Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

542 Die Staatsbehörden. 
(§. 92.) 
bisher mit der Domänen= und Forstverwaltung verbunden waren, besonders auf die lan- 
desherrliche Jagd= und Forstpolizei. Außerdem bearbeitet diese Abteilung: a) das Bau- 
wesen in den Domänen und Forsten! und b) das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen 
über die staatlichen Einnahmen und Ausgaben unter Konkurrenz des Kassenrates. Die 
näheren Vorschriften hierüber s. unten, S. 569 ff.“ 
V. Die Abteilungen verfügen zwar in dem ihnen angewiesenen Wirkungskreise 
selbständig, bilden indes keine abgesonderten, für sich bestehenden Behörden, sondern machen 
zusammen nur ein gemeinschaftliches Kollegium aus. Berührt eine Sache das Ressort 
von mehr als einer Abteilung, so muß sie da, wohin sie hauptsächlich gehört, bearbeitet, 
von dieser Abteilung aber mit der anderen, deren Geschäftskreis sie auch berührt, Rück- 
sprache genommen und deren Erklärung beachtet werden. Gewisse Gegenstände müssen 
indes in Plenarversammlungen der Regierung vorgetragen werden, wohin sie jedoch 
in der Regel erst dann gelangen sollen, wenn sie zu einem Hauptschlusse reif sind.? 
Die Plenarversammlungen bestehen, unter dem Vorsitze des Präsidenten, aus a) den 
Oberregierungsräten, mit Einschluß des Oberforstmeisters als Mitdirigenten der Abteilung 
für die Domänen und Forsten, b) den Regierungsräten, c) den technischen Mitgliedern 
der Regierung und d) den Assessoren; auch die ernannten Mitglieder des Bezirksaus- 
schusses gehören dem Regierungsplenum an." Die Gegenstände, welche im Plenum vor- 
getragen und beraten werden müssen, sind (§. 5 der Instruktion v. 23. Okt. 1817 und 
Nr. VI der Kabinettsorder v. 31. Dez. 1825) folgende?: 1. alle Gesetzentwürfe und 
allgemeine neue Einrichtungen, die in Vorschlag gebracht werden sollen; 2. die Aufstellung 
der Grundsätze, nach welchen allgemeine Auflagen und Landeskosten ausgeschrieben und auf- 
gebracht werden sollen, sofern darüber nicht schon Vorschriften vorhanden sind; 3. alle 
Berichte an die Ministerien, durch welche allgemeine Verwaltungsgrundsätze oder neuc das 
Allgemeine angehende Einrichtungen in Vorschlag gebracht werden, sowie die darauf ein- 
gehenden Entscheidungen; 4. die zu treffenden Einleitungen und Maßregeln wegen Aus- 
führung neuer Gesetze, Verwaltungsgrundsätze und Normen, sobald sie nicht ganz aus- 
schließlich den Wirkungskreis einer Abteilung angehen; 5. Abweichungen und Ausnahmen 
von bestehenden Vorschriften, wenn dazu wegen Gefahr im Verzuge nicht mehr höhere 
Genehmigung eingeholt werden kann s; 6. alle Suspensionen und unfreiwillige Entlassungen 
von öffentlichen Beamten?; 7. Anstellungen und Beförderungen von den bei der Regie- 
rung angestellten Unterbeamten 10; 8. alle Gegenstände, bei denen mehrere Abteilungen 
  
über die Domänengrundstücke zusteht, hat auch die 
Erklärung wegen Einverleibung eines solchen 
Grundstückes in einen Kommunalverband abzu- 
geben. Denn nach §. 3, Nr. 1 der Reg. Iustr. 
v. 23. Okt. 1817 und Lit. D, II, 3 der Kab. 
O. v. 31. Dez. 1825 sind von dem Administra- 
tionsrechte der Regierungen solche Domänengrund- 
stücke ausgeschlossen, für welche besondere Ver- 
waltungsbehörden bestellt sind (Reskr. der Min. 
der Just., des Inn. und der Fin. v. 30. Nov. 
1857. M. Bl. d. i. Verw. 1857, S. 4). 
1 Vgl. oben, S. 533 k. 
2 Lit. L der Geschäftsanw. 
31. Dez. 1825 (v. Kamptz, Ann., 
S. 821). 
3 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 5 und Geschäfts- 
anw. v. 31. Dez. 1825 zum Abschn. 1IV, Satz 4. 
4 Instr. v. 23. Okt. 1817, §. 5 am Schlusse, 
wo auch bestimmt wird, daß die Vorbereitung 
der Plenarbeschlüsse und deren nachherige Aus- 
führung dersenigen Abteilung angehört, in deren 
Ressort die Sache hauptsaächlich einschlägt. 
* Kab. O. v. 31. Dez. 1825, sub V. 
* S. oben S. 530. 
*" Durch Ministerialerlasse sind auch zum Ple- 
num verwiesen: 
für die Reg. v. 
Bd. IX, 
  
alternbeamten des Kollegiums und der der Re- 
gierung untergeordneten Beamten im Departement 
(Reskr. v. 23. Nov. 1826, v. Kamptz, Ann., 
Bd. XI, S. 25). 
Daß diese Bestimmung nur auf solche Vor- 
schriften, die nicht auf Gesetzen, sondern auf 
ministeriellen Verfügungen beruhen, sich beziehen 
kann, ist juristisch selbstverständlich, im §S. 8 der 
Reg. Instr. Überdies besonders hervorgehoben. 
— Wenn es in dringlichen Bauangelegenheiten 
nur auf Regulierung eines Interimistikums an- 
kommt und den Interessenten der Rechtsweg vor- 
behalten ist, haben bei kirchlichen und Schulbauten 
die Abteil. für Kirchen= und Schulsachen, und bei 
polizeilichen Bauten die Abteil. des Inn. aus- 
schließlich zu entscheiden; in allen Fällen dagegen, 
wo eine definitive Bestimmung erfolgen muß, hat 
das Plenum zu beraten und zu beschließen (Kab. O. 
v. 8. Mai und Zirk. Reskr. des Min. v. 29. Okt. 
1836, v. Kamptz, Ann., Bd. XX, S. 814). 
* In dieser Beziehung treten jetzt die Be- 
stimmungen des G. v. 21. Juli 1852 (G. S., 
1852, S. 465) ein; vgl. ferner G. v. 13. Febr. 
1854, S§. 1. 
10 Die Kab. O. v. 31. Dez. 1825 (D, VI) hat 
die Pensionsanträge der Sub= bestimmt, daß die Besetzung der Subalternstellen
	        
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