Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Bezirksregierungen. (8. 92.) 541 
1. die Besetzung aller, dem „landesherrlichen Patronate" unterworfenen Schullehrerstellen, 
sowie die Bestätigung der von Privatpersonen und Gemeinden dazu erwählten Subjektes, 
sofern sie nicht außerhalb Landes her voziert werden?, ingleichen die Prüfung und Ein- 
führung derselben"; 2. die Aufsicht über deren Amts= und moralische Führung; Ur- 
laubserteilung; 3. die Direktion und Aufsicht über sämtliche öffentliche und Privatschulen 
und Erziehungsanstalten 5, milde und fromme Stiftungen und Institute "; 4. die Aufsicht 
und Verwaltung des gesamten Elementarschulwesens; 5. die Aufsicht und Verwaltung 
sämtlicher äußeren Schulangelegenheiten, mithin auch die Regulierung des Schulgeldes?; 
6. die gesamte Verwaltung des Schul= und Stiftungsvermögens, soweit sie nicht ver- 
fassungmäßig anderen Behörden oder Gemeinden, Korporationen und Privaten gebührt, 
und im letzteren Falle die landesherrliche Oberaufsicht über die Vermögensverwaltung?; 
7. die Einrichtung und Verteilung von Schulsozietäten, wo die Ortschaften es wünschen 
oder Lokalumstände es nötig machen. 10 
In allen diesen Angelegenheiten soll es, nach §. 18 der Regierungsinstruktion v. 
23. Okt. 1817, behufs der Kompetenz der Regierungen auf die Verschiedenheit der 
Religion und des Kultus nicht ankommen; indes sollen die Regierungen bei Ausübung 
ihrer Kompetenz den Einfluß stets gehörig berücksichtigen, welcher bei den römisch-katho- 
lischen Schulsachen dem Bischofe gesetz= und verfassungsmäßig zusteht, und in zweifel- 
haften Fällen darüber von dem Oberpräsidenten Instruktion einholen. 11 Ein „„gesetz= und 
verfassungsmäßiger“ Einfluß der Bischöfe auf Schulangelegenheiten besteht nur bezüglich 
des obligatorischen Lehrgegenstandes des Religionsunterrichts. Insoweit kirchliche Per- 
sonen an der Aufsicht über das Schulwesen beteiligt sind, sind sie dies nicht als Kirchen- 
diener, sondern nebenamtlich im Staatsamt. S. darüber näheres in Bd. III 
C. Zu dem Geschäftskreise der Abteilung für die direkten Steuern, Domänen und 
Forsten 12 gehören nach der Kabinettsorder v. 21. Dez. 1825 (D, II, 3) sämtliche An- 
gelegenheiten, welche sich auf das Staatseinkommen aus den Grund= und Personalsteuern 
beziehen, oder auf die Verwaltung der Domänen und Forsten13 und solcher Regalien, die 
  
1 Über die Konkurrenz der Regierungen mit Die Erteilung der Staatsgenehmigung zur 
den Konsistorien bei der Besetzung der kombi= Erwerbung oder Veräußerung von Grundeigen- 
nierten Kirchen= und Schulämter vgl. das Reskr. tum der öffentlichen Elementarschulen und Schul-- 
des Min, der geistl. usw. Ang. v. 16. Mai 1865 gemeinden ist den Regierungen selbständig über- 
(M. Bl. d. i. Verw. 1865), S. 177, Nr. 124). tragen (Reskr. des Min. der geistl. usw. Ang. v. 
*Betreffs der Anstellung, Beförderung und 15. März 1867, M. Bl. d. i. Verw. 1867, S 
Versetzung der Lehrer an den höheren Bürger-- 249, Nr. 188). 
und Realschulen vgl. 8§. 2 und 3 der Kab. O. * Der §. 18, Lit. g der Reg. Instr. v. 23. Okt. 
v. S. Dez. 1842 (G. S. 1843, S. 1). 1817 bestimmt hierüber zugleich, daß den Regie- 
Über die Wahl und Bestellung der Schul- rungen auch die Entwerfung, Prüfung und Be- 
lehrer auf dem platten Lande vgl. die Bestim= stätigung der hierher gehörigen Etats, sowie die Ab- 
mungen des Zirk. Reskr. des Min. der geistl. Ang. nahme und Deck jarge der betr. Rechnungen zusteht. 
v. 3. Nov. 1824 (v. Kamptz, Ann., Bd. III, 1° Vgl. Bd. III. Die näheren Vorschriften hierüber 
S. 1065), und über die Form der Bestallungen erteilt das Reskr. des Min. der geistl. Ang. v. 20. Mai 
für Kommunal= und Elementarschullehrer das 1834 (v. Kamptz, Ann., Bd. XIX, S.396). Über 
Zirk. Reskr. desselben Min. v. 22. Okt. 1833 die Unzulässigkeit des Rechteweges in betreff der 
(a. a. O., Bd. XVII, S. 708). Frage, ob ein Gut oder eine Ortschaft zu einer 
4 Besondere Verhältnisse bestehen in dieser bestimmten Schulsozietät geschlagen werden soll, 
Hinsicht in der Diözese Oonabrück. Im Gebiet vgl. das Reskr. des I Just. Min. v. 8. Jan. 1836 
dieser Diözese übt der Bischof heute noch das Lehrer= (a. a. O., Bd. XX, S. 126). 
ernennungsrecht auf Grund von Vorschriften aus 11 Vgl. §. 8 der Instr. für die Konsistorien v. 
dem Jahre 1802. Der Zustand ist jedoch für 23. Okt. 1817. 
die ganze Diözese rechtswidrig gegenüber den auch 13 Durch die Zirk. Reskr. der Min. des Inn. 
für die ganze Provinz Hannover geltenden Vor-wund der Fin. v. 26. Sept. 1858 (M. Bl. 
schriften des §. 18 der Reg. Instr. d. i. Verw. 1858, S. 204) und v. 28. Sept. 
s Vgl. das Nähere hierüber, Md. III. 1861 (a. a. O., 1861, S. 266) ist genehmigt 
* U’gLl. hierüber das Vestr. v. 26. Aug. 1809 worden, daß die für die Verwaltung der direkten 
(Rabe, Samml., Bd. X, S. 138), Kab. O. v. Steuern, Domänen und Forsten eingesetzte Ab- 
3. Jan. 1845 (Just. Min. vi 1815 S. 26—315, teilung sich (zur Abkürzung) nur der Unierzeich- 
Reskr. des Min. des Inn. v. 28. Okt. 1837 nung: „Königl. Regierung, Abteilung für direkte 
(v. Kamptz, Ann., Bd. XXAI, S. 1002). Steuern, Domänen und Forsten“ bediene. 
*' Vgl. Bd. III. 12 Diejenige Behörde, welcher die Disposition
	        
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