbarer Aufsicht und Verwaltung der 
Provinzialschulkollegien?, welchen gegenwärtig auch die gesamte Vermögensverwaltung 
und das Kassen= und Rechnungswesen der Gymnasien, der gelehrten Schulen und der 
Schullehrerseminarien, sowie der mit diesen Instituten in Verbindung stehenden Erziehungs- 
und Unterrichtsanstalten, desgleichen die Verwaltung der bei diesen Instituten befindlichen 
Stipendienfonds und des königlichen Kollaturrechtes gebührt. 10 Auch sind die mit be- 
sonderen Vorrechten versehenen Progymnasien 11 und die zu Entlassungsprüfungen berech- 
tigten Realschulen nicht dem Verwaltungsressort der Regierungen, sondern den Provinzial- 
schulkollegien überwiesen. 12 
Betreffs der Elementar= und Bülrgerschulen gehören (§. 18 der Regierungsinstruktion 
v. 23. Okt. 1817), vorbehaltlich der sich aus der obenerwähnten Einwirkung der Pro- 
vinzialschulkollegien ergebenden Einschränkung, folgende Gegenstände vor die Regierungen 13. 
  
1 G. S. 1875, S. 241 ff. 11 Allerhöchster Erlaß v. 11. Mai 1863 (M. 
- La. t auch oben S. 427. 
s G. S. 1875, S. 571. 
4 Vgl. hierüber oben S. 427. 
5 Vgl. hierüber oben S. 472. 
Gegen die Verfügungen des Regierungs- 
präsidenten findet die Berufung an den Ober- 
präsidenten statt, welcher endgültig entscheidet. 
(Art. 2 der Verordnung v. 27. Sept. 1875.) 
7 Im Schulrecht (Bd. III) werden diese Ver- 
hältnisse näher darzustellen sein. 
#* §. 6 der Instr. v. 23. Okt. 1817 für die 
Konsistorien. Der §. 7 ebendas. enthält die 
näheren Vorschriften über die Provinzialschul- 
kollegien. — Die Provinzialgewerbeschulen ressor- 
tieren lediglich von den Regierungen und in 
höherer Instanz von dem Min. der geistl., 
Unterr.= und Mediz. Ang. (Allerhöchster Erlaß 
v. 11. Okt. 1878, G. S. 1879, S. 26). Val. 
oben, S. 433. 
* S. 6 a. a. O., welcher zugleich bestimmt, 
daß die Universitäten und Akademien unminelbar 
von dem Miun. der geistl. Ang. und des Unter- 
richts abhängig bleiben. Vgl. oben, S. 420, 433. 
1° Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub B, Nr. 9 
(G. S. 18 
*2726, S. 6). 
  
Bl. d. i. Verw. 1863, S. 153). 
15 Allerhöchster Erlaß v. 26. Aug. 1859 (G. 
S. 1859, S. 535) und über die neuere Ent- 
wicklung oben, §. 85. 
18 Das Zirk. Reskr. der Min. der Fin., der 
geistl. usw. Ang. und des Inn. v. 24. Mai 1881 
(M. Bl. d. i. Verw. 1881, S. 161) bestimmt 
zur gleichmäßigen Ausführung der Vorschriften 
der Reg. Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 2, Nr. 6, 
. 18 und §. 3, Nr. 2, und der Kab. O. v. 
n. Dez. 1825 unter D, I, 2 und D, II, 1, und 
zur Beseitigung entstandener Zweifel. daß die 
Unterrichtsangelegenheiten, soweit sie zum Ressort 
des Min. der geistl. usw. Ang. und zum Ge- 
schäftskreise der Regierungen gehören, ausnahms- 
los bei der Abt. für Kirchen= und Schulwesen 
bearbeitet werden sollen, daß jedoch mit Rücksicht 
darauf, daß inebes. bei den Angelegenheiten der 
Fortbildungsschulen und der verschiedenen Fach- 
schulen wichtige technische Interessen zu berück- 
sichtigen sind, für diese Angelegenheiten die Mit- 
wirkung der mit der Bearbeitung der gewerblichen 
und landwirtschaftlichen Angelegenheiten beauf- 
tragten, sowie der technischen Räte und Hilfs- 
arbeiter der ressortmäßigen Verfügung des Regie- 
rungspräsidenten vorbehalten bleibe.
	        
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